§ 3 NHafenO - Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:
- 1.
in den Seehäfen:
- a)
der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507),
- b)
die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647),
- c)
die Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) in Bezug auf Seeschiffe,
- 2.
in den Binnenhäfen:
die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868),
und
- 3.
in den See- und in den Binnenhäfen:
die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222).
(2) Für das Führen eines Schiffes im Hafen ist, soweit dieser nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, die Fahrerlaubnis erforderlich, die erforderlich ist, um das Schiff auf der Schifffahrtstraße vor der Hafeneinfahrt zu führen.
(3) Die Anforderungen, die nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868), in der jeweils geltenden Fassung an den Bau, die Ausrüstung, die Einrichtung und die Besatzung von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern gestellt werden, gelten in einem Hafen auch insoweit, als diese Fahrzeuge nicht auf Bundeswasserstraßen verkehren.
(4) Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafen führt, wenn sie ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse nachweist.