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Art. 3 SchRegStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Redaktionelle Abkürzung
SchRegStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht Bremen übertragen, soweit es nach den Artikeln 1 bis 2 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.