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§ 67a NHG - Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung.

(2) 1Die Einrichtung und wesentliche Änderung von Studiengängen an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen im Rahmen der Anerkennung nach Absatz 1 der Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 6 vorliegen, oder auf andere Weise gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer ähnlichen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst gleichwertig ist.

(3) Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen werden der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen aus Landesmitteln nicht gewährt.

(4) Das für die Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen zuständige Fachministerium ist das für Inneres zuständige Ministerium.