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§ 9 AbgG - Entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) In jedem Kalendervierteljahr können 18 entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen im Landesgebiet stattfinden. An die Stelle einer Sitzung der gesamten Fraktion können mehrere Sitzungen von Teilen der Fraktion treten, wenn die Zahl der teilnehmenden Mitglieder insgesamt die Fraktionsstärke nicht übersteigt. Jeweils sechs der Fraktionssitzungen sollen zeitlich zusammenhängend mit Sitzungen des Landtages in Hannover stattfinden.

(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Zeit zwischen der Neuwahl des Landtages oder dem Rücktritt der Landesregierung und der Bestätigung einer neuen Landesregierung. Der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.