Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 31.05.2006, Az.: 5 A 28/06
Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsrecht; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft; Familiennachzug; familiäre Gemeinschaft; Prognose; Regelerteilungsvoraussetzung; Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfe; Verlängerung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 31.05.2006
- Aktenzeichen
- 5 A 28/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 3 AufenthG 2004
- § 28 Abs 1 S 2 AufenthG 2004
- § 31 Abs 4 S 2 AufenthG 2004
- § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004
- § 8 Abs 1 AufenthG 2004
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Verlängerung der Aufenthaltselaubnis des Ehegatten nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verlängerung einer im Jahre 2001 nach § 19 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist kirgisischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19.08.1998 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau E., die als Spätaussiedlerin nach den Vorschriften des BVFG anerkannt wurde und seit dem 24.06.1999 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, und den gemeinsamen Kindern F., geboren am 10.11.1990, und G., geboren am 21.08.1993, nach Deutschland ein.
Auf Antrag erteilte ihm die Beklagte am 10.03.1999 eine bis zum 09.03.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften der §§ 17, 23 AuslG (Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen).
Nachdem aus der Ehe die am 01.06.1999 geborene Tochter H. hervorgegangen war, trennte sich die Ehefrau des Klägers am 28.02.2001 von diesem und verzog mit den gemeinsamen Kindern zum 01.03.2002 nach Neuss.
Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin unter dem 31.05.2001 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Trennung eine bis zum 27.02.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG (Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) und wies ihn darauf hin, dass künftig eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht komme, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sicherstellen könne.
Diese Aufenthaltserlaubnis verlängerte die Beklagte auf Antrag am 25.02.2002 bis zum 27.02.2004.
Den am 01.03.2004 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschied die Beklagte zunächst nicht, sondern gab dem seinerzeit Arbeitslosenhilfe beziehenden Kläger Gelegenheit, durch Aufnahme eines regulären Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt zunächst sicherzustellen.
Nachdem der Kläger ab dem 06.08.2004 vom Fachbereich Soziales der Beklagten zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit gem. § 19 BSHG herangezogen worden war, trat er mit Wirkung zum 01.11.2004 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma I. mit Sitz in Ostrhauderfehn ein. Gleich zu Beginn der 6-monatigen Probezeit wurde der Kläger unter dem 23.11.2004 mit Wirkung zum 27.11.2004 gekündigt. Seither bestritt er seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 06.12.2004, Geschäftszeichen J., wurde die Ehe des Klägers mit seiner Frau K. geschieden und dieser die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen.
Unter dem 02.05.2005 hörte die Beklagte den Kläger zu der von ihr beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an und gab letztmalig Gelegenheit zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses.
Der Kläger schloss daraufhin unter dem 03.05.2005 einen mit Wirkung vom 04.05. bis zum 28.10.2005 befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma „L.“ mit Sitz in Osnabrück. Aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen wurde dieser Vertrag vorzeitig durch Kündigung zum 26.05.2005 aufgelöst. Weitere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bestanden mit den Personalvermittlungsagenturen M. mit Sitz in Beckum vom 24.06. bis 18.07.2005 und N.“ mit Sitz in Osnabrück vom 30.08. bis längstens 09.12.2005.
Ferner trug der Kläger vor, er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinen in Neuss lebenden Kindern und besuche sie alle 2 Wochen über das Wochenende. Die Unterhaltszahlungen werde er wieder aufnehmen, sobald seine Einkommensverhältnisse dies gestatteten.
Auf Nachfrage teilte die geschiedene Ehefrau des Klägers der Beklagten unter dem 05.09.2005 mit, der Kläger besuche weder die gemeinsamen Kinder noch halte er telefonischen Kontakt. Er kümmere sich überhaupt nicht mehr um die Kinder, vergesse sogar, sich zu den Geburtstagen zu melden. Die Angaben des Klägers gegenüber ihr - der Beklagten - seien daher unzutreffend.
Mit Bescheid vom 19.12.2005, zugestellt am 21.12.2005, lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und setzte dem Kläger eine Frist zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum 16.01.2006. Für den Fall, dass dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte sie die Abschiebung nach Kirgistan an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme weder nach § 31 Abs. 4 noch nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht. Bei Verlängerung nach § 31 Abs. 4 AufenthG müssten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, denn er bestreite gegenwärtig seinen Lebensunterhalt entgegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG aus öffentlichen Mitteln. Die für die Dauer des Aufenthalts anzustellende Prognose falle zu seinen Lasten aus, denn die im Jahre 2005 mit verschiedenen Personaldienstleistern eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse seien jeweils nur von sehr kurzer Dauer gewesen. Seit Antragstellung habe er - der Kläger - nicht einmal die Hälfte der Zeit in Beschäftigung gestanden, vielmehr habe er seinen Lebensunterhalt überwiegend mit Sozialleistungen bestritten, sodass auch für die Zukunft davon auszugehen sei, dass der Kläger überwiegend auf die Hilfe der Sozialgemeinschaft angewiesen sein werde. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheide daneben aus, denn die elterliche Sorge über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder stehe ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Neuss allein der geschiedenen Ehefrau E. zu. Schließlich scheide auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aus, da eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft zu den Kindern nicht mehr bestehe. Der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt komme der Kläger nicht nach. Ausweislich des Schreibens der geschiedenen Ehefrau vom 05.09.2005 kümmere er sich auch persönlich nicht um die gemeinsamen Kinder.
Hiergegen hat der Kläger mit bei Gericht am 11.01.2006 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, angesichts der allgemeinen Arbeitsmarktlage sei ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis nur schwer zu begründen. Überdies komme bei ihm hindernd der ungeklärte ausländerrechtliche Status hinzu. Die Eingehung mehrerer befristeter Beschäftigungsverhältnisse in der Vergangenheit zeigten die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen um die Sicherung der Lebensunterhalts. Ihn treffe überwiegend auch kein Verschulden an deren vorzeitiger Beendigung. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe auch eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft zu den Kindern. Die schriftliche Äußerung der Ehefrau gebe die wahre Sachlage nicht umfassend wieder. Bis 2004 habe er die Kinder regelmäßig, insbesondere zu Geburtstagen besucht. Danach habe ihm seine Frau aufgrund eines Streits den Umgang verwehrt. Der Streit sei mittlerweile beigelegt und Besuchskontakt mit den Kindern jederzeit möglich. Allerdings seien ihm derzeit aufgrund der finanziell angespannten Lage regelmäßige Besuche der Kinder nicht möglich, er halte aber stetigen telefonischen Kontakt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2005 zu verpflichten, ihm antragsgemäß im Wege der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eine erneute Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe nach Auskunft der Stadt Neuss bislang zu keinem Zeitpunkt seiner Unterhaltspflicht genügt, auch nicht zu den Zeiten, in denen er in Beschäftigungsverhältnissen gestanden habe. Die Leistungen für die drei Töchter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beliefen sich mittlerweile auf zirka 10.000,- €. Der Abbruch jeglichen Kontakts zu den Kindern könne auch nicht mit den finanziellen Schwierigkeiten entschuldigt werden, da diese zumindest einem regelmäßigen schriftlichen und telefonischen Kontakt nicht im Wege stünden.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2006 zur Frage, ob der Kläger regelmäßigen Kontakt zu seinen bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern hat und diese regelmäßig besucht, Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin K.O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2006 verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergehen, denn dieser ist mit Ladung vom 11.05.2006 über seinen Prozessbevollmächtigten unter Einhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO und unter Hinweis darauf, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2006 geladen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Ablehnung der vom Kläger beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Ausländerrecht bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, wenn es darum geht, ob aus Rechtsgründen ein Aufenthaltsrecht erteilt oder versagt werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20/03 -, InfAuslR 2004, 427 (428); Urteil vom 22.01.2002 - 1 C 6/01 -, NVwZ 2002, 867). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) ist das Ausländergesetz gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft getreten. Da die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach der alten Rechtslage zu entscheiden ist, vorliegend nicht greift, finden die Vorschriften des AufenthG uneingeschränkt Anwendung.
Als Anspruchsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommen - wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darlegt - einzig § 31 Abs. 4 Satz 2 (1.) und § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (2.) in Betracht.
1.) Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - entspricht der Vorgängerregelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG - kann u.a. eine dem ausländischen Ehegatten einer Deutschen zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilte Aufenthaltserlaubnis, die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für 1 Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert wurde, erneut verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.
Dem Kläger wurde erstmals am 10.03.1999 eine bis zum 09.03.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG, die in der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 aufgegangen sind, erteilt. Nach Trennung von der geschiedenen Ehefrau im Februar 2001 hat die Beklagte dem Kläger unter dem 31.05.2001 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG - nunmehr § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG - befristet für ein Jahr bis zum 27.02.2002 erteilt. Diese wurde von der Beklagten bereits mit Verfügung vom 25.02.2002 für 2 Jahre bis zum 27.02.2004 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG - nunmehr § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - verlängert, denn der Kläger stand zum damaligen Zeitpunkt in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma „P.“ mit Sitz in Osnabrück. Sein Lebensunterhalt war somit zum damaligen Zeitpunkt gesichert.
Der Beklagten ist darin beizutreten, dass die neuerliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 1 AufenthG - die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG ersichtlich nicht gegeben sind - tatbestandlich an das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG geknüpft ist. Namentlich muss der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein, § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG (Nds. OVG, Beschluss vom 11.05.2006, 11 ME 41/06, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005, 8 S 8.05, juris; Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rn. 38; Vorläufige Nds. VV zum AufenthG vom 30.11.2005, Ziffern 31.4.1 und 31.4.2; vgl. auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Inneren zum AufenthG und FreizügG/EU vom 22.12.2004, Ziffer 31.4.1; anders offenbar Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, 45. Aktualisierung Februar 2006, § 31 Rn. 36). Hierfür sprechen der Wortlaut des § 31 Abs. 4 AufenthG und die Systematik des AufenthG (a). Die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesbegründung geben zu abweichender Beurteilung keinen Anlass (b).
a) Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wird eingeleitet durch das Wort „danach“ und gibt damit den - in zeitlicher Hinsicht gemeinten - Bezug zum Regelungsinhalt des voranstehenden Satzes 1 deutlich zu erkennen. In Satz 1 stellt der Gesetzgeber klar, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen steht. Die Notwendigkeit der Normierung dieser ausdrücklichen Ausnahme vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erklärt sich vor dem Hintergrund, dass andernfalls gemäß § 8 Abs. 1 auch die erstmalige, auf 1 Jahr befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 1 und 2 an die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geknüpft wäre. Die Kammer hat zu der Frage, in welchen Fällen ausnahmsweise die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen müssen, schon in ihrem Beschluss vom 19.05.2006, 5 A 37/06, ausgeführt, dass der Gesetzgeber überall dort, wo ein Aufenthaltstitel abweichend vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zugesprochen werden darf, diese Ausnahme durch den Zusatz „abweichend von § 5 Abs. 1“ (vgl. § 29 Abs. 4 AufenthG) bzw. - sofern er nur von einzelnen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG suspendieren wollte durch Angabe der entsprechenden Nummer des Abs. 1 - „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ (vgl. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 AufenthG) oder die abschließende Aufzählung in § 5 Abs. 3 HS 1 AufenthG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Sofern bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in das Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde gestellt wird, hat der Gesetzgeber dahingehende Tatbestände extra geschaffen (vgl. §§ 5 Abs. 3 HS 2, 38 Abs. 3 AufenthG). In dieses System von Regel und Ausnahmetatbeständen fügt sich § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Verlängerung der ursprünglich aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis bzw. die erstmalige Begründung des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten aus § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG nahtlos ein. Dass sich § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur auf die erstmalige, auf 1 Jahr befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bezieht, ergibt sich aus der Einschränkung „unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3“. Diese bestimmt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Missbrauch durch Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde („kann“) versagt werden kann, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Satz 3 des Absatzes 2 ist im Kontext mit dem durch § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG normierten Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr zu sehen, der sich „zur Vermeidung von Missbrauch“ in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde wandeln kann (Hailbronner, a.a.O., § 31 Rn. 28; Renner, a.a.O., § 31 Rn. 36 f.) und eröffnet damit die Möglichkeit, einer Verfestigung des ausländerrechtlichen Status des Ehegatten im Falle des Missbrauchs von Sozialleistungen entgegen zu wirken.
b) Die Begründung zum Zuwanderungsgesetz bestätigt diesen Befund. Darin heißt es zu § 31, die Vorschrift orientiere sich an der bereits bisher geltenden Regelung in § 19 AuslG (BT-Drs. 15/420, Seite 82). Nach § 19 Abs. 2 AuslG ist in den Fällen des Absatzes 1 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Zu § 19 Abs. 2 AuslG entspricht es aufgrund der systematischen Trennung zwischen erstmaliger Verlängerung, § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG, und weiteren Verlängerungen, § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG, sowie dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 1 Halbsatz 2 - „dieser Verlängerung“ - einhelliger Auffassung, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe die Versagung weiterer Verlängerungen des eigenständigen Aufenthaltsrechts aus § 19 AuslG gemäß §§ 13 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG rechtfertigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.05.2004, 11 ME 70/04, juris; Schleswig - Holsteinisches VG, Urteil vom 17.07.2001, 14 A 291/99, juris; Igstadt in: GK-AuslR, Loseblatt-Kommentar, 71. Erg.lfg. Oktober 2004, § 19 Rn. 101 f.; Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 19 Rn. 15; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, 23. Erg.lfg. Juli 2000, § 19 AuslG Rn. 28). Daran anknüpfend wird in der Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 4 AufenthG ausgeführt:
„Auf erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht der in Absatz 1 eingeräumte Rechtsanspruch auch, soweit nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts noch Sozialhilfebedürftigkeit gegeben ist. Da die Notwendigkeit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig erst nach dem Scheitern einer Ehe entsteht, sollen die Ehegatten zunächst die Gelegenheit haben, sich ohne Gefährdung ihres Aufenthaltsrechts eine eigene wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Die nach Ablauf der erstmalig eigenständig erteilten Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verlängerung richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen.“
c) Zutreffend hat die Beklagte das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der ein Absehen vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt, verneint. Ein solcher ist grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, etwa bei anhaltenden Problemen aufgrund vorangegangenen Missbrauchs oder Misshandlungen durch den geschiedenen / getrennt lebenden Ehepartner oder aber bei Betreuungsbedürftigkeit eines behinderten Kindes oder Kleinkindes (Vorläufige Nds. VV zum AufenthG vom 30.11.2005, Ziffer 31.4.2; OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005, a.a.O.). Auch in anderen besonders gelagerten Einzelfällen können verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gebieten, die Aufenthaltserlaubnis trotz fortwährender Sozialhilfebedürftigkeit nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern. Dagegen vermag die derzeit allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation einen Ausnahmefall nicht zu begründen, denn sie trifft nicht nur den einzelnen Ausländer. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer aufgrund seines Alters oder dauerhafter körperlicher Beeinträchtigungen wesentlich schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat (OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005, a.a.O.).
d) Die von der Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG getroffene Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist sie in ihrem Bescheid vom 19.12.2005 darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit die überwiegende Zeit beschäftigungslos und auf öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen war. Soweit er Beschäftigungsverhältnisse begründet hatte, waren diese nur von kurzer Dauer. Unerheblich ist, welche Gründe zur vorzeitigen Beendigung der zahlreichen Arbeitsverhältnisse etwa bei der Firma „Q.“ oder der Firma R. geführt haben und ob diese vom Kläger zu vertreten sind, denn anders als bei der Frage, ob der Missbrauch von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bereits der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 3 AufenthG auf die Frage, ob der Ausländer die Hilfebedürftigkeit zu vertreten hat, nicht an. Auch die allgemein schwierige Arbeitsmarktlage und der gegenwärtig ungeklärte ausländerrechtliche Status können dem Kläger nicht zur Entlastung dienen. Allein die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum November 2004 bis Dezember 2005 bei vier verschiedenen Arbeitgebern jeweils nur gut einen Monat bzw. im Falle der Firma S. offenbar etwas mehr als 3 Monate beschäftigt war, belegt dessen schwierige Vermittlungsfähigkeit und lässt auch für die Zukunft nicht erwarten, dass sich hieran etwas ändert. Zu Bedenken ist ferner, dass seit der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 31.05.2001 bereits 5 Jahre verstrichen sind, ohne dass es dem Kläger gelungen ist, seinen Lebensunterhalt dauerhaft durch Aufnahme eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zu sichern. Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft für Osnabrück (AGOS) vom 09.03.2006 und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 13.06.2006 bezieht der Kläger seit Beginn des Jahres 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 628,07 € monatlich. Leistungen werden ihm auch gegenwärtig ausgezahlt. Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass das der Beklagten anlässlich der letzten Verlängerung der Duldung angezeigte Arbeitsverhältnis bei der Firma S., dass mit Wirkung zum 15.05.2006 aufgenommen werden sollte, erst gar nicht in Vollzug gesetzt oder aber schon wieder beendet wurde. Die Berücksichtigung des seit Klageerhebung verstrichenen Zeitraums bestätigt somit die negative Prognose der Beklagten.
e) Da von einem Regelfall auszugehen ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG aber nicht vorliegen, war die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. Ein Ermessensentscheidung war von der Beklagten nicht mehr zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35 zu § 7 Abs. 2 AuslG).
2.) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu. Danach kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass eine familiäre Gemeinschaft nicht nur dann im Sinne dieser Vorschrift gelebt wird, wenn der Kläger und seine minderjährigen Kinder eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft bilden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform (Gesetz vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2942) vielmehr entscheidend auf die tatsächliche persönliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall an (Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 08.12.2005, 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247 m.w.N.). Eine schematische Einordnung der familiären Beziehung entweder als aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungs- bzw. Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet sich. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes - unter Berücksichtigung seines Alters (BVerfG, a.a.O., DVBl. 2006, 247 (250)) - im Einzelfall zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O., DVBl. 2006, 247 (248)). Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-) Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Elternteil und dem Kind gefordert werden. Neben dem regelmäßigen Umgang des ausländischen Elternteils mit dem Kind, der außerhalb persönlicher Begegnung auch durch Brief- und Telefonkontakte verwirklicht werden kann, sind zudem Unterhaltsleistungen ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (BVerfG, a.a.O., DVBl. 2006, 247 (249)).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger auch nach der Trennung und Scheidung von seiner früheren Ehefrau, der Zeugin O., eine familiäre Gemeinschaft mit seinen drei bei der Mutter in Neuss lebenden Töchtern lebt. Seine Behauptung, er habe regelmäßigen telefonischen und persönlichen Kontakt zu den Kindern, ist durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin T. widerlegt worden. Diese hat detailreich, in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt, der Kläger habe zwar nach der Trennung Anfang 2001 noch regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern gehabt, indes sei der Kontakt nach der Scheidung Ende 2004 abgebrochen. In den vergangenen 1 ½ Jahren könne sie sich nur an zwei Besuche des Klägers erinnern. Zuletzt sei der Kläger am 6. Januar diesen Jahres zusammen mit einem Freund, der ihn mit dem PKW gefahren habe, in Neuss gewesen und habe zirka eine Stunde mit ihr - der Zeugin - und den gemeinsamen Kindern verbracht. Man sei unter anderem in der Freiheitshalle gewesen. Davor sei der Kläger, soweit sie sich erinnern könne, im Frühling des Jahres 2005 - Anlass könne unter Umständen der Geburtstag der Tochter U. am 1. Juni gewesen sein - zusammen mit seiner Mutter in Neuss gewesen und habe die Kinder besucht. Zu den Festen wie Ostern oder Weihnachten habe sich der Kläger allerdings nicht sehen lassen. Zu Weihnachten 2005 habe die Familie von ihm lediglich eine SMS bekommen. Das letzte Telefonat des Klägers mit seiner ältesten Tochter H. habe im März oder April diesen Jahres stattgefunden. Anlass sei eine kleine familiäre Auseinandersetzung gewesen, im Zuge derer die älteste Tochter Trost bei ihrem Vater gesucht und ihn daher angerufen habe. Ihr - der Zeugin - sei in diesem Zusammenhang noch sehr gut erinnerlich, dass der Kläger noch nicht einmal zu den Geburtstagen der älteren Kinder angerufen habe. Insbesondere die Tochter Alexandra habe an ihrem 12. Geburtstag am 21.08.2005 vergeblich auf einen Anruf des Klägers gewartet. Die schulischen Belange der Kinder interessierten diesen ohnehin nicht. Von einer emotionalen Beziehung der Kinder zu ihrem Vater - dem Kläger - spüre sie - die Zeugin - gegenwärtig nichts mehr, obwohl insbesondere die jüngste, jetzt 7 Jahre alte Tochter U. ihren Vater unmittelbar nach der Trennung und Scheidung sehr vermisst habe. Sie halte die Aussage des Klägers, er liebe seine Kinder, für ein bloßes Lippenbekenntnis.
Die Zeugin T. hält das Gericht auch für glaubwürdig, denn sie hat erkennbar frei von jeglicher Belastungstendenz ausgesagt und dabei zu erkennen gegeben, dass sie an sich die Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den Kläger beim Interesse der Kinder begrüßen würde, ihr jedenfalls nicht an der Verhinderung desselben gelegen ist.
Soweit der Kläger seine gegenwärtig bescheidenen finanziellen Verhältnisse mit Blick auf die Entfernung bis Neuss als Hinderungsgrund für die Wahrnehmung des Umgangsrechts entschuldigend anführt, kann dieser Umstand jedenfalls nicht dafür herhalten, dass der Kläger weder regelmäßigen postalischen noch telefonischen Kontakt zu seinen Kindern pflegt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch in den zurückliegenden Zeiten, in denen er in Beschäftigungsverhältnissen und ihm daher ein größerer finanzieller Spielraum zur Verfügung stand, seine Kinder nicht besucht hat. Auch hat er in diesen Zeiten ausweislich der Auskunft des Jugendamtes der Stadt Neuss keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet, sodass der Unterhaltsvorschuss für die Kinder in voller Höhe habe ausgezahlt werden müssen. Rückzahlungen seien bis zum heutigen Tage nicht zu verzeichnen gewesen.
Mithin ist im Ergebnis die Annahme der Beklagten, es liege keine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern vor, nicht zu beanstanden.
Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht gegeben sind, kommt es auf die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens durch die Beklagte nicht an. Hierbei hätte die Beklagte ohnehin zu berücksichtigen gehabt, dass der besondere Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 AufenthG der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger entgegen stehen kann, denn nach den Angaben der Zeugin T. bezieht diese nach Einstellung der Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die minderjährigen Kinder Leistungen nach dem II. / XII. Buch des Sozialgesetzbuchs.
Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorschriften der §§ 50 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.