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  • ab 01.12.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 4 GesundWesenA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland
Redaktionelle Abkürzung
GesundWesenA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061020000000

(1) Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an einen entsprechend Bevölkerungszahl und Steuereinnahmen (Königsteiner Schlüssel) gebildeten Verteilungsschlüssel festgelegt und in gesonderten Abkommen beziffert.

(2) Die jeweiligen Beträge der Länder sollen, soweit möglich, durch Einnahmen aus Entgelten herabgesetzt werden.

(3) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren wird der Verteilungsschlüssel überprüft.

(4) Die Erfüllung und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner. Der Beitritt weiterer Länder zu den von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieses Abkommens betriebenen Einrichtungen ist möglich.