§ 99 Nds. PersVG - Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats (1)
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) § 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte und Schulpersonalausschüsse nicht anzuwenden. Diese Personalvertretungen erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat oder dem Schulpersonalausschuß; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.
(2) Schulpersonalausschüsse erhalten folgende Freistellungen:
in Schulen mit in der Regel
bis 7 Beschäftigten | keine, |
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8 bis 20 Beschäftigten | eine Unterrichtsstunde je Woche, |
21 bis 35 Beschäftigten | drei Unterrichtsstunden je Woche, |
36 bis 50 Beschäftigten | vier Unterrichtsstunden je Woche, |
51 bis 65 Beschäftigten | sechs Unterrichtsstunden je Woche, |
über 65 Beschäftigten | acht Unterrichtsstunden je Woche. |
(3) Schulpersonalräte in Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen erhalten folgende Freistellungen:
je Mitglied | drei Unterrichtsstunden je Woche und |
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für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden | zusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche, |
(4) Schulpersonalräte in Freistellungen: Gymnasien erhalten folgende
je Mitglied | zwei Unterrichtsstunden je Woche und |
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für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden | zusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche. |
(5) Schulpersonalräte in den Schulaufsichtsämtern erhalten folgende Freistellungen:
je Mitglied | sechs Unterrichtsstunden je Woche und |
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für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden | zusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche. |
(6) § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. Die Schulstufenvertretungen erhalten auf Antrag eine Freistellung in Höhe von 70 vom Hundert der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können bei Schulpersonalräten in Schulaufsichtsämtern und bei Schulstufenvertretungen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Freistellungen überschritten werden. § 70 gilt nicht.
(8) Den nach den Absätzen 1 bis 6 freigestellten Mitgliedern wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt.
(9) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.