In den Anlagen 1 und 2 werden die standardisierten Personalkostensätze bekannt gegeben. Die Berechnungen basieren auf dem NBesG vom 20. 12. 2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 611), sowie des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. 11. 2021.
Die standardisierten Personalkostensätze sind sowohl für Gesetzesfolgenabschätzungen als auch im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, sofern standardisierte Werte für den Personalbereich zugrunde gelegt werden, heranzuziehen. Sie werden berechnet nach dem in Nummer 3.4.4 der Vorläufigen Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen festgelegten Schema (Anlage zur Bezugsbekanntmachung zu a). Für die Sachkostenpauschale (Spalte 8 der Tabellen) wurde auf Basis von aktuellen Daten, ohne Personal und Ist-Ausgaben in den Schulkapiteln, im Kapitel 03 20, 11 05 sowie Kapitel 20 11 ein Pauschsatz für einen durchschnittlichen normalen Büroarbeitsplatz ermittelt. Dieser Pauschsatz in Höhe von 9 082 EUR enthält neben Pauschalen für
kalkulatorische Raumkosten in Höhe von 2 170 EUR,
laufende Sachkosten in Höhe von 4 083 EUR für z. B. Material, Fernmeldekosten, Einzelerwerb von Büroausstattungsgegenständen usw.,
sonstige jährliche Investitionen in Höhe von 559 EUR für z. B. Fernmeldeanlagen, besondere Betriebseinrichtungen u. Ä.
einen Zuschlag in Höhe von 2 270 EUR für die IT-Basisausstattung inklusive Betrieb eines Büroarbeitsplatzes. Berücksichtigt sind hier eine IT-Basisausstattung sowie Betriebsleistungen gemäß der für den Niedersachsen-Client hinterlegten Beschreibung "http://intra.it.niedersachsen.de/live/index.php?intranet_id=24113&_psmand=153" sowie Nutzungsanteile für einen Scanner/Drucker.
Sofern Arbeitsplätze mit Spezialausstattungen betrachtet werden, sind anstelle der in der Sachkostenpauschale enthaltenen Pauschsätze die auf den Einzelfall abgestimmten Kosten zu ermitteln. Ebenso ist die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit über die IT-Basis-Ausstattung hinausgehende Hard- und Softwareprodukten zwingend separat zu ermitteln.
Hinsichtlich der in die Berechnung einbezogenen Durchschnittssätze wird auf Nummer 2 verwiesen.