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  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PersKoSRdErl 2023

Bibliographie

Titel
Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie der Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben 2023
Redaktionelle Abkürzung
PersKoSRdErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

In Anlage 3 sind für alle Besoldungs- und Entgeltgruppen die Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben zusammengefasst dargestellt. Hierin sind die Auswirkungen des Nds. Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022, des niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation sowie des oben aufgeführten Änderungstarifvertrages berücksichtigt.

Die Durchschnittssätze werden auf Basis der vom NLBV ermittelten Ist-Ausgaben je Besoldungs- und Entgeltgruppe berechnet, wobei

2.1
im Besoldungsbereich

  • die Auswirkungen der linearen Anpassungen ab 1. 12. 2022 (2,8 %),

  • die Jahressonderzahlung für Kinder in Höhe von 250 EUR bzw. 500 EUR,

  • die Jahressonderzahlung in Höhe von 500 EUR bzw. 1 200 EUR,

  • die Amtszulagen,

  • die dynamischen und statischen Stellen- sowie Erschwerniszulagen,

2.2
im Tarifbereich jeweils einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlage zur Zusatzversicherung

  • die Auswirkungen des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. 11. 2021 (lineare Anpassungen ab 1. 12. 2022 [2,8 %]),

  • die Jahressonderzahlung und die Strukturausgleichzulage,

  • die kindbezogenen Entgeltanteile gemäß § 11 TVÜ-Länder in den TV-L,

  • die dynamischen und statischen Stellenzulagen sowie Erschwerniszulagen

einbezogen wurden.

Sofern darüber hinaus weitere Zulagen gewährt werden, sind diese den Durchschnittssätzen hinzuzurechnen.

Bei Abweichungen von den Stellenplänen und Bedarfsnachweisen (neue Stellen, Höherstufungen usw.), Veränderungen der Personalkostenbudgets sowie bei Veränderungen der Beschäftigungsmöglichkeiten für Tarifbeschäftigte sind ab sofort die in den Anlagen ausgewiesenen Durchschnittssätze anzuwenden.