§ 5 GAE-UStVO - Meldung der Gewerbesteuerumlage, Abschlagszahlungen, Verrechnung. Berichtigung von Fehlern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
- Redaktionelle Abkürzung
- GAE-UStVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310000400000
(1) Die von der Gemeinde abzuführende Gewerbesteuerumlage wird gegen die Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer verrechnet.
(2) Die Gemeinden melden bis zum 10. Januar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen der Landesstatistikbehörde. Die kreisangehörigen Gemeinden übersenden auch dem Landkreis eine Durchschrift der Meldungen. Die Gemeinden in der Region Hannover übersenden dieser eine Durchschrift der Meldungen. Die Form der Meldungen bestimmen das Ministerium für Inneres und Sport und das Finanzministerium.
(3) Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen nach § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird am 20. Dezember eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der zum 1. November geleistelen Abschlagszahlung fällig, jedoch nicht höher als sich insgesamt an Abschlagszahlungen auf den Anteil der Gemeinde an der Einkommen- und der Umsatzsteuer ergibt.
(4) Werden Fehler in der Berechnung der Umlage festgestellt, so sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge unverzüglich der Landesstatistikbehörde unter Angabe der Berechnungsgrundlagen zu melden und auszugleichen. Absatz 2 Salz 2 gilt entsprechend.