Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.06.2004, Az.: 2 U 236/03
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.06.2004
- Aktenzeichen
- 2 U 236/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 42088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2004:0628.2U236.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - AZ: 21 O 1563/03
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 28. Juni 2004 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13.11.2003 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für alle Instanzen: Wertstufe bis 25, 000 €
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung .einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 9.6.2004 bezug genommen.
Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, sind auch in dem Schriftsatz des Klägers vom'23.6.2004 nicht vorgetragen worden. Die nochmals wiederholte Annahme des Klägers, dass der Verbraucher mit der schlagwortartigen Angabe "EURO 3" für einen Pkw die Annahme verbinde, dass nicht nur die für das konkrete Fahrzeug geltende Norm erfüllt werde sondern auch die sonst für Pkw mit geringerem Gewicht geltenden Schadstoffwerte durch dieses Fahrzeug erfüllt werden, solange kein aufklärender Hinweis gegeben werde, trifft aus den in dem angefochtenen Urteil und in dem Beschluss des Senats vom 9.6.2004 ausführlich erörterten Gründen nicht zu. "EURO 3" ist auch in der Sicht der Verbraucher nur eine Kurzbezeichnung für die ihm im einzelnen nicht bekannten Regelungen in der entsprechenden EG-Richtlinie, die für EURO 3 und EURO 4 insgesamt 56 klein bedruckte Druckseiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften füllt, und nicht für einen der zahlreichen dort genannten Grenzwerte für verschiedene Fahrzeuge.
Es handelt sich aus den in dem angefochtenen Urteil und in dem Beschluss des Senats vom 9.6.2004 erörterten Gründen auch nicht um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Einhaltung der als Mindeststandard für Neufahrzeuge geltenden Regeln "EURO 3" wurde von der Beklagten gerade nicht besonders hervorgehoben, sondern lediglich als eine von zahlreichen technischen Daten des Fahrzeuges bei Aufruf der entsprechenden Internetseite durch den interessierten Verbraucher genannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert war, insofern auch in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die Wertstufe bis 25. 000 € heraufzusetzen. Der Kläger vertritt zahlreiche Verbraucherverbände in Deutschland und hat insofern eine herausgehobene Stellung. Die Beklagte ist eine der bedeutenden Anbieter für Pkws in Deutschland. Die angegriffene Werbung erschien laufend im Internet.