Amtsgericht Wennigsen
Urt. v. 30.11.2005, Az.: 7 F 143/05 UE
Anspruch aufTrennungsunterhalt ; Abzug von Kindesunterhaltsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- AG Wennigsen
- Datum
- 30.11.2005
- Aktenzeichen
- 7 F 143/05 UE
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 37832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWENNG:2005:1130.7F143.05UE.0A
Rechtsgrundlage
- § 1361 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2006, 1205 (Volltext mit red. LS)
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht Wennigsen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2005
durch
den Richter am Amtsgericht Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird für die Zeit von Januar 2005 bis einschließlich Oktober 2005 verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3.337,00 ? zu zahlen.
Für die Zeit ab November 2005 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 838,70 ?, zahlbar im Voraus jeweils zum 03. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 876,00 ?, zahlbar jeweils bis zum 03. Werktag eines jeden Monats im Voraus, an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 81 % und die Klägerin zu 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
a) | Rückstand | 1.782,20 | ? |
---|---|---|---|
b) | laufender Unterhalt bis Rechtskraft 838,70 ? × 6 = | 5.032,20 | ? |
c) | laufender Unterhalt ab Rechtskraft 982,50 ? × 6 = | 5.895.00 | ? |
gesamt | 12.709,40 | ?. |
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit Ende 2004 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder N., geb. am 04.08.1979, und C., geb. am 06.07.1982, hervorgegangen.
Der Beklagte lebt in der im Eigentum beider Parteien befindlichen Eigentumswohnung. Mit ihm wohnt dort die Tochter C., die in 2004 ihre Hochschulreife erlangt hat und auf einen Studienplatz warte, wobei sie Aushilfstätigkeiten nachgeht. Die Jura studierende Tochter N. bewohnt eine eigene Wohnung. Im Jahr 2004 hat sie Nebeneinkünfte in Höhe von 2.044,00 ? erzielt. Von dem Beklagten erhält sie monatlich Barunterhalt in Höhe von 500,00 ?. Außerdem hat er weitere Leistungen für Studiengebühren etc. in Höhe von 750,00 ? im Jahr 2005 erbracht.
Der Beklagte ist als Beamter berufstätig. Die Einzelheiten zu seinem Einkommen ergeben sich aus der mit Schriftsatz vom 27.10.2005 überreichten Bescheinigung des NLBV vom 24.10.2005. Seit April 2005 ist er in Lohnsteuerklasse 2 eingestuft.
Im Jahr 2004 hat der Beklagte eine Steuererstattung in Höhe von 929,00 ? erhalten, von der er an die Klägerin 182,53 ? ausgekehrt hat. Zinseinkünfte hat er in Höhe von monatlich 42,25 ?. Der Wohnvorteil für die von ihm bewohnte Wohnung beträgt 400,00 ? monatlich.
Neben dem Darlehensabtrag für die Immobilie von 383,47 ? leistet der Beklagte für die Krankenversicherung monatlich 277,05 ?. Daneben zahlt er Grundsteuer in Höhe von 28,98 ?, den Beitrag zur Risikolebensversicherung in Höhe von 45,42 ?, für eine Unfallversicherung 2,79 ? und für eine Haftpflichtversicherung 5,80 ?. Diese Beträge werden von der Klägerin als abzugsfähig anerkannt.
Des Weiteren bezahlt der Beklagte Beiträge für einen Riesterrentenvertrag bei der HUK Coburg in Höhe von monatlich 65,06 ?. Für die Wohnung zahlt er neben verbrauchsabhängigen Kosten Instandhaltungsrücklage, Instandhaltung Aufzüge, Verwaltungsleistungen WEG, Zuführung Instandhaltungsrücklage Gebäude in Höhe von insgesamt 2.078,64 ? jährlich.
Die Klägerin ist geringfügig beschäftigt. Ihr Einkommen ergibt sich aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen. Neben der genannten Tätigkeit beim Friederikenstift hat sie Einkünfte aufgrund einer Tätigkeit bei der Wach- und Schließgesellschaft mit jährlich 204,38 ?.
Der Beklagte hat Unterhaltsleistungen an die Klägerin erbracht in Höhe von monatlich 600,00 ? in den Monaten Januar bis März 2005, monatlich 500,00 ? in den Monaten April und Mai 2005 und ab Juni 2005 monatlich 450,00 ?.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet ist, sein Einkommen durch Durchführung des begrenzten Realsplittings zu verbessern.
Sie stellt den Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zukünftig monatlich jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats Trennungsunterhalt in Höhe von 838,70 ? zu zahlen, beginnend mit dem 01.07.2005, sowie Unterhaltsrückstände für die Zeit Januar bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.782,20 ?.
Für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 982,50 ? andie Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitgehend begründet.
Für die Zeit bis Rechtskraft dieser Entscheidung hat die Klägerin gegen den Beklagten einen monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch gemäß §1361 BGB in Höhe der beantragten 838,70 ?.
Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Parteien.
Bei dem Beklagten war gemäß der Bescheinigung über gezahlte Bezüge des NLBV vom 24.10.2005 von durchschnittlich 3.199,47 ? auszugehen. Für die Zeit Januar bis August 2005 hat das Gericht dabei netto 3.181,06 ? zugrunde gelegt und für die Zeit September bis Dezember 2005 monatlich 3.236,28 ?.
Zu berücksichtigen war aber ein fiktiver Realsplittingvorteil in Höhe von 198,57 ?. Der Beklagte hat seit Januar 2005 Unterhaltsleistungen erbracht. Nach Unterzeichnung der Anlage U durch die Klägerin besteht die Möglichkeit für ihn, einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Da er dies nicht getan hat, war ihm dieser Vorteil fiktiv zuzurechnen. Bei Zahlung von jeweils 600,00 ? in der Zeit von Januar bis März 2005, von 500,00 ? in April und Mai und 450,00 ? ab Juni 2005 ist das Gericht dabei von Gesamtleistungen in Höhe von 5.950,00 ? ausgegangen. Dem war hinzuzurechnen die Steuererstattung mit monatlich 62,27 ? und in Abzug zu bringen der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen von 6,65 ?. Es ergibt sich ein Einkommen von 3.453,66 ?. Nach Bereinigung um den Krankenversicherungsbeitrag von 277,05 ? verbleiben 3.176,61 ?.
Soweit für die Zeit von Januar bis März 2005 aus der vorgelegten Bescheinigung ein höheres Nettoeinkommen hervorgeht, beruht dies auf der Einstufung des Beklagten in Steuerklasse 3. Im Hinblick auf die Annahme eines Realsplittingvorteils für das ganze Jahr hat das Gericht diese höheren Beträge aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt, zumal der Klägerin auch so der beantragte Unterhalt für die Zeit bis Rechtskraft zugesprochen werden konnte
Hiervon waren in Abzug zu bringen die Werbungskostenpauschale mit 5 %, das heißt 158,83 ?, der Darlehensabtrag mit monatlich 383,17 ?, die Grundsteuer mit 28,98 ?, die Risikolebensversicherung mit 45,42 ?, die Unfallversicherung in Höhe von 2,79 ?, die Haftpflichtversicherung in Höhe von 5,80 ? und der Beitrag zur Riesterrente mit 65,05 ?. Der Beklagte ist unterhaltsrechtlich berechtigt, eine entsprechende Altersvorsorge zu betreiben, da der Staat dies im Gegenzug zu der Verminderung der Ansprüche auf Beamtenpension von nur noch 71,25 % des letzten Gehaltes fördert.
Es verbleiben 2.486,57 ?. Hiervon waren die Kindesunterhaltsleistungen des Beklagten gegenüber den volljährigen Töchtern N. und C. in Abzug zu bringen.
Bei N., die aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist, war von einem Grundbedarf in Höhe von 600,00 ? auszugehen. Diesen deckt sie durch eigene Einkünfte jedoch nur teilweise selbst. Die entsprechende Behauptung der Klägerin, dass N. erhebliche eigene Einkünfte hat, hat der Beklagte nicht bestritten. Zu der von der Klägerin vorgelegten Anlage Kind zu der Steuererklärung 2004, die Einkünfte von N. in Höhe von 2.044,00 ? ausweisen, hat der Beklagte nicht Stellung genommen. Das Gericht ist von entsprechenden Einkünften auch für 2005 ausgegangen und hat damit monatlich bei N. 170,33 ? als Einkommen zugrunde gelegt. Es verbleibt ein Restbedarf in Höhe von 429,67 ?. Dass der Beklagte Unterhaltsleistungen in zumindest dieser Höhe erbringt, ist durch entsprechende Belege nachgewiesen. Von dem Restbedarf von N. in Höhe von 429,67 ? war noch das von dem Beklagten bezogene Kindergeld in Höhe von 154,00 ? in Abzug zu bringen. Damit verbleiben für die Unterhaltsberechnung 275,67 ?.
Bei C., die noch im Haushalt des Vaters lebt und gegenwärtig ohne Beschäftigung ist und nach ihrem Abitur in 2004 auf die Zuteilung eines Studienplatzes wartet, war nach der 8. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle gemäß der 4. Stufe von einem Unterhaltsbedarf in Höhe von 491,00 ? auszugehen. Von dem Beklagten wird eingeräumt, dass C. diesen Bedarf teilweise selbst deckt. Nach seinen Darlegungen geht sie Aushilfstätigkeiten nach. Welches Einkommen sie bezieht, hat er nicht weiter dargelegt. Solange die Tochter C. keiner Ausbildung nachgeht, ist sie auch unterhaltsrechtlich verpflichtet, ihren Bedarf soweit wie möglich selbst zu decken. Das Gericht hat nach Berücksichtigung des Vertrags zu in 2005 von C. absolvierten Praktika nicht unterstellt, dass es ihr möglich ist, den kompletten Bedarf selbst zu decken. Fiktiv hat das Gericht daher ein Erwerbseinkommen von monatlich 200,00 ? in Ansatz gebracht. Es verbleibt ein Restbedarf von 291,00 ?. Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 154,00 ?, das an den Beklagten ausgezahlt wird, verbleibt ein in die Unterhaltsberechnung einzustellender Betrag von 137,00 ?.
Von den zuvor ermittelten 2.486,57 ? waren somit für N. 275,67 ? und für C. 137,00 ? in Abzug zu bringen. Es verbleiben damit 2.073,90 ?.
Hiervon hat das Gericht den Erwerbstätigenbonus von 1/7 mit 296,27 ? abgezogen, womit 1.777,63 ? verbleiben.
Dem hinzuzurechnen war der Wohnvorteil für das Wohnen des Beklagten in der beiden Parteien gehörenden Wohnung, der unstreitig mit 400,00 ? zu bewerten ist. Dem entgegen stehen jedoch Hauskosten mit monatlich 173,22 ? für Verwalterkosten und Instandhaltung. Diese Kosten sind unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig, da es sich nicht um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt, wie sie z.B. auch von einem Mieter zu tragen sind. Instandhaltungskosten und Verwalterkosten können mietrechtlich nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Als weiteres Einkommen hinzuzurechnen sind schließlich noch 42,25 ? an Zinseinnahmen. Das bereinigte Einkommen des Beklagten beträgt somit 2.046,66 ?.
Bei der Klägerin war nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen von einem durchschnittlichen Nettogehalt in Höhe von 354,67 ? auszugehen. Die Einkünfte bei der Wach- und Schließgesellschaft betragen 17,03 ? monatlich. Im Hinblick auf die Steuererstattung war noch von weiteren 15,21 ? auszugehen. Insgesamt ergeben sich mit Zinseinnahmen von 1,00 ? monatlich 387,91 ?. Hiervon waren als Werbungskosten 19,40 ? in Abzug zu bringen. Damit verbleiben 368,51 ?. Hiervon war noch der Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzurechnen, das heißt 52,64 ?.
Das bereinigte Nettoeinkommen der Klägerin beträgt damit 315,87 ?.
Die Differenz der Einkommen der Parteien beträgt folglich 1.730,79 ?. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Hälfte hiervon. Er beträgt 865,39 ?, womit der Klägerin die beantragten 838,70 ? bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zugesprochen werden konnten. Eine Änderung ergibt sich auch nicht dadurch, dass für die Zeit ab Juli 2005 aufgrund der Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der Richtlinien des Oberlandesgerichts Celle von einem leicht erhöhten Bedarf für die Kinder C. und N. auszugehen war.
Für die Zeit Januar bis Oktober 2005 ist damit ein Gesamtrückstand in Höhe von 3.337,00 ? aufgelaufen. Er ergibt sich aus der Differenz der Ansprüche in Höhe von insgesamt 838,70 ? und der Summe der von dem Beklagten geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 5.050,00 ?.
Für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 876,00 ?.
Spätestens ab Rechtskraft dieser Entscheidung ist von einem erhöhten Einkommen des Beklagten auszugehen, weil er höhere Beträge als Freibetrag im Wege des begrenzten Realsplittings geltend machen kann. Hinzu kommt, dass nach der Gehaltserhöhung ab September 2005 von 4.189,32 ? auf 4.283,83 ? ein weiterer gehaltsmäßiger Vorteil zu berücksichtigen war. Gegenüber dem für die Vormonate ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.199,47 ? ist dieser Vorteil unter Berücksichtigung des steuermäßigen Nachteils für die Ehefrau aufgrund des begrenzten Realsplittings auf 340,32 ? zu beziffern. Es ergibt sich ein Nettoeinkommen von 3.539,79 ?.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
3.539,79 ? - 6,65 ? - Krankenversicherung 277,05 ? = 3.256,09 ?
3.256,09 ? - Werbungskostenpauschale 162,80 ? - 383,17 ? - 28,98 ? - 45,42 ? - 2,79 ? - 5,80 ? - 65,05 ? = 2.562,08 ?.
Im Hinblick auf die Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der Richtlinien des Oberlandesgerichts Celle ab Juli 2005 war von einem veränderten Bedarf für die Kinder N. und C. auszugehen. Bei N. beträgt der Bedarf 640,00 ?. Nach Abzug der 170,33 ? Einkommen und des Kindergeldes in Höhe von 154,00 ? verbleiben 315,67 ?. Bei C. beträgt der Bedarf 503,00 ?. Abzüglich des fiktiven Einkommens von 200,00 ? und des Kindergeldes von 154,00 ? verbleibt ein Restbedarf in Höhe von 149,00 ?.
Nach Abzug dieser jeweiligen Restbedarfsbeträge von 2.562,08 ? verbleiben 2.097,41 ?. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 299,63 ? verbleiben 1.797,78 ?.
1.797,78 ? + 400,00 ? Wohnvorteil + 42,25 ? Zinseinkünfte - 173,22 ? Hauskosten = 2.066,81 ?.
Die Differenz der Einkommen der Parteien beträgt damit 1.750,94 ?. Die Hälfte hiervon sind 875,47 ?, aufgerundet 876,00 ?.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§92, 708 Nr. 8, 711 ZPO, 42 GKG.