Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.08.1998, Az.: SS 284/98

Verlesbarkeit von in der Hauptverhandlung überreichten schriftlichen Erklärungen des Angeklagten bei Einlassungsverweigerung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.08.1998
Aktenzeichen
SS 284/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0803.SS284.98.0A

Amtlicher Leitsatz

In der Hauptverhandlung überreichte schriftliche Erklärungen des Angeklagten sind auch bei Einlassungsverweigerung verlesbar.

Gründe

1

Der Angeklagte rügt unter anderem die unterbliebene Berücksichtigung seiner vor der Hauptverhandlung übersandten und dem Schöffengericht in der Hauptverhandlung vorliegenden persönlichen schriftlichen Einlassung zum Tatgeschehen. Die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht zulässig erhobene Rüge ist begründet. Die Erklärung war in der Hauptverhandlung im Wege des Urkundenbeweises verwertbar, § 249 StPO. Schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, sind verlesbar, auch wenn der Angeklagte die mündliche Einlassung verweigert, vgl. BGH StV 1993, 623; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Rn. 13 zu § 249. Das Gesetz lässt den Urkundenbeweis zu, soweit es ihn nicht ausdrücklich untersagt. Das gilt unbeschadet des Rechts des Angeklagten, sich nicht mündlich zu äußern, § 243 Abs. 4 StPO, auf das sich das Schöffengericht verfahrensfehlerhaft bezieht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf den Verfahrensfehler beruht. Es war deswegen aufzuheben.