Amtsgericht Brake
Beschl. v. 04.02.2009, Az.: 6 M 1883/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Brake
- Datum
- 04.02.2009
- Aktenzeichen
- 6 M 1883/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAKE:2009:0204.6M1883.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordenham - 10.11.2008 - AZ: 6 M 559/08
Fundstelle
- DGVZ 2009, 102
Tenor:
wird der Obergerichtsvollzieher ... aus Brake auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 25.11.2008 angewiesen, die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Nordenham vom 10.11.2008 (Geschäfts-Nr. 6 M 559/08) auszuführen.
Gründe
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die beantragte Zustellung vorzunehmen. Es geht auch nur darum, nämlich die Zustellung eines Titels vorzunehmen. Im Rahmen dieser nach §§ 191 ff. ZPO vorzunehmenden bloßen Zustellung hat der Gerichtsvollzieher nicht zu überprüfen, ob die Gläubigerin des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überhaupt noch existent ist. Denn das Amtsgericht Nordenham hat offensichtlich die Existenz der Gläubigerin angenommen, weshalb der genannte Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 10.11.2008 ergangen ist. Ob der Rechtspfleger des Amtsgerichts Nordenham bei Kenntnis, dass nach dem Vortrag des Gerichtsvollziehers die Gläubigerin schon seit Jahren nicht mehr existiert, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen hätte, ist unerheblich. Daran dürften auch Zweifel bestehen. Selbst wenn die Gläubigerin im Handelsregister gelöscht sein sollte, führt dies nicht dazu, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Denn insoweit weist die Gläubigerin zu Recht darauf hin, dass das Unternehmen aktiv- und passivlegitimiert bleibt, solange noch Vermögenswerte vorhanden sind, die Parteifähigkeit endet also erst mit der Vollbeendigung nach Abwicklung (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 50. Randziffern 4, 4a und 4b). Dass aber vorliegend die Gläubigerin noch Vermögenswerte hat, zeigt gerade der zuzustellende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nordenham.
Nach allem hat die Erinnerung Erfolg.