Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 17.10.2006, Az.: 68 IK 118/06
Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse
Bibliographie
- Gericht
- AG Oldenburg (Oldenburg)
- Datum
- 17.10.2006
- Aktenzeichen
- 68 IK 118/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 39172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOLDBG:2006:1017.68IK118.06.0A
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 1 InsO
Tenor:
... wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf§ 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § § 4 InsO, 91 Zivilprozessordnung.
Der Gegenstandswert wird gemäß § § 4 InsO, 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert in Insolvenzverfahren festgesetzt.
Die Abweisung des Insolvenzantrags führt zur Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis, § 26 Abs. 2 InsO. Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.