Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.11.1979, Az.: IV OVG A 52/79
Rechtmäßigkeit einer Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde zur Kündigung einer Schwangeren; Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung; Zulässigkeit einer Kündigung wegen Existenzgefährdung infolge Arbeitsausfall und Umsatzrückgang in Kleinbetrieben
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.11.1979
- Aktenzeichen
- IV OVG A 52/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1979:1122.IV.OVG.A52.79.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 18.01.1979 - AZ: III A 237/76
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG
- § 9 Abs. 3 MuSchG
- § 3 Abs. 2 MuSchG
- § 6 Abs. 1 MuSchG
Verfahrensgegenstand
Zustimmung zur Kündigung nach § 9 MuSchG
In der Verwaltungsrechtssache
hat der IV. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Jacobi,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Gehrmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Thies sowie
die ehrenamtlichen Richter Schönfeld und Steffens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid der III. Kammer Braunschweig des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1945 geborene Klägerin ist als Gastarbeiterin aus S. nach Deutschland gekommen. 1976 hatte sie keine Deutschkenntnisse. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Sie arbeitete seit 1970 bei der beigeladenen Firma C. Inh. ..., in G. Frau ... betrieb die Reinigungsfirma in G., ... Straße ... jahrelang allein mit der Klägerin. Eine Filiale der Firma in G., ... Straße, war nur Annahmestelle, in der eine Arbeitnehmerin beschäftigt war. Während des 6-jährigen Arbeitsverhältnisses war Frau Prenzel mit der Arbeitsleistung der Klägerin stets zufrieden. Die Klägerin wurde in dem Betrieb als Büglerin beschäftigt und konnte diese Tätigkeit nur im Stehen ausführen; eine andere Beschäftigung gab es in dem Betrieb nicht; auch im Laden konnte die Klägerin nicht beschäftigt werden, da sie nicht deutsch sprach. Der Ehemann der Frau ... war in dem Reinigungsbetrieb bis einschließlich Juni 1976 mit einem Bruttoverdienst von 1.094,49 DM beschäftigt und hat danach eine andere Tätigkeit aufgenommen. Frau ... betreibt seit Juli 1977 ein Handarbeitsgeschäft; den Reinigungsbetrieb führte sie bis Mai 1977 als Annahmestelle für eine andere Firma fort.
Die Klägerin schätzt, daß sie pro Tag ca. 80 bis 100 Bekleidungsstücke an ihrem Arbeitsplatz bearbeitet hat; sie bügelte oder preßte die Kleidungsstücke. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden verdiente sie 4,80 DM brutto die Stunde und hatte ein Monatsnettoeinkommen von 484,- DM.
Die Klägerin war seit Februar 1976 schwanger und wurde am 15. Dezember 1976 entbunden. Während der Schwangerschaft war sie in regelmäßigen Abständen ein bis zwei Wochen arbeitsunfähig, insgesamt war sie in der Zeit vom 23.2.-1.9.1976 15 Wochen krank.
Die Beigeladene beantragte am 25. Mai 1976 bei dem Beklagten die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG mit der Begründung, in dem Kleinbetrieb sei keine Beschäftigung möglich, die sitzend ausgeführt werden könne, weil das Bügeln und Hosenpressen nur im Stehen verrichtet werden könne; der Klägerin werde auch ständig übel und sie sei jetzt schon drei Wochen arbeitsunfähig. Im Verwaltungsverfahren erklärte sich Frau ... damit einverstanden, die Kündigungszulassung zum Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonat zu erhalten, da die Klägerin dann nicht mehr ausschließlich im Stehen beschäftigt werden durfte.
Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 24. Juni 1976 die Zustimmung zur Kündigung.
Die Beigeladene ließ in der "G. Zeitung" vom 7. Juli 1976 folgende Anzeige erscheinen:
Büglerin gesucht
... Reinigung
... Straße ...
Die Klägerin erhob Widerspruch und wandte sich gegen die Darstellung der Beigeladenen, es handele sich bei deren Betrieb um einen "Kleinbetrieb" im wirtschaftlichen Sinne. Sie sei bei der Arbeitgeberin schon jahrelang beschäftigt und diese hätte mit einer Schwangerschaft ihrer Arbeitnehmerin rechnen müssen und sich rechtzeitig personalmäßig darauf einstellen können.
Die Beigeladene wies auf ihre angeblich anhaltende schlechte Geschäftslage hin, die im ganzen Reinigungsgewerbe bestehe und die es ihr unmöglich mache, die Klägerin weiterhin zu beschäftigen. Da die Geschäfte zum Herbst/Winter erfahrungsgemäß noch mehr abnähmen, müßten alle Einsparungsmaßnahmen ergriffen werden, um überhaupt das Halbjahr zu überstehen.
Die Beigeladene kündigte der Klägerin zum Ende des 5. Schwangerschaftsmonats am 17. Juli 1976, sie beschäftigte die Klägerin aber bis September 1976 weiter, soweit Arbeit anfiel. Die Klägerin erhob vor dem Arbeitsgericht Braunschweig zwei Klagen, u.a. auch eine Feststellungsklage nach dem Kündigungsschutzgesetz; das Arbeitsgericht setzte den Rechtsstreit bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, über die Kündigungszustimmung aus (IV Ca 1310/76).
Der Präsident des Nds. Verwaltungsbezirks Braunschweig wies mit Bescheid vom 19. Oktober 1976 den Widerspruch gegen die Kündigungszustimmung zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Ihre Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz seien denkbar schlecht. Die Beigeladene habe alsbald in der G. Zeitung eine neue Büglerin gesucht, und eine Existenzgefährdung für den Fall einer vorübergehenden doppelten Lohnkostenbelastung sei nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1976 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig vom 19. Oktober 1976 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 18. Januar 1979 den Bescheid des beklagten Amtes und den Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Gegen diesen am 30. Januar zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 21. Februar Berufung eingelegt und im wesentlichen vorgetragen: Es sei ein besonderer Fall gegeben gewesen, weil im Betrieb der Beigeladenen für die Klägerin als werdende Mutter kein anderer Arbeitsplatz, an dem sie im Sitzen hätte beschäftigt werden können, vorhanden gewesen sei. Sonach habe sich für den Betrieb die Notwendigkeit ergeben, die werdende Mutter aufgrund des Beschäftigungsverbotes nach dem 5. Schwangerschaftsmonat nur noch 4 Stunden zu beschäftigen und den Durchschnittsverdienst gemäß § 11 Abs. 1 MuSchG zu zahlen. Da die Klägerin die einzige Arbeitnehmer in gewesen sei, die die Bügelarbeiten durchgeführt habe, und diese Arbeiten weiterhin in vollem Umfang hätten getätigt werden müssen, hätte eine zweite Büglerin als Halbtagskraft eingestellt werden müssen. Die Bezahlung dieser zusätzlichen Kraft für 4 Stunden täglich hätte über 14 Wochen einen Betrag von 1.344, DM ergeben; da die Zahlung monatlich zu leisten gewesen wäre, hätte die Arbeitgeberin von ihrem monatlichen Reingewinn von 1.098,- DM 384,- DM zahlen müssen und in der Zeit vom 17. Juli bis 1. November 1976 wäre ihr nur ein Reingewinn von 714, DM verblieben, von dem noch die Krankenversicherung und die Sozialabgaben hätten bezahlt werden müssen. Aufgrund dieser Fakten sei eine Existenzgefährdung der Arbeitgeberin gegeben gewesen. Es seien demnach gegenüberzustellen gewesen: Verlust der Existenz der Arbeitgeberin Frau ... und damit Verlust von vier Arbeitsplätzen (Frau ... beschäftigte die Klägerin, ihren Mann und zwei Halbtagskräfte) und die finanzielle Einbuße der Klägerin von etwa 30 bis 40 % des Nettoverdienstes für 2,5 Monate. Eine Kündigungszulassung zu einem späteren Zeitpunkt als zum Ende des 5. Schwangerschaftsmonats sei dem Beklagten ungerechtfertigt erschienen; eine Entscheidung, die durch die tatsächliche Einstellung des Betriebes zum 1. Juli 1977 nachträglich bestätigt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides die Klage ab zuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Sie überreicht eine Bilanz zum 31. Dezember 1976 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für 1976 und weist daraufhin, daß die Familie der Beigeladenen von den Erträgnissen des Reinigungsbetriebes nicht habe leben können. Die Gewinn- und Verlustrechnung für 1976 weist einen Reingewinn von 23.782,12 DM aus. Ferner wurden vorgelegt Einkommensteuerbescheide für Herrn und Frau ... für 1976 und 1977 sowie eine Gewinn und Verlustrechnung für 1977 betreffend den Betrieb der Frau ... straße ...
Auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Senat vorgelegen; auf ihren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die von dem Beklagten erteilte Zustimmung zur Kündigung der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 1976 war rechtsfehlerhaft erteilt und mußte aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn weitere - in diesem Rechtsstreit nicht streitige - Voraussetzungen gegeben sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung vom 18. April 1968 (BGBl I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2. März 1974 (BGBl I S. 469)). Dieser fast absolute Kündigungsschutz soll die werdende Mütter und die Wöchnerin vor den wirtschaftlichen Nachteilen schützen, die der Verlust des Arbeitsplatzes mit sich bringt, er soll daneben aber auch seelische Belastungen ausschalten, die durch die Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen können.
Der Kündigungsschutz ist eine "dura lex" (Bundesarbeitsgericht vom 8.6.1945 und GS v. 26.4.1956 - AP Nr. 2 und 5 zu § 9 MuSchG), d.h. ein für den Arbeitgeber außerordentlich hartes Gesetz.
Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde - hier der Beklagte - kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG). Verwaltungsvorschriften des Bundes bestehen für das Genehmigungsverfahren nicht; es gibt lediglich eine Verwaltungsvorschrift des Nds. Sozialministers v. 4.9.1953 - II-31.70 -, nach der bereits bei einer wesentlichen Erschwerung der wirtschaftlichen Existenz bei kleineren und Kleinstbetrieben (bis zu 5 Arbeitnehmern) das Vorliegen eines besonderen Falles als gegeben erachtet wird. Demgegenüber wird von der Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles allgemein umschrieben: Ein besonderer Fall kann (ausnahmsweise) nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294, 296 [BVerwG 29.10.1958 - V C 88/56]/297; 36, 160, 161; Urt. v. 18.8.1977 - V C 8.77 - Buchholz BVerwG 436.4 § 9 MuSchG Nr. 5). Ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ist nach sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Gründe haben kein so erhebliches Gewicht, daß der Mutterschutz der Klägerin zurückzutreten hätte.
Zwar fiel die Klägerin mit Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats ab 17. Juli 1976 für die von ihr zu erledigenden Arbeiten teilweise aus, da sie seit diesem Zeitpunkt nicht mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen mußte, mehr als vier Stunden täglich beschäftigt werden durfte (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Allein aus der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin nach Ablauf des 5. Monats ergab sich nach der besonderen betrieblichen Situation der Beigeladenen aber keine für sie übermäßig belastende finanzielle Lage. Der teilweise Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin nach Beginn der Schutzfrist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG hätte bei Versagung der Zustimmung zur Kündigung für die Beigeladene keine ruinösen Folgen gehabt, die den nach dem 5. Schwangerschaftsmonat vorgesehenen besonderen Mutterschutz zurückzudrängen vermochten. Entscheidend fällt bei der Abwägung ins Gewicht, daß die Beigeladene schon im Juli 1976 nicht mehr auf die volle achtstündige Arbeitsleistung der Klägerin angewiesen war, weil der Arbeitsanfall gerade zu dieser Zeit erheblich zurückging. Der Rückgang der Anlieferung von Reinigungsmaterial hatte seinen Grund darin, daß in der Nähe des Geschäftes der Beigeladenen ein Kaufhaus eröffnet worden war, das Kunden der Beigeladenen anzog; außerdem konnte die Beigeladene mit ihren alten Maschinen nicht mehr rentabel und konkurrenzfähig arbeiten. Der Rückgang der Anlieferung von Wäsche für den Reinigungsbetrieb führte zu einem Umsatzrückgang, der auch der Grund für das Ausscheiden des Ehemannes der Frau ... zum 1. Juli 1976 war. Es hätte also bei dieser Geschäftslage ohne die Kündigungszustimmung keiner Einstellung einer Ersatzkraft bis Anfang November 1976, dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG bedurft. So ist es auch zu erklären, daß die Beigeladene während der Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 17.7. bis September 1976 und sogar danach tatsächlich keine zusätzliche Kraft eingestellt hat. Eine Doppelbelastung der Firma durch volle Lohnfortzahlungspflichten gegenüber der Klägerin und Personalkosten durch Einstellung einer Ersatzkraft für diese Zeit wäre also überhaupt nicht eingetreten.
Der Umsatzrückgang in der zweiten Hälfte des Jahres 1976 hat die Beigeladene auch nicht in so erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht, daß sie mit den Lohnfortzahlungspflichten - soweit ihnen keine Arbeitsleistung gegenüberstand - ab dem 5. Schwangerschaftsmonat bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes unzumutbar belastet wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese Belastung ohne erkennbaren Fehler auf 1.344,- DM (zuzüglich Lohnnebenkosten) errechnet; dieser Betrag stellt auch nach Auffassung des Senats eine tragbare Belastung dar. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für 1976 und des Einkommensteuerbescheides für Herrn und Frau ... betrug der Reingewinn aus dem Geschäft der Beigeladenen 23.782,12 DM; Personalkosten für den Ehemann Prenzel von 6 × 1.094,49 DM waren im Geschäftsaufwand mit berücksichtigt. Von den Gewinnbetragen war es der - ihrem Ehemann wegen dessen eigenem Einkommen offensichtlich nicht unterhaltspflichtigen - Inhaberin der Beigeladenen zuzumuten, der Lohnfortzahlungspflicht zugunsten der Klägerin zu genügen. Während der Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG) war die Beigeladene ohnehin nur mit den Lohnnebenkosten belastet, da die Klägerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Reichsversicherungsordnung hatte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urt. S. 6, 7). Auch insoweit hielt sich die betriebliche Belastung in maßvollen Grenzen, zumal - wie dargelegt - der Arbeitsanfall die Einstellung einer Ersatzkraft nicht erforderlich machte.
Ob eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes (§ 6 Abs. 1 MuSchG) und bis zum Ende der Kündigungsschutzfrist (§ 9 Abs. 1 MuSchG) hätte zugelassen werden können, braucht nicht entschieden zu werden, da in diesem Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung vom 24. Juni 1976 zu der Kündigung mit Wirkung zum 17. Juli 1976 zu entscheiden ist. Diese Kündigung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.
Dr. Thies
Dr. Gehrmann