Amtsgericht Wolfenbüttel
Beschl. v. 03.03.2016, Az.: 24 M 160/16

Bibliographie

Gericht
AG Wolfenbüttel
Datum
03.03.2016
Aktenzeichen
24 M 160/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird dem Gerichtsvollzieher vorgegeben, eine gütliche Einigung zu versuchen und erst nach dem Scheitern die Vermögensauskunft abzunehmen, liegt ein isolierter Auftrag zum Versuch der gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO vor.

Gründe

I. Mit der Erinnerung vom 24.02.2016 wendet sich der Gläubiger gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 16.02.2016. Der Obergerichtsvollzieher berechnet zum einen die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft und zum anderen eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung. Zu den beiden Kostenrechnungen wird auf Bl. 7 und Bl. 8 Bezug genommen.

Der Erinnerungsführer wendet ein, dass aus der Regelung in KV 207 GVKostG folge, dass die Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung genügen würden, um einen selbstständigen Gebührenanspruch für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache entfallen zu lassen. Es komme nicht darauf an, ob eine gütliche Einigung ausdrücklich beauftragt oder ihr nur nicht widersprochen wurde. Allein maßgebend sei, ob sie isoliert beauftragt wurde. Selbst der bedingte Auftrag, die gütliche Einigung zu versuchen und erst bei deren Scheitern die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft abzunehmen, begründet keinen isolierten Auftrag. Dies ergebe sich auch aus § 802 b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein solle.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Nach § 802 b Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung einer Sache beauftragen. In diesem Fall entsteht die Gebühr KV 207 GVKostG. Aus S. 2 der Anmerkung zu Nr. 207 folgt, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Steht der Auftrag zur Einholung einer Vermögensauskunft jedoch unter der Bedingung, dass der Gerichtsvollzieher zuvor eine gütliche Einigung versucht und diese scheitert, liegen 2 Aufträge vor, was zur Folge hat, dass die Gebühr Nummer 207 zusätzlich entsteht.

Wenn ein unbedingter Auftrag mit einem bedingten Auftrag verbunden wird, fehlt es an der Voraussetzung der Gleichzeitigkeit, sodass kostenrechtlich von 2 Aufträgen auszugehen ist. Die Gebühr fällt jedoch erst dann an, wenn die Bedingung eingetreten ist, d. h. der Versuch des Gerichtsvollziehers zur gütlichen Einigung scheitert.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der isolierten Einigungsgebühr liegen vorliegend vor.

Ausweislich des Auftrages vom 12.02.2016 hat der Gläubiger den Obergerichtsvollzieher wie folgt beantragt:

„…in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren, wobei die Vollstreckung mit einer Folgemaßnahme nur fortzusetzen ist, wenn die vorherige Maßnahme fruchtlos bleibt:

1. Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802 b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.

2. dem Schuldner soll die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abgenommen werden….“

Danach hat der Gläubiger zum Ausdruck gebracht, dass der Gerichtsvollzieher zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen hatte, bevor er die Vermögensauskunft abnehmen sollte. Damit ist eine eindeutige Reihenfolge des Vorgehens vorgegeben. Der Gerichtsvollzieher wird damit auch nicht etwa nur auf seine allgemeine Verpflichtung aus § 802 b ZPO hingewiesen, sondern ihm ein zusätzlicher, isolierter Auftrag erteilt.

Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 16.11.2015, Az 14 W 701/15, findet vorliegend keine Anwendung. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass der Gerichtsvollzieher eben gerade nicht isoliert beauftragt worden ist, eine gütliche Einigung zu versuchen. Der Gerichtsvollzieher ging im dortigen Fall von „einem (verdeckten) isolierten Auftrag zum Versuch der gütlichen Erledigung“ (Rdnr. 12, zitiert nach juris) aus.