Amtsgericht Burgwedel
Urt. v. 06.05.1997, Az.: 72 C 87/96

Erstattung von Gebühren für eine Telefonanlage

Bibliographie

Gericht
AG Burgwedel
Datum
06.05.1997
Aktenzeichen
72 C 87/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 23490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBURGW:1997:0506.72C87.96.0A

Das Amtsgericht Burgwedel
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22.04.1997
durch ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 502,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.12.1995 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.090,16 DM nebst 5 % Zinsen auf 545,08 DM seit dem 13.12.1995, sowie auf weitere 545,08 DM seit dem 20.06.1996 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 81 %, der Beklagte zu 1) zu 1 % und die Beklagte zu 2) zu 18 %.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden:

    Der Beklagte zu 1) in Höhe von 800,00 DM,

    die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.600,00 DM,

    sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM und durch die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit der Klage anteilige Erstattung der Gebühren für eine Telefonanlage, Feststellung einer Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses an der Telefonanlage sowie Bezahlung von Fotokopiekosten.

2

Der Kläger und der Beklagte zu 1), die beide im Werbebereich tätig sind, standen über mehrere Jahre in enger Geschäftsverbindung. Sie betrieben ihre Firmen jeweils in demselben Gebäude ... in ....

3

Am 01.08.1994 gründeten sie die gemeinsame .... Bis Juli 1995 waren in dem Hause ... insgesamt 3 Firmen tätig und zwar die allein von dem Beklagten betriebene Firma ... die allein von dem Kläger betriebene Firma ... sowie die von dem Beklagten zu 1) und dem Kläger betriebene Firma ... Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehungen der Parteien ließ der Kläger im Februar 1994 von der Firma Telekom eine Telefonanlage Connex T unter Abschluß eines 10jährigen Mietvertrages installieren. In der Folgezeit schlossen der Kläger und der Beklagte zu 1) sämtliche Geräte der 3 zuvor genannten Firmen an diese Anlage an und teilten die Kosten entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Geräte unter sich auf. Dementsprechend zahlte der Beklagte zu 1) anfangs monatlich 1/3 der Anschlußgebühren und ab Oktober 1994 die Hälfte der monatlichen Mietkosten, Unstreitig zahlte der Beklagte zu 1) insgesamt für die Monate Januar 1994 bis März 1995 die ... in Rechnung gestellten monatlichen Mietkosten. Ab April 1994 leistete der Beklagte zu 1) keine Zahlungen mehr. Die Rechnung für die Folgemonate Juli und August 1995 stellte der Kläger auf die Beklagte zu 2) aus, die die entsprechenden Beträge zahlte. Die Beklagte zu 2) hatte die Geschäftsräume ab Juli 1995 von ... übernommen und die Telefonanlage seit dem mitbenutzt. Ab September 1995 wurden keine Mietzahlungen mehr an den Kläger entrichtet. Am 26.04.1996 gab die Beklagte zu 2) die Geschäftsräume ... auf. Seitdem erfolgte weder durch den Beklagten zu 1) noch durch die Beklagte zu 2) eine Mitbenutzung der Telefonanlage.

4

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 1) die Zahlung der monatlichen Mietkosten in Höhe von 136,27 DM für April bis einschließlich Juni 1995 sowie Fotokopiekosten in Höhe von 81,80 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer und damit in Höhe von insgesamt 94,07 DM.

5

Von der Beklagten zu 2) begehrt der Kläger die Zahlung anteiliger monatlicher Mietkosten in Höhe von 136,27 DM für die Zeit von September 1995 bis einschließlich Dezember 1996. Weiterhin begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte zu 2) dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger aus der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages mit der Telekom entsteht.

6

Der Kläger behauptet, die Telefonanlage sei von vornherein zur gemeinsamer Nutzung angeschafft worden. Insbesondere habe durch die gemeinsame Telefonanlage die reibungslose kostengünstige interne Kommunikation der im Hause betriebenen Unternehmen des Klägers und des Beklagten zu 1) gewährleistet werden sollen. Über die Nutzung sei mit dem Beklagten zu 1) ein Untervermietungs- bzw. Nutzungsvertrag geschlossen worden, wonach sich dieser verpflichtet habe, die anteiligen Kosten der Telefonanlagen zu übernehmen. Nur unter dieser Voraussetzung habe er, der Kläger, sich zum Abschluß des 10jährigen Mietvertrages mit der Telekom entschlossen. Dabei habe sich die Kostenbeteiligung nach der auf die Anlage jeweils geschalteten Apparate richten sollen. Ab Juli 1995 sei die Beklagte zu 2) in das Untermietverhältnis anstelle des Beklagten zu 1) getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei ... in der Beklagten zu 2) aufgegangen, so daß die Ansprüche auf Kostenerstattung nunmehr gegenüber der Beklagten zu 2) beständen. Auch sei es der ausdrückliche Wunsch des Beklagten zu 1) gewesen, die Rechnungen über die jeweiligen Mietkosten auf die Beklagte zu 2) umzustellen. Der dem Klageanspruch zugrundeliegende Untermietvertrag sei von den Beklagten nicht gekündigt worden, so daß unabhängig von der tatsächlichen Nutzung weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Bezüglich der Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung behauptet der Kläger zunächst, der Beklagte zu 1) habe sich verpflichtet, die anteiligen Kosten der Telefonanlage für die gesamte Dauer des Mietvertrages mit der Telekom zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 16.12.1996 behauptet der Kläger nunmehr, der Beklagte zu 1) habe sich verpflichtet, sich für die gesamte Dauer des mit dem Vermieter der Büroräume bis zum 31.12.1996 abgeschlossenen Mietvertrages an den Kosten der Telefonanlage zu beteiligen. Für den nachfolgenden Zeitraum habe der Beklagte zu 1) zugesagt, dem Kläger etwaige Schäden, die durch die vorzeitige Beendigung der gemeinsamen Nutzung der Telefonanlage entstehen, zu übernehmen.

7

Der Kläger beantragt nunmehr:

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 502,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1995 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.180,34 DM nebst 5 % Zinsen auf 545,10 DM ab dem 13.12.1997, auf weitere 136,27 DM ab Zustellung der Klagschrift, auf weitere 681,35 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 12.06.1996, auf weitere 545,08 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 14.10.1996 und auf weitere 272,54 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 16.12.1996 zu zahlen,

  3. 3.

    weiterhin festzustellen, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages mit der Deutschen Bundespost Telekom über die Telefonanlage vom Typ Connex T, Vertrags-Nummer 0002, Kunden-Nummer 188800011740 zu ersetzen.

8

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

9

Sie sind der Ansicht, daß dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zustehe. Die Beklagten bezweifeln die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger sei nicht berechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Die Inanspruchnahme der Anlage sei nicht für ... sondern für die ... erfolgt. Zahlung könne daher allenfalls von der ... verlangt werden. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, da sie nicht Rechsnachfolgerin ... sei, sondern lediglich ab 01.07.1995 die Räumlichkeiten und die Telefonanlage mitbenutzt habe.

10

Die Beklagten sind im übrigen der Ansicht, eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung könne nur für die Zeit der tatsächlichen Mitbenutzung in Betracht kommen. Ein Untermietvertrag, der eine Kostentragung auch über den Zeitpunkt der Beendigung der tatsächlichen Nutzung vorsehe, sei nicht geschlossen worden. Die Nutzung durch die Beklagte zu 2) (2 Apparate der Anlage) habe mit dem Auszug am 26.04.1996 geendet. Ab September 1995 habe die Beklagte zu 2) ohnehin eine eigene Telefonanlage benutzt und den Kläger ohne Erfolg aufgefordert, die Anlage Connex T aus ihren Räumen zu entfernen. Von der vorhandenen Anlage seien dann bis zum Auszug lediglich zwei Leitungen weiter benutzt worden. Der eine Anschluß mit der Nummer 582826 sei für ... geschaltet gewesen, so daß Zahlung auch nur von ... im Wege eines Auseinandersetzungsverfahrens beansprucht werden könne.

11

Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist teilweise begründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Beteiligung an den Kosten der Telefonanlage für die Zeit ihrer tatsächlichen Benutzung in Höhe von monatlich 136,27 DM, und zwar gegen den Beklagten zu 1) noch für die Zeit von April 1995 bis einschließlich Juni 1995 und damit in Höhe von

insgesamt408,81 DM,
und gegen die Beklagte zu 2) für die Zeit von September 1995 bis einschl. April 1996 und damit in Höhe von insgesamt1.090,16 DM,
14

Ein über die Zeit der tatsächlichen Mitbenutzung hinausgehender Anspruch auf Kostenbeteiligung bzw. Schadensersatz besteht demgegenüber nicht.

15

Außerdem kann der Kläger von dem Beklagten zu 1) Zahlung der während des Verfahrens anerkannten Fotokopiekosten in Höhe von 81,80 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer und damit in Höhe von

insgesamt94,07 DM
16

verlangen.

17

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger ist aufgrund des Vertrages mit der Telekom als Mieter der Anlage zur Zahlung der Mietkosten verpflichtet und hat auch die laufenden monatlichen Kosten an die Telekom gezahlt.

18

Die Beklagten sind passivlegitimiert. Was die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob die streitbefangenen Anschlüsse von der von ihm allein betriebenen ... oder ausschließlich oder jedenfalls teilweise auch von der von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gemeinsam ... benutzt worden sind. Unstreitig sind die Rechnungen zunächst auf ... ausgestellt worden. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) die Rechnungen für die Zeit von Januar 1994 bis einschließlich März 1995 bezahlt. Daraus ist ersichtlich, daß der Kläger und der Beklagte zu 1) von einer entsprechenden Kostenbeteiligung des Beklagten zu 1) ausgegangen sind und zwar unabhängig davon, ob einzelne Anschlüsse für das gemeinsame ... benutzt worden sind. Der Beklagte zu 1) ist deshalb für die Zeit der tatsächlichen Mitbenutzung der Anlage durch ... und damit bis einschließlich Juni 1995 zur Kostenbeteiligung verpflichtet.

19

Die Zahlungspflicht der Beklagten zu 2) besteht unmittelbar anschließend ab Juli 1995. Unstreitig sind die Rechnungen für Juli 1995 und August 1995 auf Wunsch des Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) umgestellt und von dieser auch bezahlt worden. Grund dafür war, daß die ... von der zwischenzeitlich neu gegründeten Beklagten zu 2) übernommen worden ist, wie sich aus der Werbebroschüre der Beklagten zu 2) ... unter der Überschrift ... ergibt. Die Beklagte zu 2) ist deshalb auch für die Folgezeit der tatsächlichen Mitbenutzung der Telefonanlage und damit von September 1995 bis April 1996 zur monatlichen Kostenbeteiligung in Höhe von 136,27 DM und damit in Höhe von insgesamt 1.090,16 DM verpflichtet.

20

Weiterhin kann der Kläger von dem Beklagten zu 1) die Zahlung der zwischenzeitlich anerkannten Kopiekosten in Höhe von insgesamt 94,07 DM verlangen.

21

Eine über die tatsächliche Mitbenutzung der Telefonanlage hinausgehende Pflicht zur Kostenbeteiligung besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 1) und der Kläger verbindlich vereinbart haben, daß die Kostenbeteiligung unabhängig von der tatsächlichen Mitbenutzung fortbestehen sollte. Eine schriftliche Vereinbarung ist unstreitig nicht getroffen worden. Eine mündliche Vereinbarung kann nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers dazu während des Verfahrens ist nicht einheitlich und nach wie vor nicht ausreichend substantiiert. In der Klageschrift spricht der Kläger von einem Untermietvertrag, ohne dessen Inhalt näher darzulegen. Auf Seite 9 der Klagschrift heißt es dann, daß die lange Vertragsdauer nur deshalb gewählt worden sei, weil der Kläger bei Vertragsabschluß davon habe ausgehen können, daß er die Anlage mit dem Beklagten zu 1) gemeinsam würde nutzen können. Es fehlt ein präziser Vortrag, wann und mit welchem Inhalt genau der Kläger und der Beklagte zu 1) eine vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Telefonanlage getroffen haben. Mit Schriftsatz vom 12.06.1996 wird dann erstmals die zeitliche Bindung der Kostenbeteiligung an den bis zum 31.12.1996 befristeten Mietvertrag der ... die Geschäftsräume behauptet. Erst nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht im Termin am 03.12.1996 auf die nicht ausreichende Substantiierung sowie einen fehlenden Beweisantritt hat der Kläger dann erstmals mit Schriftsatz vom 16.12.1996 unter Beweisantritt vorgetragen, daß zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) vereinbart sei, daß sich der Beklagte zu 1) an den Kosten der Telefonanlage solange habe beteiligen sollen, wie von ihm Räumlichkeiten ... gemietet seien. Weiter heißt es dann auf Seite 5 dieses Schriftsatzes, der Beklagte zu 1) habe versprochen, den Schaden zu ersetzen, der durch eine vom Beklagten veranlagte notwendige vorzeitige Abwicklung oder Reduzierung des Mietverhältnisses über die Telefonanlage entstehen würde. Der Kläger und der Beklagte zu 1) seien sich einig gewesen, daß dem Kläger aufgrund eines vorzeitigen Auszuges des Beklagten zu 1) aus den Geschäftsräumen kein Schaden habe entstehen sollen.

22

Auch das ergänzende Vorbringen des Klägers ist nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger trägt nicht vor, wann die Parteien eine entsprechende Absprache getroffen haben. Auch der Inhalt der Vereinbarung wird nicht ausreichend dargelegt. Dem erstmals im Schriftsatz vom 16.12.1995 enthaltenen Beweisantritt war nicht nachzugehen. Es bleibt offen, wann und bei welcher Gelegenheit der Zeuge Bunzel entsprechende Äußerungen gehört haben will. Nach dem Vorbringen des Klägers war der benannte Zeuge auch nicht Zeuge einer zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern hat lediglich bei anderer Gelegenheit Gespräche der Parteien über die Telefonanlage mitgehört. Dabei bleibt offen, ob die Gespräche, die letztlich zwischen den Parteien getroffene Absprachen zum Inhalt hatten.

23

Die Tatsache, daß die Kostenbeteiligung nicht von Anfang an mit 50 % sondern von zunächst 1/3 nach einer erweiterten Inanspruchnahme auf 50 % erhöht worden ist, spricht dafür, daß die Kostenbeteiligung von der tatsächlichen Mitbenutzung abhängig sein sollte.

24

Allein der Umstand, daß der Kläger und der Beklagte zu 1) bei Vertragsabschluß mit der Telekom von einem längeren Bestand ihrer Vertragsbeziehungen ausgegangen sind, und der Kläger die Erwartung hatte, die Kostenbeteiligung werde fortbestehen, begründet keine Zahlungspflicht. Den Zahlungsanträgen des Klägers war deshalb lediglich für die Zeit der tatsächlichen Mitbenutzung in der zuerkannten Höhe stattzugeben.

25

Dem Feststellungsantrag konnte nicht stattgegeben werden, weil eine Zusage des Beklagten zu 1), wie bereits dargelegt, nicht festgestellt werden kann. Die Zuerkennung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.