Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.11.1994, Az.: L 7 Ar 134/93
Anerkenntnis; Erledigung; Arbeitlosengeld; Härtefall; Rechtsstreit; Unbilligkeit; Arbeitlosmeldung; Vergleich; Einstufung; Fiktiv
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 134/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:1122.L7AR134.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg (Oldenburg) 05.04.1993 - S 4 Ar 141/93
Rechtsgrundlagen
- § 101 Abs. 2 SGG
- § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG
- § 112 Abs. 7 AFG
Amtlicher Leitsatz
1. Die Annahme eines tatsächlich nicht existierenden Anerkenntnisses erledigt nicht den Rechtsstreit.
2. Ob eine unbillige Härte iS von § 112 Abs 7 AFG vorliegt, ist jedenfalls in den Fällen, in denen während der überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung Arbeitsentgelt erzielt wurde, durch einen Vergleich dieses Entgelts mit dem sich aus den Abs 2 bis 6 des § 112 AFG ergebenden Entgelt zu ermitteln. Für eine fiktive Einstufung (beispielsweise nach § 112 Abs 5 Nr 2 AFG) ist dann kein Raum.