Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.11.1994, Az.: L 7 Ar 134/93

Anerkenntnis; Erledigung; Arbeitlosengeld; Härtefall; Rechtsstreit; Unbilligkeit; Arbeitlosmeldung; Vergleich; Einstufung; Fiktiv

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
22.11.1994
Aktenzeichen
L 7 Ar 134/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:1122.L7AR134.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 05.04.1993 - S 4 Ar 141/93

Amtlicher Leitsatz

1. Die Annahme eines tatsächlich nicht existierenden Anerkenntnisses erledigt nicht den Rechtsstreit.

2. Ob eine unbillige Härte iS von § 112 Abs 7 AFG vorliegt, ist jedenfalls in den Fällen, in denen während der überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung Arbeitsentgelt erzielt wurde, durch einen Vergleich dieses Entgelts mit dem sich aus den Abs 2 bis 6 des § 112 AFG ergebenden Entgelt zu ermitteln. Für eine fiktive Einstufung (beispielsweise nach § 112 Abs 5 Nr 2 AFG) ist dann kein Raum.