Amtsgericht Brake
Beschl. v. 05.09.2007, Az.: 6 M 1080/07
Bibliographie
- Gericht
- AG Brake
- Datum
- 05.09.2007
- Aktenzeichen
- 6 M 1080/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAKE:2007:0905.6M1080.07.0A
Fundstelle
- DGVZ 2008, 107
Tenor:
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Absetzung der Verhaftungsgebühr gemäß Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 20.06.2007 - DRII-... - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 12.04.2006. Sie beauftragte ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung, das seinerseits mit Schriftsatz vom 17.04.2007 dem Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag erteilte. In dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschien der Schuldner nicht. Da es dem Inkassounternehmen nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes untersagt ist, selbst einen Haftbefehl zu beantragen, beauftragte die Gläubigerin nunmehr die Anwaltssozietät mit der Beantragung eines Haftbefehls, der antragsgemäß am 08.06.2007 zur Geschäftsnummer 6 M .../07 erlassen wurde.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2007 beauftragte nunmehr wiederum das Inkassounternehmen d den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung des Schuldners und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. In der Forderungsaufstellung waren auch die Kosten für den Haftbefehlsantrag aufgeführt.
Der Gerichtsvollzieher strich diese Position und forderte eine neue Forderungsaufstellung an. Er vertritt die Auffassung, dass eine gesonderte Gebühr nicht entsteht, weil das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG darstelle, so dass auch nur einmal die Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG anfalle.
Dagegen wendet sich die Gläubigerin über Erinnerung. Sie meint, diese Gebühr falle deshalb an, weil die von ihr beauftrage Anwaltssozietät ausschließlich den Haftbefehlsantrag gestellt und im übrigen nicht mit der Sache befasst gewesen sei. Die entgegenstehende Auffassung des Gerichtsvollziehers gelte nur für die Fälle, in denen ein Rechtsanwalt insgesamt mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragt sei.
Der Gerichtsvollzieher hat im Ergebnis zutreffend die geltend gemachte Gebühr für die Stellung des Haftbefehlsantrag nicht berücksichtigt. Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nämlich gemäß § 788 ZPO dem Schuldner nur insoweit zur Last, als sie notwendig waren. Grundsätzlich gilt, dass durch die Einschaltung eines Inkassobüros keine höheren Kosten entstehen dürfen als bei Beitreibung von Forderungen durch einen Rechtsanwalt. Die dabei entstehenden Gebühren stellen die Obergrenze dar (ständige Rechtssprechung vgl. Zöller/Stöber, 24. Auflage, Rdnr. 13 zu § 788 ZPO). Dies bedeutet im Ergebnis, dass durch die vom Gläubiger vorgenommene Aufteilung bei der Auftragserteilung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf ein Inkassounternehmen einerseits und eine Anwaltssozietät andererseits keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Geschieht dies doch, so sind diese Kosten als nicht notwendig im Sinne des § 788 ZPO anzusehen und nicht erstattungsfähig.
So liegt es hier. Hätte nämlich der Gläubiger von vornherein eine Anwaltssozietät beauftragt, wäre eine gesonderte Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht angefallen, weil dieser Antrag Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG gewesen wäre. Die von der Gläubigerin vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main/Abteilung Höchst vom 22.03.04 ist insoweit zutreffend, als grundsätzlich dadurch, dass die Anwaltssozietät nur den Haftbefehlsantrag gestellt hat, die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstanden ist. Wie bereits ausgeführt handelt es sich hierbei aber um nicht notwendige Zwangsvollstreckungskosten. Aus diesem Grunde hat der Gerichtsvollzieher zu Recht die Geltendmachung dieser Gebühr beanstandet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.