Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 28.06.1995, Az.: 5 T 535/95
Voraussetzungen für die Gewährung von Räumungsschutz; Kriterien für eine Abwägung beiderseitiger Interessen
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 28.06.1995
- Aktenzeichen
- 5 T 535/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:1995:0628.5T535.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lehrte - 26.06.1995 - AZ: 12 M 1046/95
Rechtsgrundlage
- § 765a Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- MDR 1995, 1010 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1995, 1164 (Volltext mit red. LS)
In der Zwangsvollstreckungssache
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller
gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lehrte vom 26.06.1995
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
in der Sitzung vom 28.06.1995
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.550,00 DM.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß vom 26.06.1995 hat das Amtsgericht Lehrte den Räumungsschutzantrag der Antragsteller zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nach § 793 ZPO zulässig; sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765 a Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, daß bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers die mit einem etwa notwendigen mehrfachen Umzug verbundene Härte von den Schuldnern hingenommen werden muß. Maßgebend für diese Abwägung sind die folgenden Gesichtspunkte:
Die Schuldner haben die ihnen aufgrund des Mietvertrags vom 13.08.1994 obliegenden Verpflichtungen nahezu von Anfang an nur äußerst unvollständig erfüllt. Schon zum 23.01.1995 befanden sich die Schuldner mit 3 Monatsmieten à 1.850,00. DM im Rückstand, zudem waren die unmittelbar an die Gemeinde zu entrichtenden Nebenkosten nicht gezahlt. Die Räumungsschuldner haben auch ausweislich der Zivilprozeßakten ... mehrfach die Vorlage eines neuen Mietvertrages und die darauf folgende baldige Räumung angekündigt.
Der mit dem Räumungsschutzantrag vorgelegte Mietvertrag über ein Objekt in den neuen Bundesländern liegt nicht im Original vor, so daß dessen Echtheit nicht überprüft werden kann. Jedenfalls haben die Räumungsschuldner keinerlei Erklärung dazu abgegeben, daß sie sich um neuen Wohnraum intensiv bemüht hätten und ihnen nur die Anmietung des in ... gelegenen Objektes - und das auch erst zum 15.09.1995 - möglich gewesen war. Mit der Zahlung von nur 1.050,00 DM im Zusammenhang mit dem Räumungsschutzantrag gleichen die Schuldner nicht annähernd die wirtschaftlichen Verluste des Gläubigers aus dem Mietverhältnis aus. Bei der gegenwärtigen Sachlage käme Räumungsschutz überhaupt nur in Betracht, wenn die Zahlung des vollständigen Mietzinses während der Räumungsschutzzeit sichergestellt wäre. Dem Vermieter kann nämlich nicht zugemutet werden, die Nutzung eines Hauses zur Verfügung zu stellen, für das ein Nutzungsentgelt bei den Räumungsschuldnern aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich nicht durchsetzbar sein wird.
Nach alledem hat das Amtsgericht den Räumungsschutzantrag zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.550,00 DM.