Amtsgericht Walsrode
Urt. v. 24.09.2007, Az.: 7 C 366/07
Bibliographie
- Gericht
- AG Walsrode
- Datum
- 24.09.2007
- Aktenzeichen
- 7 C 366/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWALSR:2007:0924.7C366.07.0A
Fundstelle
- AGS 2008, 103 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Walsrode im Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 07.09.2007
durch die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2006, sowie 5,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 300,00 € nebst Zinsen.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 433 II BGB. Die Parteien haben im Dezember 2005 einen Kaufvertrag über Mittelzugrollos i.H.v. 300,00 € abgeschlossen. Die Klägerin hat die Beklagte mehrfach aufgefordert die Ware gegen Bezahlung abzuholen, so dass sich die Beklagte mit der Abnahme im Verzug befand. Eine Zug- um Zugverurteilung kam daher nicht mehr in Betracht.
Da die Beklagte sich zur Sache nicht eingelassen hat, war sie insoweit antragsgemäß zu verurteilen.
Der Zinsanspruoh ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 BGB, jedoch erst ab dem 31.03.2006, da die Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 29.03.2006 gemahnt worden ist und Verzug frühestens am 31.03.2006 eingetreten ist. Vorgerichtliche Kosten konnte die Klägerin lediglich in Höhe von 5,00 € ersetzt verlangen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren konnte die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da die Klägerin selbst bereits dreimal vorgerichtliche gemahnt hatte und damit offenkundig war, dass die Beklagte nicht zahlen würde. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes war daher nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 II ZPO, da die Zuvielforderung verhältnismäßig gering war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.