Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.11.1994, Az.: L 10 Ar 368/93
Sperrzeit; Zumutbarkeit; Bildungsmaßnahme; Aufforderung; Beruflich; Bestimmtheit; Beratungsgespräch; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsloser; Qualifikationsstufe
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 10.11.1994
- Aktenzeichen
- L 10 Ar 368/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:1110.L10AR368.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AFG
- § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AFG
- § 12 Abs. 4 ZumutbarkeitsAnO 1982
Fundstelle
- Breith 1995, 459
Amtlicher Leitsatz
1. Aufforderungen zur Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme weisen nur dann die erforderliche Bestimmtheit auf, wenn sie diese nach Art, Umfang und Dauer beschreiben.
2. Ohne vorheriges Beratungsgespräch nach § 12 Abs 4 ZumutbarkeitsAnO 1982 ist auch langjährigen Arbeitslosen die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht zumutbar, wenn deren Qualifikationsstufe die des bisherigen beruflichen Werdegangs unterschreitet.