Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.06.1977, Az.: I A 101/76
Beseitigung einer ohne Genehmigung errichteten Privatstraße; Anwendungsbereich der Landesbauordnung Schleswig-Holstein auf bauordnungs- und baurechtliche Fragen; Baurechtliche Lage bei Anlagen aus Baustoffen und Bauteilen; Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Anlegung einer Privatstraße
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.06.1977
- Aktenzeichen
- I A 101/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1977:0610.I.A101.76.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - AZ: 2 A 48/75
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Satz 1 LBO
- § 35 BBauG
Verfahrensgegenstand
Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen.
Prozessführer
des Fuhrunternehmers ...
Prozessgegner
den Landrat des Kreises ...
Sonstige Beteiligte
1. Straßenbauamt ...
2. Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel,
In der Verwaltungsrechtssache
hat der I. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1977 in Stellau und Trittau
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupf,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schmaltz,
den Richter am Verwaltungsgericht Petter sowie
die ehrenamtlichen Richter Langhorst und Lierzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - II. Kammer - vom 15. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger zu 3/4 auferlegt. 1/4 der Kosten des Berufungsverfahrens ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der ein Kiesabbau- und Transportunternehmen betreibt, wendet sich gegen die ihm aufgegebene Beseitigung einer auf dem Grundstück Flurstück 39/9 der Flur 5 der Gemarkung S. angelegten Privatstraße. Das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau liegt östlich von S. etwa im Winkel zwischen der Gemeindestraße P. im Nordwesten und der Landesstraße ... im Süden. In der Nordwestecke des Grundstücks an der Gemeindestraße, die sich in sehr schlechtem Zustand befindet, stehen die Gebäude eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes. Der Kläger hat das Wohnhaus vermietet und verwendet das umgebaute Betriebsgebäude als Werkstatt und Abstellraum für Baumaschinen und Lastwagen seines Betriebes. Für den Umbau des Betriebsgebäudes ist am 18. September 1970 eine Baugenehmigung für Lageräume für Baumaschinen erteilt worden. Diese Baugenehmigung enthält die Auflage, daß eine gewerbliche Lagerplatznutzung auf dem Grundstück zulässig sei. Der Beklagte ist um die Durchsetzung dieser Auflage bemüht (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.04.1976 - I OVG A 132/75). Der Kläger nutzt einen Teil des Grundstücks um die Gebäude herum als Abstell- und Lagerplatz: Auf der Südseite des Betriebsgebäudes stehen neben einem Treibstoffbehälter Baumaschinen, Lkw-Anhänger und verschrottete Fahrzeuge. Auf der Nordseite des Gebäudes ist eine Lkw-Waage aufgestellt. Der südöstliche Teil des großen Grundstücks dient als Weide für einige Schafe und ist entsprechend eingezäunt. An der Südwestseite des Grundstücks verläuft ein Knick vom Wohnhaus im Norden bis zur Landesstraße ... im Süden.
Nördlich vom Grundstück des Klägers liegt auf der gegenüberliegenden Seite der Straße ... noch ein früher landwirtschaftlich genutztes Anwesen. Im Süden auf der anderen Seite der Landesstraße liegt neben einer nach Süden abzweigenden Straße zu einer Ziegelei ein bebautes Grundstück. Östlich vom Grundstück des Klägers auf der Nordseite der Landesstraße schließen zwei Wohnhäuser an. Im übrigen grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an; die Bebauung von St. beginnt etwa 200 m nordwestlich vom Grundstück des Klägers.
Im Sommer 1973 legte der Kläger eine ca. 3,5 m breite und 70 m lange Straße vom Betriebsgebäude im Norden zu der Landesstraße ... an. Sie mündet unmittelbar neben dem Knick 7 m östlich von dem gegenüber zur Ziegelei abzweigenden Weg auf die Landesstraße. Der Blick von der umstrittenen Straße auf die Landesstraße nach Westen wird durch den Knick versperrt. Eine leichte Rechtskurve der Landesstraße behindert die Übersicht zusätzlich. Die vom Kläger angelegte Straße besteht aus einem Kiesunterbau und einer Bitumendecke.
Mit Verfügung vom 25. April 1974 gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 DM auf, die ohne Genehmigung errichtete Straße bis zum 1. Juni 1974 zu beseitigen, weil die Straße im Außenbereich angelegt sei und der Eigenart der Landschaft widerspreche. In den Gründen des Bescheides heißt es, die Zufahrt zur Landesstraße ... sei zu schließen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1975, dem Kläger zugestellt am 19. Februar 1975, zurück.
Mit der am 7. März 1975 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die von ihm angelegte Straße stelle keine bauliche Anlage dar, weil für Straßen kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werde und die Landesbauordnung auch keine Anforderungen an Straßen stelle. Im übrigen habe der Weg schon immer bestanden und sei nur befestigt worden, um Verschmutzungen der Landesstraße ... zu verhindern. Ob die Straße dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Landschaftspflegegesetz widerspreche, könne der Beklagte nicht als Bauaufsichtsbehörde geltend machen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. April 1974 und seinen Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1975 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und auf die Begründung seiner Bescheide Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter die Klage mit Urteil vom 15. Januar 1976 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Privatstraße stelle eine bauliche Anlage dar, weil sie eine mit dem Erdhoden verbundene aus Baustoffen hergestellte Anlage sei. Die Anlegung der Straße sei genehmigungspflichtig, weil die Landesbauordnung nur für öffentliche Verkehrsanlagen nicht gelte. Eine Bestandsschutzmaßnahme zur Erhaltung eines früher vorhandenen Weges sei wegen des technischen Aufwands ausgeschlossen. Als Vorhaben im Außenbereich sei die Straße unzulässig, weil sie zur Erweiterung und Verfestigung der Splittersiedlung beitrage. Die vom Beklagten in der Baugenehmigung für den Umbau der ehemals landwirtschaftlichen Gebäude untersagte gewerbliche Nutzung der Hoffläche werde durch die Straße erleichtert.
Gegen das ihm am 26. März 1976 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 1976 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, die Bauordnung gelte nicht für die Anlegung privater Straßen, weil sie für solche Vorhaben keinerlei Regeln oder Maßstäbe enthalte. Da er, der Kläger, nur einen bereits vorhandenen Feldweg ausgebaut habe, habe er den bisherigen Zustand verbessert. Ob der Weg nur von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt werde, sei allenfalls für die Beurteilung der Ausfahrt durch das Straßenbauamt von Bedeutung. Im übrigen führe er seinen Betrieb nicht auf dem Grundstück, vielmehr führe seine Frau hier einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Forderung, die Straße zu beseitigen, gehe weit über das Gebotene hinaus: allenfalls die Wiederherstellung des früheren Zustandes könne gefordert werden.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte hält die Forderung, die Zufahrt zu schließen, nicht mehr aufrecht und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, mit dem Verlangen, die ohne Genehmigung errichtete Straße zu beseitigen, werde nicht zuviel verlangt, weil vorher nur ein unbefestigter Feldweg vorhanden gewesen sei.
Das beigeladene Straßenbauamt weist darauf hin, daß dem Kläger die für die Zufahrt für die Landesstraße ... erforderliche Sondernutzungsgenehmigung nicht erteilt worden sei. Die alte Zufahrt habe nur als Koppelzufahrt gedient.
Der beigeladene Innenminister hebt hervor, daß die bauliche Anlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße beeinträchtige.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Senat hat das Grundstück des Klägers und seine Umgebung besichtigt; auf die Niederschrift darüber wird Bezug genommen.
Gründe
II.
Die zulässige Berufung ist - soweit der Beklagte seine Verfügung aufrechterhält - nicht begründet. Der Beklagte verlangt zu Recht die Beseitigung der ohne Genehmigung errichteten Straße.
Eine private Straße stellt ebenso wie sonstige aus Baustoffen hergestellte Bodenbefestigungen (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 28.03.1966 - I OVG A 198-200, 209/63 - S. 47) eine bauliche Anlage dar, die einer Baugenehmigung bedarf. Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LBO 1967, die zur Zeit der Anlegung der Straße galt, mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Der Wortlaut der an die Musterbauordnung anschließenden Landesbauordnung legt es zunächst nahe, daß zur Herstellung baulicher Anlagen Bauteile und Baustoffe kumulativ und nicht alternativ verwendet werden müssen. Damit würde man jedoch Sinn und Zweck der Landesbauordnung nicht gerecht, die in Grundsatz alle "gebauten" Anlagen erfassen will. Die LBO soll auf alle Anlagen angewendet werden, die bauordnungsrechtlich oder bauplanungsrechtlich relevante Auswirkungen zeitigen könnten. Dies ist unabhängig davon, ob eine Anlage kumulativ aus Baustoffen und Bauteilen besteht oder nur aus Baustoffen oder Bauteilen. Als Bauen ist das Herstellen von Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind, wobei es gleichgültig ist, aus welchem Material sie hergestellt sind, ob sie Stück für Stück durch An- oder Aufeinanderfügen von Stoffen hergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt sind (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 - BRS 27 Nr. 122, zum Begriff der baulichen Anlagen nach § 29 BBauG). Daß der Begriff der baulichen Anlage in diesem Sinne weit auszulegen ist, machen auch die in § 2 Abs. 2 Satz 2 S. LBO 1967 enthaltenen Klarstellungen und Fiktionen deutlich, die in § 2 Abs. 2 LBO 1975 noch vervollständigt worden sind. Auch der Aufzählung der nur anzeigepflichtigen bzw. genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben in §§ 84 S. LBO kann entnommen werden, daß die kumulative Verwendung von Baustoffen und. Bauteilen nicht Voraussetzung für die Annahme einer baulichen Anlage ist. Die Aufzählung von Anlagen, die typischerweise nur aus Baustoffen (z. B. Lagerplätze) oder nur aus Bauteilen (z. B. Feuerstätten) errichtet werden, ohne Einschränkung legt es nahe, daß diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung zukommt.
Die Einordnung einer Privatstraße als bauliche Anlage wird durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1967 bestätigt, wonach die LBO nicht für öffentliche Verkehrsanlagen gilt. Da Straßen in dem Katalog der Anlagen, die einer Baugenehmigung nicht bedürfen, nicht genannt sind, ist die vom Kläger angelegte Straße genehmigungspflichtig.
Daß die LBO 1967 keine Anforderungen an private Verkehrsanlagen stellt, wie der Kläger vorträgt, ist im Hinblick auf Regelungen wie § 23 LBO 1967 nicht ganz zutreffend, schließt aber die Geltung der LBO nicht aus. Da die Anwendung der planungsrechtlichen Vorschriften des BBauG weitgehend davon abhängig ist, daß bauliche Anlagen einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren unterworfen sind, kann das Fehlen von Anforderungen für Privatstraßen in der LBO nicht gegen ihre Genehmigungspflicht ins Feld geführt werden, da planungsrechtliche Auswirkungen solcher Anlagen auf der Hand liegen. Die Anlegung der Privatstraße stellt auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine genehmigungs- und anzeigefreie Instandsetzung des alten unbefestigten Feldweges dar, weil der Kläger mit der geteerten Straße etwas völlig Neues geschaffen hat.
Ist die vom Kläger angelegte Privatstraße eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage - und dies auch im Sinne des § 29 BBauG -, richtet sich ihre Zulässigkeit nach § 35 BBauG, weil sie - wovon auch die Beteiligten ausgehen - im Außenbereich errichtet ist. Die wenigen Baulichkeiten der näheren Umgebung sind untereinander so weit entfernt, daß es an einem Bebauungszusammenhang fehlt. Von den drei Anwesen an der Landesstraße ..., die einander nicht gegenüberliegen, sind die Gebäude des Klägers mehr als 100 m entfernt. Sie sind einander nicht zugeordnet. Die vom Kläger angelegte Straße beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BBauG, weil sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Es mag zutreffen, daß die Ehefrau des Klägers eine Landwirtschaft betreibt. Einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb dienen aber die Gebäude auf dem Grundstück in St. nicht. Wie die Ortsbesichtigung des Senats ergeben hat, sind die Gebäude auf dem Grundstück anderen Zwecken gewidmet: die Wohnungen im Wohnhaus sind vermietet, das frühere landwirtschaftliche Betriebsgebäude ist für das Kiesabbau- und Transportunternehmen des Klägers umgebaut und wird entsprechend genutzt. Das gleiche gilt für den Platz neben der Halle, auf dem keine landwirtschaftlichen Maschinen oder Fahrzeuge abgestellt sind. Die Nutzung der östlichen Hälfte des Grundstücks als Schafweide ändert nichts daran, daß die Nutzung der anderen Hälfte in keinem Zusammenhang mit der Landwirtschaft steht.
Die Straße auf dem Grundstück des Klägers beeinträchtigt durch ihre Anbindung an die Landesstraße ... die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und ist daher unzulässig. Die Aufzählung der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BBauG ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Neben den dort aufgeführten Belangen sind insbesondere auch die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BBauG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1972 - IV C 4.69 - BRS 25 Nr. 39), zu denen auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gehört. Grundsätzlich besteht ein Interesse daran, die Zahl der Zufahrten zu klassifizierten Straßen auf der freien Strecke möglichst gering zu halten, weil jede Zufahrt eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs darstellt (vgl. Nr. 4 der Zufahrtenrichtlinien des BMV - VkBl 1971, 33). Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn durch die neue Zufahrt eine andere entlastet wird, weil der Verkehr nach seinem Umfang insgesamt konstant bleibt. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, weil die vom Kläger angelegte Zufahrt zur Landesstraße keineswegs übersichtlich ist. Der Knick, neben dem die Privatstraße des Klägers in die Landesstraße ... mündet, versperrt den Blick nach Westen auf die Landesstraße. Erst wenn man die Straße erreicht hat, kann man am Knick vorbei die Landesstraße nach Westen einsehen, dann aber schränkt eine leichte Rechtskurve der Landesstraße die Sicht ein. Es kommt hinzu, daß die Privatstraße wenige Meter östlich der Abzweigung der Straße zur Ziegelei in die Landesstraße einmündet. Die nur 7 m versetzten Einmündungen stellen eine besondere Verkehrsbehinderung dar, wenn man an linksabbiegenden Verkehr von der Landesstraße ... denkt. Diese Nachteile der vom Kläger geschaffenen Zufahrt wirken sich bei der Benutzung seiner Straße aus. Zwar trafen diese Nachteile auch schon für die früher vorhandene Koppelzufahrt zu, jedoch dient die heutige Straße einem andersartigen und häufigeren Verkehr. Der Verkehr auf der vom Kläger errichteten Straße wird durch Lastwagen bestimmt und hat keinen Zusammenhang mehr mit der Landwirtschaft, Auch die Tatsache, daß sich die Gemeindestraße ... im schlechten Ausbauzustand befindet, vermag die Anlegung der Privatstraße nicht zu rechtfertigen, weil sie die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße nicht kompensieren kann.
Die Beeinträchtigung von Verkehrsbelangen allein könnte allerdings schwerlich die Beseitigung der ganzen Privatstraße rechtfertigen, denn den verkehrlichen Belangen könnte mit der Sperrung der Zufahrt Rechnung getrogen werden. Dann aber entstünde ein Torso, der keinen Sinn mehr erfüllen würde. Ein geteertes Straßenstück ohne Anbindung an ein weiterführendes Wegenetz zwischen Weideflächen beeinträchtigt öffentliche Belange, weil es der Eigenart der Landschaft stärker zuwiderläuft als die vorher vorhandene Koppelzufahrt. Eine Koppelzufahrt, die nicht mehr benutzt wird, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorhanden ist, und die für Lkw-Verkehr nach ihrem Ausbauzustand ungeeignet ist, wuchert zu, während ein funktionsloses geteertes Straßenstück von der Bodennutzung her als Fremdkörper im Außenbereich erscheint.
Das Verlangen des Beklagten im angefochtenen Bescheid, die ohne Genehmigung errichtete Straße zu beseitigen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des geringstmöglichen Eingriff nicht zu beanstanden. Dieses Gebot schließt die Beseitigung des Koppelweges nicht ein, sondern beschränkt die Beseitigung auf die vom Kläger aufgebrachten Baumaterialien.
Der Hinweis des Klägers auf das Miteigentum seiner Ehefrau vermag an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nichts zu ändern (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - IV C 42.69 - BRS 25 Nr. 205).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, weil der Beklagte die angefochtene Verfügung nicht im vollen Umfang aufrechterhalten hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 7 ZPO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil er weder über klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet, noch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§§ 132, 137 VwGO).
Schmaltz kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Groschupf
Petter