Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.08.1998, Az.: 1 WS 274/98
Höhe der Entschädigung einer als Schöffin herangezogenen teilzeitbeschäftigten Lehrerin; Anspruch auf erhöhte Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.08.1998
- Aktenzeichen
- 1 WS 274/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0807.1WS274.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 EhrRiEG
Fundstelle
- NStZ-RR 1999, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Höhe der Hausfrauenentschädigung einer als Schöffen herangezogenen teilzeitbeschäftigten Lehrerin
Gründe
Der Anspruch auf erhöhte Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 EhrRiEG setzt voraus, dass die ehrenamtliche Richterin außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen wird. Dies ist hier der Fall. Zwar ist dem Bezirksrevisor darin beizupflichten, dass die Tätigkeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft sich nicht in der Unterrichtserteilung erschöpft, sondern auch andere, außerhalb der Unterrichtsstunden zu leistende Tätigkeiten wie Korrekturen, Unterrichtsvor- und -nachbereitung umfasst. Als regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit ist aber nur die Unterrichtszeit festgelegt. Wann die Lehrkraft ihre außerhalb des Unterrichts anfallenden Tätigkeiten verrichtet und wie sie sie mit ihrer Haushaltsführung koordiniert, ist ihrer Entscheidung überlassen und unterliegt nicht festen, regelmäßig einzuhaltenden Zeitpunkten. Angesichts der Erklärung der ehrenamtlichen Richterin ist davon auszugehen, dass sie in Zeiten, in denen sie zum Sitzungsdienst herangezogen worden ist, Hausarbeit geleistet hätte, sofern sie keinen Unterricht erteilt hätte. Der Senat geht davon aus, dass die Erklärung zutrifft. Die ehrenamtliche Richterin kann somit für die Sitzungszeiten grundsätzlich die Hausfrauenvergütung beanspruchen. Allerdings ist es in Fällen wie der vorliegenden Art, in denen eine teilzeitbeschäftigte Person ihre Arbeitszeit im Wesentlichen individuell einteilen kann, zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber einer in einer entsprechenden Dienststellung mit Fortzahlung der Bezüge vollbeschäftigten Person, die keine Entschädigung für Hausarbeitsausfall in Anspruch nehmen könnte, geboten, die Anzahl der Stunden, für die eine Halbtagskraft die Entschädigung für Hausarbeitsausfall verlangen kann, auf maximal 20 Stunden je Woche zu begrenzen. Denn es käme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Besserstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten gleich, wenn die Halbtagskraft neben ihrer Vergütung für die berufliche Teilzeitarbeit regelmäßig maximal bis zu 8 Stunden täglich Hausfrauenvergütung beziehen könnte, sofern die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit außerhalb der Sitzungszeiten liegt, und auf diese Weise die Höchstentschädigung als Hausfrauenvergütung neben der bezahlten Berufstätigkeit erzielen würde.