§ 41 NLWO - Wahlzellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen die wählende Person seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.