Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.11.1995, Az.: 2 UF 51/95

Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten stehende Ehewohnung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
17.11.1995
Aktenzeichen
2 UF 51/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 11126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1995:1117.2UF51.95.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1996, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 1153-1154 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung

Prozessführer

der Frau ...

Prozessgegner

Herrn ...

In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...
sowie die Richter am Oberlandesgericht ...
am 17. November 1995

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts ... vom 23. Februar 1995 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine Nutzungsvergütung in Höhe von insgesamt 1.652,96 DM zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, Zahlung einer Vergütung für die Nutzung der in einem der Antragstellerin allein gehörenden Hause befindlichen Ehewohnung.

2

Die Parteien haben sich im Mai 1993 getrennt, damals ist die Antragstellerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehewohnung liegt im Erdgeschoß des Hauses, während die Wohnung im Obergeschoß von der Mutter der Antragstellerin bewohnt wird. In der Ehewohnung haben auch nach Trennung der Parteien die gemeinsamen Kinder mitgewohnt, wobei der volljährige Sohn bis Ende April 1994 bei der Bundeswehr war und in der Zeit danach im wesentlichen im Keller gewohnt hat. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 17.02.1994 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 1.000,00 DM aufgefordert. Der Antragsgegner ist zum 1. August 1994 aus der Wohnung ausgezogen. Er hat am 15.10.1994 die Hausratsgegenstände, die ihm aus einer im Oktober getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien zustanden, mitgenommen und in seine neue Wohnung gebracht. Seine Schlüssel zu Wohnung und Garage hatte er bis zum Termin im Beschwerdeverfahren noch nicht an die Antragstellerin zurückgegeben.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 BGB nicht dargetan seien und eine Vergütung in entsprechender Anwendung des § 1361 b Abs. 2 oder des § 745 Abs. 2 BGB ein deutliches Zahlungsverlangen voraussetze, wofür die Antragstellerin nichts vorgetragen habe.

4

Hiergegen hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und auf das mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Aufforderungsschreiben vom 17.02.1994 verwiesen.

5

Der Antragsgegner beruft sich auf die von ihm getragenen Kosten für Haus und Ehewohnung.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.

7

1.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung, über den zu entscheiden die Familiengerichte zuständig sind, ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB.

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a)

Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Denn die Antragstellerin war nicht, wie dies in § 1361 b Abs. 2 BGB vorausgesetzt wird, verpflichtet, dem Antragsgegner die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Für eine schwere Härte i.S.d. § 1361 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Wohnungszuweisung gerechtfertigt hätte, sind keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich. Ebensowenig bestand eine Überlassungsverpflichtung der Antragstellerin aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, da eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Weder wollte sich die Antragstellerin zur Wohnungsüberlassung an den Antragsgegner verpflichten, noch hat der Antragsgegner seinerseits hierüber eine Vereinbarung abschließen wollen. Vielmehr hat die Antragstellerin in dem Schreiben vom 17.02.1994 das Recht des Antragsgegners, die frühere Ehewohnung zu nutzen, ausdrücklich in Zweifel gezogen, während der Antragsgegner sich gegenüber der Antragstellerin nicht geäußert und insbesondere allein durch den Verbleib in der Ehewohnung keine stillschweigende Willenserklärung abgegeben hat (vgl. Garbes, FamRZ 1991, 813, 814) [AG Köln 21.08.1990 - 317 F 98/90].

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Es liegt auch kein Fall vor, in dem ein Vergütungsanspruch aus § 1361 b Abs. 2 BOB deswegen zu bejahen wäre, weil umgekehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner die alleinige Überlassung der Ehewohnung nach § 1361 b Abs. 1 BGB hätte verlangen können (zur Anwendung des Abs. 2 in einem solchen Falle vgl. Wacke in Münchener Kommentar zum BGB. 3. Aufl. 1993, § 1361 b Rdn. 14; Brudermöller in FamRZ 1989, 7, 11). Denn auch für eine schwere Härte auf selten der Antragstellerin fehlen zureichende Anhaltspunkte.

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b)

Mit einer verbreiteten Meinung hält der Senat die Vorschrift des § 1361 b Abs. 2 BGB jedoch auch in Fallgestaltungen, in denen keine Verpflichtung des einen Ehegatten zur Überlassung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten zur Nutzung besteht, für entsprechend anwendbar (so auch OLG Köln FamRZ 1992, 440f [OLG Köln 07.10.1991 - 26 W 14/91]; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1992, 677, 678f [OLG Frankfurt am Main 03.12.1991 - 3 UF 111/91]; Wacke a.a.O.; Staudinger-Hübner, BGB, 12. Aufl. 1993, § 1361 b Rdn. 24; Soergel-Hohloch, BGB, Ergänzungsband zur 12. Aufl., § 1361 b Rdn. 6; a.A. OLG Hamm FamRZ 1993, 191 [OLG Hamm 17.07.1992 - 7 UF 141/92]; Palandt-Diederichsen, BGB. 54. Aufl. 1995, § 1361 b Rdn 8; Graba NW 1987, 1721, 1723). Da Ansprüche aus dem Eigentümer-/Besitzerverhältnis und aus ungerechtfertigter Bereicherung zweifelhaft erscheinen (vgl. OLG Köln und OLG Frankfurt a.a.O.) und die Vorschrift des § 745 BGB auf Vergütungsansprüche für die Nutzung von Alleineigentum des anspruchstellenden Ehegatten nicht paßt, da es andererseits aber auch weder billig erscheint noch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, Vergütungsansprüche in derartigen Fällen auszuschließen, rechtfertigt sich die entsprechende Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB, die es erlaubt, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und bei Grund und Höbe des Anspruchs Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen,

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c)

Ein Vergütungsanspruch aus § 1361 b Abs. 2 BGB setzt allerdings, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt hat, eine vorherige Zahlungsaufforderung voraus (so auch Wacke a.a.O.). Der die Ehewohnung weiter nutzende Ehegatte muß Gelegenheit erhalten, sich darüber klar zu werden, ob er künftig für die Nutzung ein Entgelt entrichten oder sich alsbald um eine andere Wohnmöglichkeit bemühen will. Deswegen kam der andere Ehegatte die Nutzungsvergütung nicht verlangen, solange er den in der Ehewohnung Verbliebenen nicht eindeutig vor die Alternative Zahlung oder Auszug gestellt hat

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Diese Voraussetzung ist durch das mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Schreiben vom 17.02.1994 erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners enthält das Schreiben klar und bestimmt die Aufforderung, für die Nutzung der Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung von 1.000.00,00 DM monatlich zu zahlen.

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2.

Der Vergütungsanspruch besteht nur für die Monate März bis Juli 1994. Anders als bei der Erörterung einer vergleichsweisen Regelung zunächst zugrundegelegt, ist der Senat nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsgegner für die Zeit nach seinem Auszug, also für die Monate August bis Oktober 1994, kein Nutzungsentgelt schuldet Zwar standen in diesem Zeitraum noch die Möbel und sonstigen Hausratsgegenstände, die er später erhalten und in seine neue Wohnung verbracht hat, in der der Antragstellerin gehörenden Ehewohnung. Dies rechtfertigt jedoch keine Nutzungsvergütung. Zu einer Einigung über die Hausratsteilung ist es aus Gründen, die der Antragsgegner jedenfalls nicht allein zu vertreten hat, erst Mitte Oktober 1994 gekommen. Vor dieser Einigung war der Antragsgegner nicht berechtigt, eigenmächtig Gegenstände des Hausrats mitzunehmen. Darin, daß er den gemeinsamen Hausrat, wie es rechtlich geboten war, in der Ehewohnung zurückgelassen hat, ist unter diesen Umständen keine Weiternutzung der Ehewohnung zu sehen, die eine Vergütungspflicht auslösen könnte.

14

3.

Mit Recht begehrt die Antragstellerin eine Nutzungsvergütung, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zwar mag in diesem Bereich die Obergrenze des Nutzungsentgelts Hegen (OLG Frankfurt a.a.O Seite 679). Der Senat hält jedoch eine Vergütung in dieser Höhe für billig und gerecht, da der Antragsgegner Miete in mindestens vergleichbarer Höbe erspart hat und da der Antragsgegner vor Einsetzen der Vergütungspflicht schon geraume Zeh, nämlich ungefähr neun Monate lang, die Ehewohnung für sich genutzt hatte, wenn auch gemeinsam mit der Tochter der Parteien.

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Die Antragstellerin hat die von ihr zugrundegelegte Quadratmetermiete von 8,53 DM im einzelnen begründet und mit dem für Langelsheim geltenden Mietspiegel belegt, ohne daß der Antragsgegner hiergegen Erhebliches hat einwenden können.

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Bei der Berechnung der vom Antragsgegner genutzten Wohnfläche ist allerdings ein geringfügiger Abschlag von den von der Antragstellerin zugrundegelegten 81,55 m² zu machen. Denn die Kinder der Parteien haben die Toilette und in geringem Umfang auch die Küche mitgenutzt, die Tochter darüber hinaus auch das Bad. Setzt man deswegen für die Nutzung durch den Antragsgegner nur 80 % der Küchenfläche, 1/3 der WC-Fläche und 50 % der Badezimmerfläche an, so errechnen sich insgesamt 75 m², die bei 8,53 DM/m² ein Nutzungsentgelt von rd. 640.00,00 DM monatlich ergeben.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es nicht gerechtfertigt, das Wohnzimmer mit immerhin 35,15 m² bei der Berechnung der Nutzungsvergütung auszuklammern. Der Antragsgegner hat nach seinen Angaben im Termin das Wohnzimmer immerhin gelegentlich zum Fernsehen genutzt. Er hat aber vor allem die Kinder der Parteien von jeglicher Nutzung ausgeschlossen, indem er das Zimmer verschlossen gehalten hat. Unabhängig von den Gründen hierfür ist er deswegen als Alleinnutzer anzusehen und zu behandeln. Ausmaß und Intensität der Nutzung der einzelnen Räume sind für die Höhe des Nutzungsentgelts unerheblich, wie dies auch für Nutzungsentschädigungen gilt, die aus anderen Rechtsgründen zu entrichten sind.

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4.

Hinzuzurechnen sind 50,00 DM monatlich als angemessenes Entgelt für die Garagennutzung sowie die Wohnungsnebenkosten in der tatsächlich angefallenen Höhe. Die Antragstellerin hat nach ihrer unbestritten gebliebenen Aufstellung für Wasser/Abwasser, Abfallgebühren, Grundsteuern, Schornsteinfegergebühren und Gebäudeversicherung (aber ohne Heizöl) im Jahr 1994 insgesamt 2.109,30 DM aufbringen müssen. Dieser Betrag bezieht sich auf das ganze Haus, das außer vom Antragsgegner noch von der Mutter der Antragstellerin und den beiden Kindern bewohnt worden ist. Der Senat halt eine Aufteilung der Nebenkosten auf die Mutter der Antragstellerin, die beiden Kinder zusammen und den Antragsgegner zu je 1/3 für angemessen, so daß auf den Antragsgegner ein Nebenkostenanteil von 703,10 DM jährlich = rd. 59,00 DM monatlich entfallt. An Heizöl hat der Antragsgegner im November 1993 2000 Liter für 940,70 DM eingekauft, während die Antragstellerin Ende Januar 1994 3057 Liter für 1.364,02 DM erstanden hat. Die Parteien haben im Termin bestätigt, daß beide Mengen zusammen als Jahresverbrauch angesehen werden können. Dies entspricht einem Betrag von 2.304,72 DM. Da in der warmen Jahreszeit Heizöl nur für die Warmwasserbereitung verbraucht wird, kann dieser Betrag nicht gleichmäßig auf das Jahr aufgeteilt werden. Der Senat schätzt den Verbrauch in den sieben Monaten von Oktober bis April, in denen regelmäßig geheizt werden muß, auf 80 % des Jahresverbrauchs und in den fünf Monaten von Mai bis September auf 20 %. Auf die sieben Monate der regelmäßigen Heizperiode entfallt daher ein Betrag von 1.843,78 DM, wovon wiederum 1/3 = 614,59 DM den Anteil des Antragsgegners ausmacht; dies entspricht für jeden der sieben Monate einem Betrag von rd. 88,00 DM. Für die Monate Mai bis September verbleibt ein Gesamtbetrag von 460,94 DM, wovon ein Anteil von 153,65 DM auf den Antragsgegner entfällt, monatlich also rd. 31,00 DM. Damit beläuft sich der Nebenkostenanteil für März und April 1994 insgesamt auf je 147.00,00 DM (59,00 DM + 88,00 DM) und für Mai bis Juli 1994 auf je 90,00 DM (59,00 DM + 31,00 DM).

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5.

Für März und April 1994 sind damit je 640,00 DM Nutzungsvergütung für die Wohnung, 50,00 DM für die Garage und 147,00 DM Nebenkostenanteil zu zahlen, also 837,00 DM pro Monat bzw. zusammen 1.674,00 DM. Für Mai bis Juli 1994 sind monatlich 640,00 DM Nutzungsvergütung für die Wohnung, 50,00 DM für die Garage und 90,00 DM Nebenkostenanteil zu zahlen, insgesamt also 780,00 DM monatlich bzw. für die drei Monate zusammen 2.340,00 DM. Hieraus errechnet sich für den Gesamtzeitraum ein Betrag von 4.014,00 DM.

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6.

Hierauf anzurechnen sind die vom Antragsgegner für das Haus der Antragstellerin geleisteten Zahlungen.

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a)

Wie der Antragsgegner durch die eingereichten Kontoauszüge nachgewiesen hat, hat er bis einschließlich August 1994 monatlich 151,67 DM Zinsen auf ein Vorfinanzierungsdarlehen für den Bausparvertrag mit der Anfangs-Nummer 501 gezahlt sowie bis einschließlich Juli 1994 77,50 DM monatlich auf ein Vorfinanzierungsdarlehen für den Bausparvertrag mit der Anfangs-Nummer 502. Auf den Zeitraum ab März 1994, für den die Antragstellerin Nutzungsvergütung beanspruchen kann, entfallen somit 6 × 151,67 DM = 910,02 DM sowie 5 × 77,50 DM = 387,50 DM, zusammen also 1.297,52 DM. Keine Berücksichtigung können dagegen die Bausparbeiträge finden, die der Antragsgegner auf die vorfinanzierten Verträge eingezahlt hat. Denn die Bausparverträge gehören zu seinem eigenen Vermögen, wenngleich sie vertraglich mit den Vorfinanzierungsdarlehen verknüpft sind. Der eventuelle Ausgleich dieser Beträge bleibt dem Zugewinnausgleich oder der allgemeinen Vermögensauseinandersetzung der Parteien vorbehalten.

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b)

Der Antragsgegner hat weiterhin eine Stromrechnung in Höhe von 1.251,21 DM bezahlt. Dieser Betrag kann nicht angerechnet werden, soweit er auf den eigenen Verbrauch des Antragsgegners entfallt Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß der Stromanschluß, auf den sich diese Rechnung bezieht, auch den Keller (u. a. den Pumpenbetrieb) und die Treppe sowie den Flur der Obergeschoßwohnung mit Elektrizität versorgt. Bedenkt man weiter die Mitnutzung der Ehewohnung durch die Kinder der Parteien, so erscheint es gerechtfertigt, den auf den Verbrauch des Antragsgegners selbst entfallenden Anteil auf die Hälfte zu schätzen. Die andere Hälfte mit einem Betrag von 625,61 DM muß sich die Antragstellerin anrechnen lassen.

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c)

Unstreitig hat der Antragsgegner 2 × 19,73 DM = 39,46 DM Grundsteuer für die Garage gezahlt. Da er die Garage teilweise noch selbst genutzt hat und der Grundsteuerbetrag bei der Berechnung des Nebenkostenanteils nicht berücksichtigt worden ist, erscheint es gerechtfertigt, daß der Antragsgegner 1/3 hiervon selbst trägt, während 2/3 mit 26,31 DM zu seinen Gunsten anzurechnen sind.

24

d)

Die Anrechnung des für das Heizöl gezahlten Kaufpreise, von 940,70 DM kann der Antragsgegner nur verlangen, soweit es in der Zeit bis zum Einsetzen der Vergütungspflicht nicht verbraucht war. Am 18.02.1994 waren, da 3057 Liter Heizöl nachgeliefert worden sind und der Tank ca. 4000 Liter faßt, von dem vom Antragsgegner bezahlten Heizöl noch etwa 940 Liter vorhanden, so daß ca. 1060 Liter verbraucht worden sind. Dies entspricht einem Monatsverbrauch von rd. 300 Litern; daher kann für die restlichen 10 Tage des Monats Februar 1994 der Verbrauch von weiteren 100 Litern Heizöl zugrundegelegt werden. Demnach muß sich die Antragstellerin auf die Nutzungsvergütung nur noch den auf den restlichen vom Antragsgegner bezahlten Heizölbestand von 840 Litern entfallenden Kaufpreis teil von 840 × 0,49 DM = 411,60 DM anrechnen lassen.

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e)

Die Anrechnungsbeträge von 1.297,52 DM für Zinsleistungen, 625,61 DM für die Bezahlung der anteiligen Stromrechnung, 26,31 DM für die Bezahlung der Grundsteuer für die Garage und 411,60 DM für die Bezahlung der anteiligen Heizölrechnung belaufen sich zusammen auf 2.361,04 DM. Zieht man diesen Betrag von der Gesamtvergütung von 4.014,00 DM ab, so verbleiben 2.652,96 DM, die die Antragstellerin vom Antragsgegner noch zu beanspruchen hat.

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7.

Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß teilweise abzuändern und der Antragsgegner zur Zahlung von 1.652,96 DM an die Antragstellerin zu verpflichten, während der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde kernen Erfolg haben.

27

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 20 Hausrats VO. Der Senat hält es für angezeigt, daß die Gerichtskosten hälftig geteilt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Zwar hat die Antragstellerin überwiegend Erfolg gehabt; auf der anderen Sehe ist jedoch zu berücksichtigen, daß sie dadurch, daß sie erst im Beschwerdeverfahren die Zahlungsaufforderung vorgetragen und nachgewiesen hat, wesentlich für die Zurückweisung ihres Antrages in erster Instanz mitverantwortlich war, wenngleich das Amtsgericht bei Nachfrage gemäß § 12 FGG oder bei Erörterung in der nach § 13 Abs. 2 Hausrats VO vorgesehenen mündlichen Verhandlung diesen Punkt auch von Amts wegen hätte aufklären können.

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Der Beschwerdewert entspricht dem von der Antragstellerin in zweiter Instanz geforderten Gesamtbetrag.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswelt für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.340,00 DM festgesetzt.