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§ 27 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder ausländische Behörden gerichteten Ersuchen um Rechtshilfe sind den Prüfungsstellen (§ 9) mit Begleitbericht vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Behörden zugelassen ist. Ein Begleitschreiben oder eine Denkschrift (§ 7 Nr. 1a; § 7 Nr. 3) ist erforderlichenfalls beizufügen.