Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 17.10.2006, Az.: 68 IK 118/06

Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse

Bibliographie

Gericht
AG Oldenburg (Oldenburg)
Datum
17.10.2006
Aktenzeichen
68 IK 118/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 39172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOLDBG:2006:1017.68IK118.06.0A

Tenor:

... wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf§ 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § § 4 InsO, 91 Zivilprozessordnung.

3

Der Gegenstandswert wird gemäß § § 4 InsO, 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert in Insolvenzverfahren festgesetzt.

4

Die Abweisung des Insolvenzantrags führt zur Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis, § 26 Abs. 2 InsO. Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.

Dr. Heyer Richter am Amtsgericht