Amtsgericht Walsrode
Urt. v. 02.01.2007, Az.: 7 C 937/06

Bibliographie

Gericht
AG Walsrode
Datum
02.01.2007
Aktenzeichen
7 C 937/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWALSR:2007:0102.7C937.06.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Walsrode im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 15.12.2006 durch den Richter am Amtsgericht Homann

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2006 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

(Entfällt gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.)

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig und begründet.

3

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 168,00 € zu.

4

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich ursprünglich ein kostenpflichtiges Abonnement bei der Klägerin angemeldet hat. Er hat durch den Ratenzahlungsvergleich jedenfalls die Forderung anerkannt. Unstreitig hat er die Raten nicht gezahlt, so dass nach dem Vergleich die Gesamtforderung fällig ist.

5

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Homann