§ 67a NHG - Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung.
(2) 1Die Einrichtung und wesentliche Änderung von Studiengängen an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen im Rahmen der Anerkennung nach Absatz 1 der Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 6 vorliegen, oder auf andere Weise gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer ähnlichen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst gleichwertig ist.
(3) Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen werden der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen aus Landesmitteln nicht gewährt.
(4) Das für die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen zuständige Fachministerium ist das für Inneres zuständige Ministerium.