Abschnitt 2 PersKoSRdErl 2023
Bibliographie
- Titel
- Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie der Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben 2023
- Redaktionelle Abkürzung
- PersKoSRdErl 2023,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
In Anlage 3 sind für alle Besoldungs- und Entgeltgruppen die Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben zusammengefasst dargestellt. Hierin sind die Auswirkungen des Nds. Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022, des niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation sowie des oben aufgeführten Änderungstarifvertrages berücksichtigt.
Die Durchschnittssätze werden auf Basis der vom NLBV ermittelten Ist-Ausgaben je Besoldungs- und Entgeltgruppe berechnet, wobei
2.1
im Besoldungsbereich
die Auswirkungen der linearen Anpassungen ab 1. 12. 2022 (2,8 %),
die Jahressonderzahlung für Kinder in Höhe von 250 EUR bzw. 500 EUR,
die Jahressonderzahlung in Höhe von 500 EUR bzw. 1 200 EUR,
die Amtszulagen,
die dynamischen und statischen Stellen- sowie Erschwerniszulagen,
2.2
im Tarifbereich jeweils einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlage zur Zusatzversicherung
die Auswirkungen des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. 11. 2021 (lineare Anpassungen ab 1. 12. 2022 [2,8 %]),
die Jahressonderzahlung und die Strukturausgleichzulage,
die kindbezogenen Entgeltanteile gemäß § 11 TVÜ-Länder in den TV-L,
die dynamischen und statischen Stellenzulagen sowie Erschwerniszulagen
einbezogen wurden.
Sofern darüber hinaus weitere Zulagen gewährt werden, sind diese den Durchschnittssätzen hinzuzurechnen.
Bei Abweichungen von den Stellenplänen und Bedarfsnachweisen (neue Stellen, Höherstufungen usw.), Veränderungen der Personalkostenbudgets sowie bei Veränderungen der Beschäftigungsmöglichkeiten für Tarifbeschäftigte sind ab sofort die in den Anlagen ausgewiesenen Durchschnittssätze anzuwenden.