Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.07.2004, Az.: 2 U 29/04

allgemeines Persönlichkeitsrecht; Arbeitnehmerversammlung; Belegschaftsversammlung; Beseitigungsanspruch; Diffamierungsabsicht; ehrenrührige Behauptung; ehrenrührige Äußerung; Ehrverletzung; Eingriffsmöglichkeit; Meinungsfreiheit; Meinungsäußerung; Persönlichkeitsrechtsverletzung; rechtliche Möglichkeit; Redebeitrag; Redner; sachliche Kritik; Schadensersatzanspruch; Schmähkritik; tatsächliche Möglichkeit; Unterlassungsanspruch; unwahre Tatsachenbehauptung; Veranstaltereigenschaft; Versammlungsgeschehen; Versammlungsleiter; Versammlungsleitung; Wahrheitsgehalt

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
07.07.2004
Aktenzeichen
2 U 29/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 14.01.2004 - AZ: 9 O 3380/03

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14.1.2004 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Berufungsverfahrens: 100.000 €

Gründe

1

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 9.6.2004 Bezug genommen. Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, sind nicht vorgetragen worden.

2

Für die Untersagung der Äußerungen zu a bis c der Beschlussverfügung vom 10.12.2003 kommt es wie in dem Beschluss des Senats vom 9.6.2004 näher ausgeführt auf den Wahrheitsgehalt der in diesen Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen an. Demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, werden von der Rechtsprechung Sorgfaltspflichten auferlegt, die sich im einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für die Medien strenger sind als für Privatleute. Er hat im Prozess eine erweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben. Genügt er diesen Anforderungen nicht, so ist seine Behauptung als unwahr zu behandeln und damit nicht von Art. 5 I GG erfasst (vgl. BVerfGE 99, 185ff = NJW 1999, 1322ff [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96] m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen einen Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich dieser Äußerungen bejaht.

3

Auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 29.6.2004 hat der Verfügungsbeklagte keine in Anbetracht der in dem Senatsbeschluss vom 9.6.2004 gewürdigten unstreitigen Umstände ausreichenden Belegtatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass der Verfügungskläger „Veranstalter“ der Versammlung vom 16.2.1999 gewesen und für die Galgendarstellung verantwortlich sei.

4

Es kann dahin stehen, ob der Verfügungskläger im Vorfeld der Veranstaltung vom 16.2.1999 von einer „Galgenfrist“ für den Verfügungsbeklagten gesprochen hat, wie es der Verfügungskläger nunmehr behauptet. Dabei handelt es sich um eine gängige bildhafte Ausdrucksweise, wonach dem Verfügungsbeklagten noch eine gewisse Frist bleibe, die Sache noch zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass allein deshalb der Verfügungskläger auch für die Galgendarstellung auf der Versammlung vom 16.2.1999 verantwortlich wäre oder davon gewusst hätte. Es ist völlig offen, ob und wenn ja, von wem diese behauptete, in der Presse zitierte Äußerung von der „Galgenfrist“ durch die Galgendarstellung überhaupt aufgegriffen worden ist.

5

Der Verfügungskläger wird auch nicht dadurch zum „Veranstalter“ der Versammlung, dass er, im übrigen ebenso wie der Verfügungsbeklagte, als Vorstandsmitglied vorher von der Veranstaltung am 16.2.1999 wusste, damit einverstanden war, dass sie stattfand, möglicherweise von Anfang an auf der Rednerliste stand und eventuell selbst die Unterbrechung der Produktion genehmigte, um den Mitarbeitern die Teilnahme an der vom Betriebsrat einberufenen Belegschaftsversammlung zu ermöglichen.

6

Wie bereits im Senatsbeschluss vom 9.6.2004 erörtert, ist der einzelne Teilnehmer einer Versammlung, der eine Rede hält, eine Meinung äußert oder Fragen stellt, nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs „Veranstalter“ der Versammlung, und zwar unabhängig davon, welchen (möglicherweise entscheidenden) Einfluss der Redebeitrag auf die Meinungs- und Stimmungsbildung hat. Auch dann, wenn der Verfügungskläger möglicherweise als hochrangiges Mitglied der IG Metall für die Versammlungsteilnehmer eine Autorität darstellte und sein Redebeitrag die Stimmung entscheidend beeinflusst hat, wird er damit nicht „Veranstalter“ der Versammlung und für deren Rahmen (Galgendarstellung, Plakate) verantwortlich. Dass der Verfügungskläger etwa im Vorfeld der Versammlung die Galgendarstellung und die Schmähplakate gekannt oder gar zu deren Herstellung aufgerufen hätte, behauptet auch der Verfügungsbeklagte nicht.

7

Soweit der Verfügungsbeklagte auf das „Hausrecht“ der Vorstandsmitglieder abstellt, mit Hilfe dessen der Verfügungskläger nach Ansicht des Verfügungsbeklagten der Versammlung einen anderen Verlauf hätte geben müssen, ist dem Verfügungsbeklagten zwar zuzugeben, dass er selbst auch unter Berufung auf das Hausrecht die Versammlung möglicherweise nicht „in den Griff“ bekommen hätte. Ob dem Verfügungskläger das gelungen wäre, kann dahin stehen. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 9.6.2004 ausgeführt, wird jemand dadurch, dass er die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit (etwa auf Grund eines Hausrechts oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Befugnisse etwa als Polizeibeamter) hat, in das Versammlungsgeschehen einzugreifen, diese aber nicht nutzt, nicht zu dem Veranstalter der Versammlung.

8

In der fraglichen Darstellung im Internet geht es, soweit die hier untersagten Aussagen zu a bis c der einstweiligen Verfügung betroffen sind, konkret um die Vorgänge am 16.2.1999 bei der Versammlung, insbesondere um die Galgendarstellung, und wer dafür als Veranstalter verantwortlich ist. Eine Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers dafür als „Veranstalter“ kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verfügungskläger möglicherweise, wie von dem Verfügungsbeklagten behauptet, im Rahmen einer wie auch immer gearteten Intrige gegen den Verfügungsbeklagten schon länger versuchte, den Verfügungskläger aus dem Vorstand „abzuservieren“ und ihm dabei der Verlauf der Versammlung vom 16.02.1999 möglicherweise nützlich gewesen ist. Es kommt daher für die Punkte a bis c der Unterlassungsverfügung nicht darauf an, ob der ausführliche Vortrag des Verfügungsbeklagten über die länger dauernden Konflikte zwischen den Parteien und das angebliche Fehlverhalten des Verfügungsklägers zutrifft oder nicht.

9

Es kommt auch nicht darauf an, ob, wie der Verfügungsbeklagte behauptet, Mitglieder des Betriebsrates, der zu der Versammlung eingeladen hatte, im Nachhinein sich „missbraucht“ fühlten, den Hergang der Versammlung vom 16.2.1999 bedauert haben und sich im Vorfeld falsch informiert gefühlt haben. Das ändert nichts daran, dass sie die Veranstalter der Versammlung gewesen sind.

10

Bei den Äußerungen zu d) bis h) handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts um Meinungsäußerungen des Beklagten. Diese Äußerungen sind ebenfalls zu unterlassen, weil es sich nach der zutreffenden Bewertung des Landgerichts um Schmähkritik handelt. Die von dem Kläger in diesem Verfahren angegriffenen Äußerungen des Beklagten setzten sich nicht inhaltlich mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers für die A. AG oder mit seiner Person auseinander, sondern setzen den Kläger in eine Beziehung zum Nationalsozialismus und den Geschehnissen in den Konzentrationslagern. Der Kläger wird mit den für Konzentrationslager Verantwortlichen insbesondere durch die Äußerungen „Haupttäter auf dem Gelände des Arbeits- und Konzentrationslagers B." und „KZ-Schänder“ auf eine Stufe gestellt. Mit der Äußerung zu d) wird ihm zugeschrieben, dass er bereit wäre, Menschen zu töten, die ihm im Weg seien.

11

Die unstreitig einzige Beziehung des Klägers und der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Versammlung vom 16.2.1999 zum Nationalsozialismus und zu Konzentrationslagern besteht jedoch lediglich darin, dass auf dem Gelände der A. AG, in deren Werkshalle die Versammlung stattfand und deren Vorstandsmitglieder die Parteien waren, früher das Konzentrationslager B. war und sich heute (außerhalb der für die Versammlung benutzten Werkhalle) eine KZ-Gedenkstätte befindet. Es handelt sich um einen zufälligen geographischen Bezug des Veranstaltungsortes ohne jeglichen inhaltlichen Bezug zu den Differenzen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit der Parteien im Vorstand der A. AG oder der Person des Klägers. Damit steht allein die Diffamierung des Klägers im Vordergrund.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwerts folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil.