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§ 85 NSchG - Finanzierung der Schülervertretungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Der Schulträger stellt den Schülervertretungen der einzelnen Schulen (§ 72) den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Vertreterinnen und Vertretern in den Konferenzen und Ausschüssen sowie den Mitgliedern des Schülerrats, die Berufsschulen mit Teilzeitunterricht besuchen, ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. Darüber hinaus können die Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Schülervertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.

(2) Die in Absatz 1 Sätze 1 und 3 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeschülerrat die Gemeinde, für den Kreisschülerrat der Landkreis. Den Mitgliedern dieser Schülerräte ersetzt die Gemeinde oder der Landkreis auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(3) Die nach § 73 wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler einer Schule können beschließen, dass der Schülerrat freiwillige Beiträge und Spenden entgegennehmen darf.

(4) Der Schülerrat beschließt über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3. Über die Verwendung dieser Mittel ist gegenüber dem Schülerrat, über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 ist außerdem auch gegenüber dem Schulträger ein Nachweis in geeigneter Form zu führen. Für den Gemeinde- und den Kreisschülerrat gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.