Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.05.2000, Az.: 1 A 46/98

Entscheidungsfrist; Entscheidungsreife; Erziehungsurlaub; Interessenabwägung; Jahresfrist; Regelbeispiel; Rückforderung; Rücknahme; Sonderzuwendung; Vertrauensschutz; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.05.2000
Aktenzeichen
1 A 46/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme des Bescheides vom 15. Oktober 1996, durch den ihr eine anteilige Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung für 1997 gewährt und der zugleich Grundlage für deren Auszahlung im November 1997 war.

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Nach der Geburt ihres 2. Kindes wurde der Klägerin von 1995 bis 1998 Erziehungsurlaub gewährt. Nachdem sie am 5. Sept. 1996 ihr 3. Kind geboren hatte, beantragte sie Anfang Oktober 1996 entsprechende Leistungen, die ihr mit Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1996 auch gewährt wurden. In diesem Bescheid (ohne Rechtsmittelbelehrung) heißt es u.a.:

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„Außerdem wird Ihnen gem. § 6 Abs. 2 Sonderzuwendungsgesetz (SZG) für 1996 3/12 und für 1997 9/12 der Bezüge als Sonderzuwendung jeweils im Monat Dezember gezahlt.“

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Am 27. November 1997 wurde demgemäss dem Konto der Klägerin ein Betrag von 1.700,- DM gutgeschrieben.

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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 1997 widerrief das beklagte Amt die Gewährung der (anteiligen) Sonderzuwendung mit der Begründung, der Zeitraum von der Geburt des 3. Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats falle in den bisherigen - alten - Erziehungsurlaub, der von Juni 1995 bis April 1998 gewährt worden sei. Das bedeute, dass kein Anspruch auf die anteilige Zahlung der Sonderzuwendung bestehe. Die bereits ausgezahlte Sonderzuwendung von 1.700,- DM wurde wieder zurückgebucht.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, aus § 6 Abs. 2 SZG ergebe sich, dass für jeden Monat mit Dienstbezügen, denen Mutterschaftsgeld oder Bezüge während eines Erziehungsurlaubs gleichstünden, eine anteilige Sonderzuwendung zu zahlen sei. Ihr stünde somit für die Zeit 9/96 bis 9/97 und damit anteilig für 9 Monate des Jahres 1997 die Sonderzuwendung zu. Unbeachtlich sei, dass die Geburt des 3. Kindes und der maßgebliche Zeitraum in den bereits gewährten (alten) Erziehungsurlaub falle. Denn an sich sei ihr wiederum Erziehungsurlaub (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des 3. Kindes) zu gewähren. Darauf, ob ein zuvor gewährter Erziehungsurlaub schon abgelaufen sei oder nicht, komme es für die Zahlung der Sonderzuwendung nicht an. - Durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 1998 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, zwar handele es sich beim Schreiben vom 15. Oktober 1996 um einen feststellenden Verwaltungsakt, aber dieser sei durch Bescheid vom 1. Dezember 1997 zu Recht gem. § 48 VwVfG aufgehoben worden. Denn der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig, weil der 12-monatige Zeitraum nach Geburt des 3. Kindes noch in den gewährten Erziehungsurlaub falle, so dass deshalb auch kein Anspruch auf die anteilige Sonderzuwendung bestehe. Abs. 2 des § 48 VwVfG stehe nicht entgegen, da die anteilige Sonderzuwendung hier noch vor deren Verbrauch zurückgebucht worden sei und Vermögensdispositionen offenbar noch nicht getroffen worden seien, wenngleich eine „Betätigung“ des Vertrauens nicht unbedingt erforderlich sei. Im übrigen handele es sich bei Abwägung der beiderseitigen Interessen um ein Verwaltungsversehen auf der einen Seite und um ein noch nicht betätigtes Vertrauen der Klägerin auf der anderen Seite, so dass von dessen Schutzwürdigkeit nicht ausgegangen werden könne. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG greife nicht ein, weil sie erst in dem Zeitpunkt beginne, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit auch erkannt habe. Angesichts der Schwierigkeiten der Rechtsmaterie im Zusammenhang mit dem Erziehungsurlaub könne erst auf den Zeitpunkt November 1997 und nicht schon Oktober 1996 abgestellt werden.

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Zur Begründung ihrer am 18. Mai 1998 erhobenen Klage trägt die Klägerin unter Bezug auf Ihr Widerspruchsvorbringen vor, der Ausgangsbescheid vom 15.10.1996 sei rechtmäßig, so dass § 48 VwVfG nicht zur Anwendung komme. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SZG lägen vor. Es komme hierfür nicht darauf an, ob es wegen der Geburt des 3. Kindes eines neuen Erziehungsurlaubs bedürfe. Maßgeblich sei allein, dass Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats eines Kindes gewährt wurde und während dieser Zeit ein Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestand. Somit komme § 49 VwVfG zum Zuge, demgemäss eine Rücknahme für die Vergangenheit unzulässig sei. Nur hilfsweise sei auf § 48 Abs. 2 VwVfG einzugehen, der ihr Vertrauen auf die Zahlung der Sonderzuwendung schütze. Sie habe wegen des bevorstehenden Weihnachtsfestes das Geld bereits für verschiedene Weihnachtsgeschenke „verplant“ und zum überwiegenden Teil auch schon ausgegeben gehabt. Da die Sonderzuwendung - als „Weihnachtsgeld“ - gerade diesen Sinn habe, sei ihr auch auf dem Hintergrund des zusprechenden Bescheides ein entsprechendes Vertrauen zuzubilligen. Letztlich aber sei auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Denn schon bei der alljährlichen Überprüfung im November 1996 - nicht erst 1997 - hätte dem zuständigen Sachbearbeiter klar werden müssen, dass der Bescheid vom 15.10.96 rechtswidrig sein könne.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 1. Dez. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1998 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt aus, es komme im Rahmen des § 6 Abs. 2 SZG darauf an, dass - auch faktisch - ein neuer Erziehungsurlaub gewährt werde. Daran fehle es hier, so dass auch ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung entfalle. Auch die Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 5 SZG greife nicht ein. Maßgeblich sei, dass die Klägerin aus einem öffentlich-rechtl. Dienstverhältnis Bezüge nicht erhalten habe. Soweit die Klägerin auf § 48 Abs. 2 VwVfG verweise, sei zu unterstreichen, dass besondere Vermögensdispositionen - eingegangene Kauf-, Dienst- oder Werkverträge - nicht dezidiert vorgetragen worden seien. Für § 48 Abs. 4 VwVfG komme es auf den Zeitpunkt an, in dem die Rechtswidrigkeit erkannt worden sei. Das sei hier erst im November 1997 der Fall gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin durch sie in ihren Rechten verletzt wird, § 113 VwGO.

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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, wobei das erforderliche Vorverfahren (§ 126 BRRG, 172 BBG, 70 VwGO) durchgeführt worden ist.

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2. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 15. Oktober 1996 rechtmäßig oder aber rechtswidrig ist. § 6 Abs. 2 S. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - vom 15.7.1965 (BGBl. I, S. 609) idF der Bekanntmachung v. 15.12.1998 (BGBl. I, S. 3642) ordnet ausdrücklich an, dass die Verminderung des Grundbetrages „für die Zeit eines Erziehungsurlaubs unterbleibt“, u.zw. „bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes“.

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Die weitere Voraussetzung, dass „am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat“, liegt hier ohne Zweifel vor.

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Eine Differenzierung danach, ob der 12-monatige Zeitraum in einen bisherigen Erziehungsurlaubs oder aber in einen neuen, erst aus Anlass des neu geborenen Kindes gewährten Erziehungsurlaub fällt, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Auch der Sinn und Zweck spricht dafür nicht. Der vom Beklagten aufgezeigte Fall des BVerwG (E. v. 22.2.1996 in DÖD 1996, 287 = ZBR 1996, 263 [BVerwG 22.04.1996 - BVerwG 2 B 86/95]) ist nicht unmittelbar vergleichbar, da dort der 12-monatige Zeitraum nur tatsächlich über den alten Erziehungsurlaub hinausreichte und ein neuer Erziehungsurlaub begann, das Gericht also auch nur über diese Fallgestal-tung zu befinden hatte. Das Urteil ist nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Schwerpunkt der gesetzlichen Vorschrift liegt denn wohl auch in den 12 Lebensmonaten des Kindes, die in einen Erziehungsurlaub fallen, nicht jedoch in der Gewährung und der Länge des Erziehungsurlaubs. Die Frage, wie das Gesetz hier auszulegen und anzuwenden ist, kann aber offen bleiben, weil die Entscheidung davon nicht abhängt. Denn auch dann, wenn der Bescheid - wie der Beklagte meint - rechtswidrig sein sollte, wäre der Klage stattzugeben.

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3. Bei einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. Oktober 1996 käme im vorliegenden Fall nämlich hinsichtlich des Bescheides vom 1. Dezember 1997 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG zum Zuge: Wie der Beklagte selbst vorträgt, überprüft er jährlich im November die Sonderzuwendungen, so dass hier schon im November 1996 Anlass und Gelegenheit bestand, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. Oktober 1996 zu überprüfen. Denn zu dieser Zeit stand für die Klägerin die Auszahlung von 3/12 der Sonderzuwendung an. Es lagen damals auch alle tatsächlichen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlichen Gesichtspunkte und Umstände - „Tatsachen“ iSv § 48 Abs. 4 VwVfG - vor, so dass es nur noch einer wertenden Befassung mit ihnen bedurfte, um zu der Erkenntnis zu gelangen, der Bescheid sei - wie der Beklagte meint - rechtswidrig. Auch die Rechtslage an sich - die Anwendbarkeit des § 6 SZG im Falle eines gewährten Erziehungsurlaubs - stand der Beklagten vor Augen, wie ihr Verhalten ein Jahr später zeigt, wobei darauf verwiesen sei, dass selbst die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 22.2.1996 (aaO.), die der Beklagte für seinen Standpunkt anführt, bereits als bekannt vorausgesetzt werden konnte. Da es ausreicht, dass die für eine Rechtswidrigkeit erforderlichen Tatsachen und Umstände einer damit befassten sach- und fachkundigen Behörde vor Augen stehen (Kopp, VwVfG-Komm., 6. Aufl. 1996, § 48 Rdn. 97 m.w.N.), ist der Fristbeginn hier mit dem Monat November 1996 anzunehmen. Die Frist ist nach h.M. nämlich eine „Entscheidungsfrist“, die mit der Entscheidungsreife beginnt, nicht etwa erst mit dem tatsächlichen Bewusstwerden und subjektiven Erkennen der Rechtswidrigkeit. Insoweit hat das Nds.OVG ausgeführt (Beschl. v. 15.2.2000 - 5 L 4679/97 - ):

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„Die Jahresfrist beginnt danach in dem Zeitpunkt, in dem bei objektiver Betrachtung keine vertretbare Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts besteht oder sich kein weiterer Aufschub für den Erlass des Rücknahmebescheids mehr aufdrängt.“

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Der Beginn der Frist hängt nicht davon ab, wann eine Behörde - nach mehr oder weniger langer Zeit - zufällig mit dem Überprüfen ihrer Bescheide beginnt, was von Arbeitsbelastung, Aktenvorlage pp. abhängen kann. Die Frist ist gerade „keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist“ (BVerwGE 70, 356; Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 4. Aufl., § 48 Rdn. 164; vgl. auch BSG NVwZ 1990, 697). Das Bundesverwaltungsgericht (BverwGE 70, 356) wollte die behördliche Rücknahme (nur) in denjenigen Fällen nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG scheitern lassen, in denen die Rechtswidrigkeit „erst später nach Bildung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt wurde“ (BSG, NVwZ 1990, 700 [BFH 09.03.1989 - VI R 101/84]).

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Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. In allen anderen Fällen aber - bei Vorliegen der Entscheidungsdeterminanten schon zu einem früheren Zeitpunkt - kommt es auf die Entscheidungsreife an. Maßgeblich hierfür ist eine objektiv-wertende Betrachtung, in deren Mittelpunkt die objektive Notwendigkeit einer etwa noch gebotenen weiteren Sachaufklärung steht. Eine solche Sachaufklärung aber war hier nicht mehr erforderlich, da dem Beklagten alle maßgeblichen „Tatsachen“ iSv § 48 Abs. 4 VwVfG bekannt waren. Das zeigt sich deutlich daran, dass der Beklagte 1997, als er zu der Einschätzung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. Oktober 1996 gelangte, auch keine weitere Sachaufklärung mehr betrieben hat, sondern unmittelbar nach der Auszahlung des Betrages die Rücknahme des Bescheides vom 15.10.1996 verfügt hat.

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4. Selbst dann, wenn man abweichend hiervon nicht zur Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG gelangte, so käme der Klägerin doch gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG Vertrauensschutz zugute. Insoweit sind - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht etwa dezidierte Kaufverträge zu fordern, sondern reicht es aus, dass in der Vorweihnachtszeit Weihnachtsgeschenke vorgesehen und geplant sind. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, sie habe in dieser Zeit eine Schrankwand erworben und mit dem „Weihnachtsgeld“ finanziert. Damit sind Vermögensdispositionen für einen Betrag von 1.700,- DM hinreichend dargetan. Das Geld ist damit im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes vom 15. Oktober 1996 „eingeplant“ und in das Ausgaben-Budget der Vorweihnachtszeit eingestellt worden. Der Klägerin ist mithin Vertrauensschutz zuzubilligen. Das auch deshalb, weil das Vertrauen nach Wortlaut und Zweck der Regelung nicht schon „betätigt“ sein muss (Kopp, VwVfG-Komm. § 48 Rdn. 57 c), sondern insoweit nur „Dispositionen“ getroffen sein müssen.

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Auch eine bloße Interessenabwägung gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - ohne Rücksicht auf die Regelbeispiele des § 48 Abs. 2 VwVfG - führt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin Vertrauensschutz zuzubilligen ist. Zwar ist hier nun eine Betätigung zu verlangen, die nur mehr oder weniger schwer rückgängig zu machen ist, aber im Falle des Erwerbs einer Schrankwand kann die Abwägung unter Berücksichtigung der seit Ergehen des Bescheides vom 15. Oktober 1996 verstrichenen Zeit nicht anders ausfallen als bei den Regelbeispielen. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin - mit 3 Kindern - sind nicht derart, dass mit Rücksicht hierauf ein Betrag von 1.700,- DM vernachlässigt werden könnte. Der Betrag ist für die Klägerin vielmehr bedeutsam, für den Beklagten dagegen ein Rechnungsposten, der nicht ins Gewicht fällt. Ein Verschulden daran, dass es zunächst zur Auszahlung des Betrages kam, ist der Klägerin im übrigen in gar keiner Weise anzulasten. Vielmehr ist es so, dass sie einen Antrag gestellt hatte, dem im Oktober 1996 stattgegeben worden war, und sie seitdem auf den Bestand dieses Bescheides in vollem Umfange vertrauen durfte, zumal ihr ein Teilbetrag von 3/12 im Jahre 1996 anstandslos ausbezahlt worden war, was ihr Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides bestärkt hat.

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5. Da der angefochtene Bescheid hier schon vollzogen ist, der Betrag von 1.700,- DM nämlich zurückgebucht wurde, ist antragsgemäß die Rückgängigmachung der Vollziehung gem. § 113 Abs. 1 VwGO auszusprechen, wobei zu Gunsten der Klägerin im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs iVm § 818 Abs. 1 BGB nach der Lebenserfahrung (BGHZ 64, 322) prima facie Nutzungszinsen anzusetzen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.