§ 9 NAbgG - Entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) In jedem Kalenderjahr können 72 entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen im Landesgebiet, in den angrenzenden deutschen Bundesländern oder in den Niederlanden (ausgenommen Gebiete in Übersee) stattfinden. An die Stelle einer Sitzung der gesamten Fraktion können mehrere Sitzungen von Teilen der Fraktion treten, wenn die Zahl der teilnehmenden Mitglieder insgesamt die Fraktionsstärke nicht übersteigt. Jeweils 24 der Fraktionssitzungen sollen zeitlich zusammenhängend mit Sitzungen des Landtages in Hannover stattfinden.
(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Zeit zwischen der Neuwahl des Landtages oder dem Rücktritt der Landesregierung und der Bestätigung einer neuen Landesregierung. Der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.