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§ 10 NKWO - Bildung des Wahlvorstands

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Der Wahlvorstand ist vor jeder Hauptwahl zu berufen. 2Ihm sollen bei verbundenen Wahlen neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher nicht weniger als fünf weitere Mitglieder angehören. 3Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlvorstands eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie eine stellvertretende Schriftführerin oder einen stellvertretenden Schriftführer. 4Die Gemeinde oder Samtgemeinde kann die Bestellung nach Satz 3 auf die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher übertragen.

(2) Die Gemeindewahlleitung kann das Amt der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers selbst ausüben, wenn in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet ist.

(3) 1Vor der Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands fordert die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als weitere Mitglieder vorzuschlagen. 2Sie hat dabei auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen. 3Haben die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.

(4) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher wird von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. 2Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands werden am Wahltag vor dem Beginn ihrer Tätigkeit durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher verpflichtet.

(5) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, unterrichtet die Mitglieder des Wahlvorstands so über deren Aufgaben, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(6) 1Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. 2Im Fall einer Teilung nach § 6 Abs. 3 werden mehrere Wahlvorstände gebildet.