Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.1982, Az.: 6 OVG B 63/81
Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Rüge betreffend das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.03.1982
- Aktenzeichen
- 6 OVG B 63/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1982:0310.6OVG.B63.81.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - AZ: 1 VG D 230/81
Rechtsgrundlage
- § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Verfahrensgegenstand
Unterlassung des Baus einer Straße - einstweilige Anordnung -.
Prozessführer
der Geschäftsführerin ...
Prozessgegner
die Stadt ...
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat am 10. März 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Oldenburg - vom 31. August 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin klagt in dem beim Verwaltungsgericht ... anhängigen Verfahren 1 VG A 715/81 gegen die Antragsgegnerin mit dem Antrag,
den Bau des Abschnitts der als "Nordtangente" bezeichneten Straße, der nach dem Bebauungsplan der Stadt ... Nr. N-580 zwischen dem ... und dem ... liegt, in Höhenlage und vierspurigem autobahngleichen Ausbau zu unterlassen, und zwar in dem Bereich zu unterlassen, der beidseits in einem Abstand von jeweils 75 m von dem Schnittpunkt der "Nordtangente" mit einer gedachten Geraden liegt, welche im rechten Winkel zur "Nordtangente" diese mit dem am nächsten gelegenen Teil des ... verbindet.
Sie hat ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll,
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens den Bau des im Klagantrag bezeichneten Straßenabschnitts zu unterlassen.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 31. August 1981, auf den Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin weiterhin geltend, es bestehe keine Notwendigkeit dafür, daß die Straßenbauarbeiten bereits vor Beendigung des Verfahrens zur Hauptsache durchgeführt würden. Der Bebauungsplan N-580, der die Grundlage für die Straßenbauarbeiten bilde, sei unwirksam. Sie beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... vom 31. August 1981 aufzuheben und dem in der ersten Instanz gestellten Antrag stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Angriffe der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan N-580 für unbegründet und den Bau der Nordtangente für dringlich.
Der Senat hat das für die Nordtangente vorgesehene Gelände und seine Umgebung besichtigt und die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakten gleichen Rubrums 1 A 715/81, 1 A 636/80 und 1 D 236/80 des Verwaltungsgerichts ..., auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 14. Februar 1980 im Verfahren der Eheleute ... gegen die Antragsgegnerin (1 OVG A 134/79) und auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin über die Aufstellung des Bebauungsplanes N-580 in den Jahren 1980 und 1981 sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes N-215, Verfahren 1981, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Denn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung erscheint nicht nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Senat verkennt zwar nicht, daß bei einer Zulassung der Straßenbauarbeiten für die Nordtangente bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Gefahr besteht, daß inzwischen endgültige Verhältnisse geschaffen werden können. Um zu vermeiden, daß der Antragstellerin dadurch ein effektiver Rechtsschutz versagt wird, hat der Senat deshalb im vorliegenden Eilverfahren die Sach- und Rechtslage umfassender geprüft als dies regelmäßig im Verfahren der einstweiligen Anordnung üblich und geboten ist. Die Prüfung ergibt aber, daß die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden kann, weil Rechte der Antragstellerin durch den Bau der Nordtangente nicht verletzt werden. Es fehlt mithin an einem zu sichernden Anspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.
Rechte der Antragstellerin könnten - auch nach ihrer Auffassung - durch den Bau der Nordtangente nur verletzt werden, wenn die rechtliche Grundlage der Straßenplanung, der am 15. Juni 1981 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan N-580, unwirksam wäre. Anhaltspunkte hierfür haben sich jedoch im vorliegenden Verfahren nach § 123 VwGO nicht ergeben.
1.
Die das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes N-580 betreffenden Rügen der Antragsteller in greifen nicht durch.
a)
Der Frage, ob § 2 a Abs. 2 BBauG verletzt worden ist, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes bestimmt sich hinsichtlich der Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung allein danach, ob das Verfahren nach § 2 a Abs. 6 und 7 BBauG eingehalten worden ist (§ 155 a Abs. 2 BBauG). Eine Verletzung des § 2 a Abs. 2 BBauG ist für die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes immer folgenlos.
b)
Gegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BBauG ist nicht verstoßen worden, Nach dieser Vorschrift sollen die Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig beteiligt werden. Im vorliegenden Fall sind die Träger öffentlicher Belange zwar in dem durch den Aufstellungsbeschluß vom 16. März 1981 eingeleiteten wiederholten Planaufstellungsverfahren nicht förmlich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BBauG gehört worden, sondern erst gemäß § 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG von der Auslegung benachrichtigt worden. § 2 Abs. 5 BBauG ist jedoch nur eine Sollvorschrift, die Ausnahmen zuläßt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Nachdem die Träger öffentlicher Belange bereits am 26. März 1980 im vorangegangenen Planungsverfahren, das einen inhaltlich identischen Bebauungsplanentwurf betraf, angeschrieben worden waren, war eine erneute Beteiligung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BBauGüberflüssig.
Darüber hinaus läßt sich das Aufstellungsverfahren aus dem Jahre 1981 nicht von dem im Jahre 1980 durchgeführten Verfahren trennen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan N-580 im Jahre 1981 erneut aufgestellt, weil ihr in dem vorangegangenen Verfahren ein formeller Fehler unterlaufen war. In einem solchen Fall muß nicht das gesamte Aufstellungsverfahren wiederholt werden. Es genügt regelmäßig, daß das Verfahren von dem Abschnitt an, in dem sich der Fehler ereignet hat, neu durchgeführt wird. Da hier der Mangel des Verfahrens in der Mitwirkung eines nicht mitwirkungsberechtigten Ratsmitgliedes an den Beschlüssen vom 19. Mai 1980 (Aufstellungs- und Auslegungsbeschluß nach §§ 2 Abs. 1 und 2 a Abs. 6 BBauG) und vom 7. Juli 1980 (Satzungsbeschluß nach § 10 BBauG) gesehen worden ist, genügte es, das wiederholte Verfahren mit dem Aufstellungsbeschluß beginnen zu lassen.
c)
Mängel des Beschlusses vom 16. März 1981, mit dem der Rat der Antragsgegnerin beschlossen hat, den Bebauungsplan N-580 aufzustellen, dem Entwurf zugestimmt und den Beschluß zur Auslegung des Planentwurfs gefaßt hat, sind nicht erkennbar. Insbesondere lassen sich aus der Schnelligkeit der Beschlußfassung keine Verfahrensmängel herleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil es sich um ein wiederholtes Aufstellungsverfahren handelte und die inhaltlichen Fragen deshalb schon früher erörtert worden waren.
d)
Ebenso sind keine Fehler des Auslegungsverfahrens ersichtlich. Ein Hinweis darauf, daß der im Jahre 1980 aufgestellte Bebauungsplan für nichtig gehalten wurde, war nicht erforderlich. Aus der Bekanntmachung über die Auslegung vom 17. März 1981 war erkennbar, für welches Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte; nur darauf kommt es an. Ob für das betroffene Gebiet schon ein (gültiger) Bebauungsplan vorhanden war oder nicht, war belanglos; denn auch für ein bereits rechtswirksam beplantes Gebiet kann ein (neuer) Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Planentwurf war auslegungsfähig, weil es einer vorherigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hier nicht bedurfte; denn die Träger öffentlicher Belange waren bereits im vorangegangenen Verfahren gehört worden. Unschädlich ist schließlich, daß das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. ... aus dem Jahre 1977 nicht mit ausgelegt worden war. Nach § 2 a Abs. 6 Satz 1 BBauG ist neben dem Planentwurf nur die Begründung des Bebauungsplanes auszulegen. Selbst wenn man das Gutachten des Prof. Dr. Ing. ... (1977) in einem weiteren Sinne als Teil der Begründung ansehen wollte, so wäre die ausgelegte Begründung zum Planentwurf allenfalls unvollständig gewesen. Dieser Mangel wäre dann aber nach § 155 b Abs. 1 Nr. 3 BBauG unbeachtlich.
e)
Der Satzungsbeschluß vom 15. Juni 1981 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Ratssitzung erst am Sonnabend, dem 13. Juni 1981, in der Nordwestzeitung bekanntgemacht worden ist. Die Frist zwischen Bekanntmachung und Sitzung war zwar sehr kurz, aber noch ausreichend. Anders als etwa die Bayerische Gemeindeordnung, die eine Bekanntmachung spätestens am dritten Tage vor der Sitzung verlangt (Art. 52 Abs. 1 BayGO), ist weder in der Nds. Gemeindeordnung (NGO) noch in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin eine Mindestfrist für die Bekanntmachung vorgesehen. § 41 Abs. 4 NGO verlangt lediglich, daß Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung ortsüblich bekanntzumachen seien; und in § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt ... vom 1. September 1975 heißt es darüber hinaus nur, daß die Ratssitzungen "rechtzeitig" in der Nordwestzeitung bekanntzumachen seien. In diesem Sinne "rechtzeitig" war die Bekanntmachung vom 13. Juni 1981. Diese Frage könnte nur dann verneint werden, wenn der Sinn der Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen darin bestehen würde, dem Bürger die Möglichkeit zu geben, Informationen einzuholen und Kontakte mit Ratsherren aufzunehmen (so Kottenberg/Rehn, GO Nordrhein-Westfalen, Lieferung 1980, § 33 Anm. II). Diese Auffassung ist aber unzutreffend. Einer aktiven Teilnahme des Bürgers an den Beratungen des Rates steht der auch das Gemeinderecht beherrschende Grundsatz der repräsentativen Demokratie entgegen (Kottenberg/Rehn, a.a.O., Anm. IV 2). Ginge es bei der Bekanntmachung der Ratssitzungen darum, dem einzelnen Bürger zumindest bei der Vorbereitung der Ratsbeschlüsse eine Einwirkungsmöglichkeit zu eröffnen, so wäre eine Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Ratssitzung immer unzulässig. Das geltende Kommunalrecht geht jedoch vom Gegenteil aus. So kann der Rat nach § 58 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung auch über solche Angelegenheiten wirksam beschließen, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn zwei Drittel der Ratsmitglieder dem zugestimmt haben (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 18.07.1978 - V TH 25/78 -, VwRspr Bd. 30 Nr. 196). Und nach niedersächsischem Landesrecht, in dem eine entsprechende Gesetzesvorschrift fehlt, wird eine Beschlußfassung über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Punkte jedenfalls für den Fall der einstimmigen Ergänzung der Tagesordnung durch den Rat für zulässig gehalten (Lüersen/Neuffer, NGO, Lieferung Mai 1980, § 41 RdNr. 8, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.01.1975 - II OVG A 37/72 -). Die Bekanntmachung der Ratssitzung dient vielmehr allein der Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 45 Satz 1 NGO). Dieser Grundsatz verlangt, daß jedermann die Möglichkeit hat, an den Ratssitzungen als Zuhöhrer teilzunehmen (Hess. VGH, a.a.O.; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.1976 - VerfGH 58/75 -, OVGE 31, 309 (311)). Sein Zweck besteht darin, nicht nur das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten, sondern auch eine sachgerechte Kritik an ihr zu ermöglichen und den Rat der Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterstellen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.1967 - III 630/66 -, BRS Bd. 18 Nr. 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit mag daher zwar nicht nur dann verletzt sein, wenn der Rat hinter verschlossenen Türen tagt, sondern auch dann, wenn die Öffentlichkeit überhaupt keine Kenntnis von der Ratssitzung hat. Auch dann ist nämlich die Teilnahme an der Ratssitzung praktisch ausgeschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist aber dann ausreichend und damit auch rechtzeitig, wenn sie dem Bürger die Teilnahme als Zuhörer möglich macht. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. In der arbeitsfreien Zeit des Wochenendes konnten sich die Interessierten darüber schlüssig werden, ob sie an der Ratssitzung vom 15. Juni 1981 teilnehmen wollten. Da es hierfür keiner weiteren Vorbereitungen bedurfte, es vielmehr nur um die Entscheidung ging, an der Ratssitzung (passiv) teilzunehmen, reichte der zwischen der Bekanntmachung und der Sitzung liegende Zeitraum aus.
Nicht mit § 41 Abs. 4 NGO und mit § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vereinbar ist dagegen zwar, daß die Bekanntmachung der Ratssitzung keine Angabe der Uhrzeit enthielt. Dieser Fehler macht den Beschluß über den Bebauungsplan N-580 aber nicht nichtig. Denn er führte nur zu einer unwesentlichen Teilnahmeerschwerung, und zwar nur für potentielle Zuhörer, nicht etwa für die Ratsmitglieder, weil diese besonders zur Ratssitzung geladen worden waren. Die Ratssitzung begann zu der in ... üblichen Zeit. Daß im Dezember 1980 und im Dezember 1979 jeweils eine Sitzung schon um 15.00 Uhr begonnen hatte, ändert nichts daran, daß die Ratssitzungen der Antragsgegnerin regelmäßig und so auch am 15. Juni 1981 um 17.00 Uhr begannen. Die - nach Angaben der Antragsgegnerin aufgrund eines Versehens der Druckerei ausgefallene - Zeitangabe ließ sich im übrigen ohne Mühe durch einen Telefonanruf bei der Stadtverwaltung feststellen.
f)
Aus dem Umstand, daß der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluß vom 15. Juni 1981 gefaßt hat, ohne den inhaltsgleichen Beschluß vom 18. Mai 1981 zuvor ausdrücklich aufzuheben, folgt nichts Nachteiliges für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes. Nachdem festgestellt worden war, daß an dem Beschluß vom 18. Mai 1981 ein nicht mitwirkungsberechtigter Ratsherr beteiligt gewesen war, war eine erneute Beschlußfassung geboten. Rechtliche Schwierigkeiten wurden dadurch ausgeräumt. Irgendwelche Zweifelsfragen im Hinblick auf den Bebauungsplan konnten schon deshalb nicht entstehen, weil beide Beschlüsse inhaltlich identisch sind.
g)
Zu Unrecht vermißt die Antragstellerin auch eine förmliche Aufhebung des im Jahre 1980 beschlossenen Bebauungsplanes N-580. Denn eine Rücknahme dieses Bebauungsplanes war nicht erforderlich. Zwar gelten nach § 2 Abs. 6 BBauG die Vorschriften über die Aufstellung eines Bebauungsplanes auch für seine Aufhebung. Gemeint ist damit aber nur die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplanes. Wird dagegen ein neuer Bebauungsplan anstelle eines früheren in Kraft gesetzt, so wird der alte Bebauungsplan durch den neuen abgelöst, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedürfte, auch wenn eine Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig ist (Schlichter/Stich/Tittel, BBauG, 3. Aufl. 1979, § 2 RdNr. 9). Dies gilt erst recht dann, wenn der alte Bebauungsplan rechtsunwirksam war. Denn in diesem Fall wird nicht einmal altes Recht durch neues Recht abgelöst, sondern nur der Rechtsschein eines wirksamen Bebauungsplanes beseitigt. Dieser Auffassung stehen die von der Antragstellerin erwähnten Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG 1980, Nds. MBl 1980, 1513) nicht entgegen. Denn sie enthalten lediglich eine Empfehlung. Es heißt in ihnen, bei Bebauungsplänen, deren Rechtsunwirksamkeit außerhalb eines Normenkontrollverfahrens festgestellt worden sei, solle so verfahren werden, daß der Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan durch Beschluß zurückgenommen und die Unwirksamkeit festgestellt werde; und dieser Beschluß sei in gleicher Weise wie ein Satzungsbeschluß bekanntzumachen. Ein solches Verfahren dient der Rechtssicherheit, ist aber nicht notwendige Voraussetzung für die Ersetzung eines als nichtig erkannten Bebauungsplanes durch einen neuen rechtswirksamen Plan. Im vorliegenden Fall besteht zudem nicht einmal aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis nach förmlicher Aufhebung des alten Bebauungsplanes. Denn der Grund für die Aufhebung eines alten Planes wird regelmäßig nur der Wunsch sein, klarzustellen, daß statt der Festsetzungen des alten Planes nun die des neuen Planes gelten sollen. Dieses Argument entfällt aber dann, wenn das neue Bauleitplanverfahren nur deshalb durchgeführt wird, weil der alte Plan aus formellen Gründen nichtig ist, der neue Plan sich jedoch von dem alten inhaltlich nicht unterscheidet. So ist es hier: Der im Jahre 1980 beschlossene Bebauungsplan N-580 war inhaltlich mit dem am 15. Juni 1981 beschlossenen Plan identisch. Für die Notwendigkeit einer förmlichen Aufhebung läßt sich schließlich auch aus § 47 Abs. 6 VwGO nichts herleiten. Da sogar ein wirksamer Bebauungsplan durch einen anderen ohne förmliche Aufhebung des alten ersetzt werden kann, kommt es auf die speziellen Regelungen für einen im Normenkontrollverfahren als nichtig erkannten Bebauungsplan nicht an.
h)
Mängel der Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Bezirksregierung sind weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen. Daß die Genehmigung kurzfristig erteilt worden ist, spricht nicht gegen ihre Richtigkeit.
i)
Schließlich entspricht auch die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes N-580 den Anforderungen des § 12 BBauG. Die Antragsgegnerin hat die Satzung im Amtsblatt des Regierungsbezirks ... vom 17. Juli 1981 bekanntgegeben und dabei den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N-580 mit "Bereich der geplanten Verkehrsverbindung zwischen BAB A 293 und der ... (Nordtangente) und angrenzende Flächen" angegeben. Damit hat sie den Bebauungsplan N-580 einwandfrei bezeichnet. Eine mehr oder weniger parzellengenaue Beschreibung des Plangebietes ist nicht erforderlich. Vielmehr soll die Bekanntmachung nur geeignet sein, den an der Planung Interessierten dieses Interesses bewußt zu machen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Diese Aufgabe erfüllt die von der Antragsgegnerin gewählte Bezeichnung.
2.
Ein Verstoß gegen das Gebot, daß Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG), ist nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat die Aufstellung des Bebauungsplanes N-580 und die Änderung des Flächennutzungsplanes N-215 im Parallelverfahren betrieben; das ist gemäß § 8 Abs. 3 BBauG zulässig. Die Regeln dieser Vorschrift sind eingehalten worden. Die Bezirksregierung hat zunächst die Änderung des Flächennutzungsplanes am 23. Juni 1981 und sodann den Bebauungsplan N-580 am 25. Juni 1981 genehmigt. Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes ist dann am 7. Juli 1981, die des Bebauungsplanes erst danach am 17. Juli 1981 bekanntgemacht worden.
Unschlüssig ist das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin besitze überhaupt keinen gültigen Flächennutzungsplan, weil er zu häufig geändert worden sei. Denn auch wiederholte Änderungen eines Flächennutzungsplanes sind zulässig. Ein Flächennutzungsplan kann zwar Wegen Funktionslosigkeit unwirksam werden; die Funktionslosigkeit eines Bauleitplanes ergibt sich aber weder aus seiner häufigen Änderung noch aus dem Umstand, daß ein neuer Plan aufgestellt wird oder aufgestellt werden soll.
Die Festsetzung "Mischgebiet" für die Grundstücke ... 3, 5 und 7, die im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind, stellt keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG dar. Denn Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die sich aus dem Übergang in eine konkrete Planstufe rechtfertigen und die die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unberührt lassen, fallen noch unter den Begriff des "Entwickelns" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG und sind deshalb zulässig (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - BVerwG IV C 74.72 -, BBauR Bd. 2 S. 72 = Buchholz § 8 BBauG Nr. 2). Um eine derartige geringfügige Abweichung, die die Konzeption des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin unberührt läßt, handelt es sich bei der Ausweisung der vier Grundstücke am Rastweg.
3.
Auch inhaltliche Fehler des Bebauungsplanes N-580 sind nicht erkennbar.
Materiell fehlerhaft kann ein Bebauungsplan insbesondere dann sein, wenn gegen § 1 Abs. 7 BBauG verstoßen worden ist. In diese Richtung gehen auch die materiellen Rügen der Antragsteller in. Nach § 1 Abs. 7 BBauG sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses Gebot verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Privatbelange verkannt und wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; Urt. v. 01.11.1974 - BVerwG IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 u. v. 01.11.1974, a.a.O.). Der planenden Gemeinde steht demgemäß ein weites Planungsermessen zu. Diese planerische Freiheit muß von den Gerichten respektiert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von einer Gemeinde getroffene Planungsentscheidung auch dem Gericht als die bestmögliche erscheint. Zum Wesen der Demokratie gehört es, daß die von den Bürgern gewählte Ratsmehrheit auch im Rahmen der Bauleitplanung Entscheidungen treffen darf, die den Vorstellungen und Interessen anderer Bürger zuwiderlaufen, solange die Planungsgrundsätze beachtet werden. Auf dieser Grundlage kann der Senat eine Verletzung des § 1 Abs. 7 BBauG nicht feststellen.
a)
Zu den der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogenen Fragen gehört insbesondere das von der Antragstellerin angegriffene Planungsziel des Bebauungsplanes N-580. Die Antragsgegnerin möchte den Umgehungsstraßenring um die ... Innenstadt, der nur noch im Bereich der geplanten Nordtangente unterbrochen ist, schließen und dadurch eine Entlastung des Straßennetzes im nordöstlichen. Bereich der Stadt erreichen. Es geht der Antragsgegnerin dabei nicht nur um die Verlagerung größerer Anteile des jetzt über die ... und über die Ammergaustraße fließenden Verkehres auf die neue Straße, sondern auch um die Entlastung dieses Stadtteils von den Sonderverkehren der ... und des VfB-Sportplatzes sowie um die Verkehrsberuhigung im Gebiet des Schulzentrums an der .... Dieses rechtlich nicht angreifbare Planungsziel kann durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes N-580 erreicht, zumindest erheblich gefördert werden. Das Begehren der Antragstellerin, diese Gesamtkonzeption zu verhindern, läßt sich nicht mit rechtlichen Mitteln durchsetzen; insoweit hat der Rat der Antragsgegnerin eine politische Entscheidung getroffen, die nur auf politischem Wege rückgängig gemacht werden könnte.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die von der Antragsgegnerin vorgenommene Wahl der Trasse für die Nordtangente. Das angestrebte Planungsziel läßt sich durch Straßenbaumaßnahmen an anderer Stelle nicht erreichen. Insbesondere würde der Bau einer "Schleife" im Bereich der Einmündung der A 293 in die A 29 im Norden der Stadt ... nicht zu der gewünschten Entlastung führen. Dies haben die von der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchungen ergeben, an deren Richtigkeit der Senat angesichts der Länge des Umweges nicht zweifelt. Dagegen bietet sich die Fläche zwischen der ... und der ... geradezu als Trasse an. Sie ist bereits seit 1948 für eine Umgehungsstraße vorgesehen und seit dieser Zeit von Bebauung freigehalten worden.
Auch die von der Antragstellerin gegen den vierspurigen Bau der Nordtangente vorgetragenen Bedenken sind nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes darzutun.
Die Antragstellerin verkennt, daß der Antragsgegnerin auch in der Frage, in welchem Umfang die Straße ausgebaut werden soll, grundsätzlich ein Planungsermessen zusteht.
Die Antragsgegnerin begründet die Planung einer vierspurigen Straße mit einem erwarteten Verkehrsaufkommen von 20.000 Kfz./Tag. Diese Prognose ist - wie alle Prognosen - angreifbar; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die erwartete Verkehrsbelastung später als unzutreffend herausstellt. Die - immer bestehende - Ungewißheit über künftiges Geschehen kann aber für eine zur (Zukunfts-)Planung verpflichtete Gemeinde kein Planungshindernis sein. Die gerichtliche Kontrolle von Prognoseentscheidungen muß sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob der Gemeinde schwerwiegende Fehler bei der Erarbeitung der Prognose unterlaufen sind und ob das Ergebnis der Prognose außerhalb des Rahmens liegt, der sich aus dem der Prognose zugrundeliegenden Material ergibt. Gemessen daran, kann die Annahme der Antragsgegnerin, die Nordtangente werde später einmal von 20.000 Kraftfahrzeugen täglich befahren werden, nicht beanstandet werden.
Die Prognose beruht zunächst auf der Grundlage von Verkehrsuntersuchungen und -zählungen. Die Antragsgegnerin hat ferner im Jahre 1977 einen anerkannten Verkehrssachverständigen mit der Erarbeitung eines Gutachtens beauftragt und ihn, als sich die planerischen Vorstellungen für das Bundesfernstraßennetz im Raum ... änderten, im Jahre 1980 um eine Überprüfung und Ergänzung dieses Gutachtens gebeten. Die Ergebnisse des Gutachtens des Prof. Dr. Ing. ... sind ebenso der Prognose zugrundegelegt worden wie die Planungsabsichten der Antragsgegnerin für die innerstädtischen Straßen im nordöstlichen Bereich der Stadt. Weitere Untersuchungen brauchte die planende Stadt nicht anzustellen. Es war auch nicht erforderlich, zunächst abzuwarten, wie sich die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Südumgehung auf die Verkehrsverhältnisse in ... auswirken würden. Denn Straßenbaumaßnahmen (einschließlich der Planungsarbeiten) nehmen regelmäßig lange Zeiträume in Anspruch. Ein weiteres Abwarten hätte insbesondere das Planungsziel einer Verkehrsberuhigung im Nordosten der Stadt auf viele Jahre vereitelt.
Auch das Ergebnis der Belastungsprognose hält zumindest in der von der Antragsgegnerin angenommenen Größenordnung der Überprüfung stand. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin überzeugen nicht.
Die künftige Belastung der Nordtangente läßt sich nicht durch eine Addition der heutigen Verkehrsmengen auf den beiden vorhandenen Parallelstraßen, der ... und der ..., ermitteln. Denn eine gut ausgebaute Straße zwischen der stark befahrenen ..., der L 65 (später: B 211 n) und dem Zubringer zur BAB A 29 einerseits und der ... und dem Zubringer zur BAB A 293 andererseits wird zusätzlich Verkehr anziehen. Dies ist zwar aus der Sicht der Nachbarn der Nordtangente sehr unerwünscht; diese Verlagerung des Verkehrs gehört jedoch zum erklärten Planungsziel der Antragsgegnerin. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin, daß der Verkehr auf der B 211 (alt) und L 65 von 1978 bis 1980 geringfügig abgenommen habe. Denn dieser Hinweis berücksichtigt nicht, daß inzwischen auf einer dritten Straße, nämlich dem Zubringer zur BAB-Abfahrt ..., Verkehr aus dem Raum östlich von ... in den Bereich ... geführt wird. Zu Unrecht ist die Antragstellerin weiter der Auffassung, der Rat der Antragsgegnerin habe das in den letzten Jahren geänderte Verkehrsplanungskonzept für den Raum östlich von ... nicht hinreichend berücksichtigt. Richtig ist zwar, daß das Gutachten des Prof. Dr. Ing. ... aus dem Jahre 1977 noch von dem Bau einer Küstenautobahn, einer künftigen BAB A 5 von ... nach ... und von dem baldigen Bau einer neuen B 211 von ... nach Huntebrück ausgeht, während gegenwärtig davon auszugehen ist, daß weder die Küstenautobahn noch die BAB A 5 in absehbarer Zeit gebaut werden werden und auch mit dem Bau der B 211 n in den nächsten Jahren nicht gerechnet werden kann. Diese veränderte Lage wird aber auch bereits in dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Schubert vom Mai 1980 berücksichtigt. Der Rat hat sich daher nicht auf ein Gutachten gestützt, das bereits überholt war, sondern ein Gutachten benutzt, das die überörtlichen Planungen nach dem Stand, der auch in dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1980 (BGBl I S. 1615) niedergelegt ist, berücksichtigt. Richtig ist weiter zwar, daß sich die Prognosen für die Belastung der geplanten Nordtangente in den Gutachten 1977 und 1980 nicht wesentlich unterscheiden. Daraus folgt aber nicht, daß das zweite Gutachten unrichtig sein muß. Denn der Gutachter geht davon aus, daß die großräumigen Planungsveränderungen die Verkehrsverhältnisse im Norden der Stadt ... nicht spürbar beeinflussen werden. Der Durchgangsverkehr wird nach den Erwartungen der Antragsgegnerin nur einen relativ geringfügigen Anteil des Verkehrs auf der Nordtangente ausmachen. Nach ihrer Annahme wird die Zunahme des Ost-West-Verkehrs im Bereich der geplanten Nordtangente vielmehr in erster Linie auf einer großräumigen Verlagerung des Verkehrsflusses beruhen, der vor allem darauf zurückgeht, daß die Stadt ... jetzt an ihrem Östlichen Rande auf der neuen BAB A 29 umfahren werden kann, so daß Verkehrsteilnehmer, die aus dem südöstlichen Bereich kommen und Ziele im Norden der Stadt anfahren, nicht mehr durch die Innenstadt zu fahren brauchen. Diese Annahme erscheint dem Senat als einleuchtend.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, die angenommene Verkehrsbelastung mit 20.000 Kfz./Tag sei zu hoch gegriffen, so läge die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin für einen vierspurigen Bau der Nordtangente innerhalb seiner planerischen Ermessensfreiheit. Denn nach dem Gutachten des Prof. Dr. Ing. ... aus dem Jahre 1977 liegt die Belastungsgrenze für eine zweispurige Straße bereits bei einer täglichen Belastung mit etwa 15.000 Fahrzeugen. Anhaltspunkte dafür, daß diese Angabe des Gutachtens falsch sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar. Die Annahme einer Verkehrsbelastung der Nordtangente mit mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen pro Tag erscheint aber aus heutiger Sicht als unangreifbar.
Der Bebauungsplan berücksichtigt schließlich auch den Schutz der künftigen Anlieger der Nordtangente vor Verkehrslärm. Die Antragsgegnerin hat das Urteil des 1. Senates des OVG Lüneburg vom 14. Februar 1980 (1 OVG A 134/79) und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beachtet. Das bereits im Jahre 1974 eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. Rolf ... weist nach, daß die Anlieger vor den Emissionen der Straße am wirksamsten geschützt werden können, wenn die geplante Straße in Hochlage errichtet wird. Das im Jahre 1980 eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Ing. ... untersucht im einzelnen die vorhandene und plangegebene Lärmvorbelastung und die Wirksamkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen. Für das mit den Eigentumswohnungen der Antragstellerin vergleichbare Haus Stargarder Weg Nr. 50, das ebenfalls viergeschossig ist, hat der Sachverständige eine nächtliche Lärmbelastung von 49,5 dB (A) ermittelt. Diese Emissionen werden die Antragstellerin, wie auch der Senat nicht verkennt, vor allem im Vergleich mit der heutigen relativ ruhigen Lage belasten. Sie sind jedoch zumutbar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die kritische Grenze für den äquivalenten Dauerschallpegel nur für von anderen Störfaktoren nicht vorbelastete Wohngebiete in der Nacht bei 45 dB (A) (BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - BVerwG IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 (34) [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]). Hier Liegt aber eine plangegebene Lärmvorbelastung vor; denn seit mehr als 30 Jahren ist das Gelände zwischen der ... und der ... für den Bau einer Straße vorgesehen. Auch wenn in den 40er und 50er Jahren noch nicht mit einer Straße in der Größe und mit dem Verkehrsaufkommen der geplanten Nordtangente gerechnet wurde, so war doch auch schon damals klar, daß es sich um eine Umgehungsstraße handeln werde, deren Verkehrsaufkommen über dem ihrer Parallelstraßen liegen würde. Wenn der Rat demgemäß von einer plangegebenen Vorbelastung von 5 dB (A) ausgegangen ist, so kann auch dies nicht beanstandet werden. Im Bebauungsplan sind die danach erforderlichen Lärmschutzanlagen festgesetzt. In § 4 der Satzung ist zudem festgelegt, daß die Eigentümer für den Fall, daß der Mittelungspegel von maximal 45/35 dB (A) Tag/Nachtwert in den Aufenthaltsräumen bei ausreichender Lüftung dennoch überschritten werden sollte, die Aufwendungen für passiven Lärmschutz erhalten werden. Da die Lärmdämmung eines spaltbreit geöffneten Fensters bis 15 dB (A) ausmacht (Fickert, Planfeststellung für den Straßenbau, 1978, S. 233), wird der Antragsteller in damit die Einhaltung des angenommenen Grenzwertes im Ergebnis auch für den Fall garantiert, daß sich die notwendigerweise nur auf theoretischen Berechnungen beruhende Lärmprognose des Sachverständigen als unrichtig herausstellen sollte.
b)
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BBauG liegt auch nicht deshalb vor, weil der Rat der Antragsgegnerin von unrichtigen Vorstellungen über die Höhe der Kosten für den Bau der Nordtangente ausgegangen ist, wie die Antragstellerin meint.
Allerdings ist der Senat der Auffassung, daß falsche Vorstellungen über die durch eine Bauleitplanung verursachten Kosten den Abwägungsvorgang fehlerhaft machen können - mit der Folge der Nichtigkeit des Bebauungsplanes, sofern der Fehler nicht nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG unbeachtlich ist. Auf diese Fehlerhaftigkeit darf sich auch ein von dem Bebauungsplan Betroffener berufen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Rechtsposition der Antragstellerin werde nicht dadurch berührt, daß der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlußfassung über den Bebauungsplan möglicherweise von zu niedrigen Gesamtkosten für den Bau der Nordtangente ausgegangen sei. Denn die Antragstellerin muß den in dem Bau der Straße liegenden Eingriff in ihre rechtlich geschützten Interessen nur dann hinnehmen, wenn die ihm zugrundeliegende Abwägung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BBauG insgesamt standhält.
Die Erörterung der Kosten für den Bau der Nordtangente durch den Senat hat jedoch ergeben, daß der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan ausreichend über die Höhe der Kosten informiert war. Die Angaben über die Gesamtkosten in der Begründung des Bebauungsplanes mögen mißverständlich sein. Sie lassen in der Tat die Annahme zu, daß sich die Gesamtkosten auf (nur) 35 Mio. DM belaufen; daß der bereits als ausgegeben angeführte Betrag von 8,4 Mio. DM und die bestehenden Verpflichtungen von 3,0 Mio. DM nicht in dieser Summe enthalten sind, ist nicht klar erkennbar. Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn die Kosten der Nordtangente waren in den den Ratsherren bekannten Finanzplänen 1980 und 1981 sowie im Haushaltsplan 1981 unmißverständlich ausgewiesen. Im Finanzplan 1981 sind die Kosten der Nordtangente mit 8,6 Mio. für den Grunderwerb, 27,115 Mio. für den ersten Bauabschnitt und 9,016 Mio. für den zweiten Bauabschnitt sowie mit 2,3 Mio. für den Brückenbau ..., 2,135 Mio. für den Kreuzungsbereich ... und 2,913 Mio. für den Kreuzungsbereich ... angegeben. Und in dem wenige Monate zuvor vom Rat der Antragsgegnerin verabschiedeten Haushaltsplan 1981 ist die Gesamtsumme für die Nordtangente mit 46,112 Mio. DM angesetzt. Unverständlich ist allerdings, warum diese Angaben nicht auch mit hinreichender Deutlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den Bürgern, die im Verfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG Anregungen und Bedenken erhoben haben, gemacht worden sind. Deren mißverständliche Bescheidung konnte aber die Abwägung durch den Rat der Antragsgegnerin nicht beeinflussen.
c)
Der Bebauungsplan N-580 ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG unwirksam, weil der Rat der Antragsgegnerin die im Bereich der Trasse der Nordtangente vorhandenen Wallhecken nicht in seiner Abwägung aufgenommen hat.
Die Ortsbesichtigung hat allerdings entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ergeben, daß im Bereich der Trasse Wallhecken vorhanden sind. Wallhecken sind mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedigung dienen oder dienten (so die Legaldefinition des § 33 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981, Nds. GVBl 1981, 31). Derartige Baum- und Strauchgruppen auf Wällen, die jedenfalls früher als Grundstückseinfriedigungen gedient haben, gibt es im Bereich der geplanten Trasse.
Wallhecken standen und stehen nach der Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken vom 28. November 1935 (Nds. GVBl Sb. II S. 924) bzw. jetzt nach § 33 Nds; NatSchG unter besonderem Schutz. Sie hätten deshalb grundsätzlich in die Abwägung aufgenommen werden müssen. Hier hatte aber die untere Naturschutzbehörde als Trägerin öffentlicher Belange mit Schreiben vom 8. April 1980 der Planung ausdrücklich zugestimmt, also auch hinsichtlich der Wallhecken keine Bedenken geäußert. Der unteren Naturschutzbehörde oblag hier die Wahrung der Interessen des Naturschutzes; sie konnte nach § 4 der Wallhecken-Verordnung (in der Fassung vom 21.06.1972, Nds. GVBl S. 309 (311)) sogar Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen. Da auch - soweit ersichtlich - von dritter Seite auf eine besondere Schutzwürdigkeit der Wallhecken nicht hingewiesen worden ist, bestand für den Rat der Antragsgegnerin keine Veranlassung, auf die Wallhecken im Rahmen der Abwägung besonders einzugehen.
Selbst wenn man aber im Übergehen der naturschutzrechtlichen Belange einen Mangel im Abwägungsvorgang sehen wollte, so wäre er jedenfalls nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG unerheblich. Denn er war nicht offensichtlich, weil sich naturschutzrechtliche Fragen bei einer inmitten eines Stadtgebietes gelegenen verhältnismäßig kleinen Fläche nicht aufdrängen, und er hätte auch auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluß sein können. Denn das fragliche Gelände war schon seit Jahrzehnten für eine Straße vorgesehen; die vorhandenen Bäume und Sträucher würden auch bei einer anderen Planung nicht erhalten bleiben. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften stellen auch nicht etwa ein absolutes Planungshindernis dar. Ihre Gebote richten sich nur an den einzelnen Bürger. Innerhalb der Bauleitplanung kann sich die planende Gemeinde auch über Belange des Naturschutzes hinwegsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 DM fest.