Art. 3 SchRegStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
- Redaktionelle Abkürzung
- SchRegStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30100
Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht Bremen übertragen, soweit es nach den Artikeln 1 bis 2 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.