Amtsgericht Brake
Urt. v. 29.10.2014, Az.: 3 C 212/14

Bibliographie

Gericht
AG Brake
Datum
29.10.2014
Aktenzeichen
3 C 212/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 78 % die Beklagte und zu 22 % die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 125,00 EUR zu. Anspruchsgrundlage ist gemäß § 28 Abs. 2 WEG der von der Eigentümerversammlung am 24.07.2010 durch förmlichen Beschluss beschlossene Wirtschaftsplan für das Jahr 2010.

Danach sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die durch den Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse zu zahlen. Hier hat die Eigentümergemeinschaft in dem Wirtschaftsplan eine monatliche Vorschusspflicht beschlossen. Für die Wohnung Nr. 37 betrug der Vorschuss 125,00 EUR monatlich. Solange kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, besteht eine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung der beschlossenen Vorschüssen, da diese den Charakter einer wiederkehrenden Last für die jeweiligen Eigentümer haben. Nach der sog. Fälligkeitstheorie ist der Eigentümer zur Zahlung des jeweils beschlossenen Vorschusses verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der eingetragene Eigentümer ist (vgl. Merle in: Bärmann, WEG, 11.A., § 28 Rd. 151).

Die Beklagte war unstreitig vom 23.06.2011 bis zum 17.01.2012 eingetragene Eigentümerin der Wohnung Nr. 37. Damit war sie aufgrund des Wirtschaftsplans vom 24.07.2010 verpflichtet, die Vorschüsse für diesen Zeitraum zu zahlen. Unstreitig hat die Beklagte für den Monat Juli 2011 keinen Wohngeldvorschuss gezahlt, so dass der Klägerin dieser weiterhin zusteht.

An dieser Schuldnerstellung der Beklagten auf der Grundlage des Wirtschaftsplans ändert auch der Umstand nichts, dass die Eigentümerversammlung später eine Jahresabrechnung über das Jahr 2011 erstellt hat, in dem die Vorschusszahlungen eingestellt und die Abrechnungsspitzen ausgewiesen wurden. Rechtlich unstreitig ist, dass aus diesem Wirtschaftsplan bzgl. der Abrechnungsspitzen nur der Eigentümer verpflichtet werden kann, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetragen war. Dies gilt auch dann, wenn sich die Abrechnung auf einen Zeitraum bezieht, in dem dieser Eigentümer noch nicht eingetragen gewesen ist. Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Jahresabrechnung 2011 nicht als Eigentümerin eingetragen war, kann sie unstreitig auch nicht aus der Jahresabrechnung verpflichtet werden.

Aber entgegen der Ansicht der Beklagten, entfällt durch die Beschlussfassung der Jahresabrechnung nicht die Verpflichtung der Beklagten aus dem Wirtschaftsplan zur Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen. Denn die Jahresabrechnung ersetzt nicht den Wirtschaftsplan sondern tritt nur bestätigend oder rechtsverstärkend hinzu (vgl. Merle in: Bärmann, WEG, 11.A., § 28 Rd. 46). Der BGH hat dazu ausdrücklich in seinen Entscheidungen vom 30.11.1995 (V ZB 16/95) und vom 23.09.1999 (V ZB 17/99) ausgeführt, dass auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung weiterhin aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse haftet, die in seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind. Denn es erfolgt durch den Beschluss der Jahresabrechnung gerade keine Schuldumschaffung zu Lasten des Eigentümers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Eine Novation ist durch den Beschluss der Jahresabrechnung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan gerade nicht gewollt. Dies würde dem Interesse der Eigentümergemeinschaft zu widerlaufen, weil der frühere Eigentümer aus seiner Schuld entlassen werden würde. Auch würde eine solche „Umschuldung“ durch Beschluss dazu führen, dass der Erwerber einer Wohnung die Altschulden des Veräußerers übernehmen müsste und dieser davon befreit werden würde. Eine solche schuldbefreiende Übernahme von Altschulden kann aber nicht durch einen Beschluss einer Eigentümergemeinschaft erfolgen, sondern könnte höchstens durch individuelles Rechtsgeschäft von den beiden beteiligten Parteien vereinbart werden (vgl. BGH vom 23.09.1999, V ZB 17/99). In dieser Entscheidung stellt der BGH auch ausdrücklich klar, dass an dieser Rechtsprechung festgehalten werden soll. So ist weiterhin in der Rechtsprechung gefestigt, dass der durch beschlossenen Wirtschaftsplan entstandene Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer nicht durch die später beschlossene Abrechnung erlischt (vgl. u.a. OLG Hamm vom 03.03.2009, I-15 Wx 96/08 und 15 Wx 96/08).

Die insoweit von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bayrischen Oberlandesgerichts enthält keine Gründe von dieser gefestigten Rechtsprechung des BGH abzuweichen. Das Gericht beschäftigt sich dort mit späteren Einwendungen gegen die Höhe der Wohngeldvorschüsse. Diese Entscheidungen betreffen damit andere Rechtsfragen als sie hier zu klären waren und sind somit für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich.

Die Entscheidungen über die Nebenforderungen ergehen nach §§ 281, 286, 288 BGB. Da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand, hat sie Zinsen und Mahnkosten zu zahlen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 269 ZPO.

Soweit die Klägerin die Klage in Höhe von 36,24 EUR zurückgenommen hat, waren ihr hierfür die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Soweit über die Klage zu entscheiden war, ergeht die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin vollumfänglich obsiegt hat. Insgesamt gesehen war die Klägerin mit einem Betrag in Höhe von 130,00 EUR erfolgreich bei einem ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag von 166,24 EUR, so dass sich eine Kostentragungsquote von 78 % zu Lasten der Beklagten ergibt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.