§ 8 NNVG - Zentrale Stelle für den öffentlichen Personennahverkehr(1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
- Amtliche Abkürzung
- NNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000020000000
(1) Das Land kann eine Zentrale Stelle für den öffentlichen Personennahverkehr bestimmen und ihr die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6 und § 7 mit ihrem Einverständnis übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind der Erlass von Verordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und von Richtlinien für Zuwendungen gemäß § 7 Abs. 5.
(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 ist die Landesregierung. Zur Zentralen Stelle darf nur ein Unternehmen bestimmt werden,
- 1.das durch seine Kapitalausstattung und innere Organisation sowie durch die Fach- und Sachkunde seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben bietet und
- 2.an dem das Land mit mindestens 51 vom Hundert der Anteile und der Stimmrechte beteiligt ist.
(3) § 65 Abs. 2 bis 7 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Zentrale Stelle für den öffentlichen Personennahverkehr unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht des für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministeriums.
Tritt gemäß Artikel III des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Nahverkehrs vom 28. Juni 1995 am 7. Juli 1995 in Kraft.