§ 27 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder ausländische Behörden gerichteten Ersuchen um Rechtshilfe sind den Prüfungsstellen (§ 9) mit Begleitbericht vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Behörden zugelassen ist. Ein Begleitschreiben oder eine Denkschrift (§ 7 Nr. 1a; § 7 Nr. 3) ist erforderlichenfalls beizufügen.