Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: 7 Gs 47/10

Bibliographie

Gericht
AG Winsen (Luhe)
Datum
01.06.2010
Aktenzeichen
7 Gs 47/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LG - 27.07.2010 - AZ: 20 Qs 40/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Richter eines nicht am Sitz der Staatsanwaltschaft ansässigen Amtsgerichts sind keine ordnungswidrigkeitsrechtlich zuständigen Ermittlungsrichter im Sinne von §§ 162 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Tenor:

Der Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme wird wegen Unzulässigkeit des Antrags beim Amtsgericht Winsen (Luhe) zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist beim Amtsgericht Winsen (Luhe) unzulässig.

2

Die Richter des Amtsgericht Winsen(Luhe) sind keine ordnungswidrigkeitsrechtlich zuständigen Ermittlungsrichter im Sinne von §§ 162 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

I.

3

Ursprünglich einmal war gemäß § 162 StPO alter Fassung für eine Ermittlungshandlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beantragte Handlung vorzunehmen ist. Hier geht es um die Frage, ob dem Betroffenen eine Blutprobe zu entnehmen ist. Der Betroffene hat sich z. Zt. der beantragten Maßnahme im Gebiet des Amtsgerichts Winsen/Luhe aufgehalten, so dass nach alter Regelung das Amtsgericht Winsen/Luhe zuständig gewesen wäre.

4

Allerdings hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2008 § 162 StPO dahingehend abgeändert, dass die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung bei dem Gericht zu beantragen ist, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Das wäre unzweifelhaft das Amtsgericht Lüneburg und nicht das Amtsgericht Winsen/Luhe.

5

Soweit offenbar das Amtsgericht Lüneburg (Bl. 5 d.A.), auf jeden Fall die Staatsanwaltschaft Lüneburg nun meinen, wegen der entsprechenden Anwendung gemäß § 46 OWiG sei für richterliche Untersuchungshandlungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren das Wort "Staatsanwaltschaft" nicht wörtlich als "Staatsanwaltschaft" zu lesen, vielmehr sei das Wort Staatsanwaltschaft in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren als "Ermittlungsbehörde" zu lesen, so geht das fehl.

6

Ausweislich der Bundestagsdrucksache 16/5846, dort der Begründung zu Nr. 15, nämlich der Begründung zu § 162 StPO neuer Fassung ist § 162 StPO deswegen geändert worden, weil "auf diese Weise die notwendige Bereitstellung eines gerichtlichen Bereitschaftsdienstes (es folgen Zitate) besser sichergestellt werden kann, da der Bereitschaftsdienst bei Gerichten in kleineren Amtsgerichtsbezirken aufgrund der dort typischerweise gegebenen Personalsituation mit zumutbarem Aufwand oftmals nicht gewährleistet werden kann. Durch die Konzentration der Zuständigkeit kann auch eine Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund und dadurch eine Verbesserung des Rechtsschutzes Betroffener erreicht werden.".

7

Dieses bedeutet, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Konzentration (und natürlich insgesamt und nicht nur für den Bereitschaftsdienst) gewollt hat und deswegen nicht mehr mehrere Amtsgerichte eines Landgerichtsbezirks bzw. eines Staatsanwaltschaftsbezirks zuständig haben wollte, sondern nur noch ein Amtsgericht.

8

Dass der Gesetzgeber diese Konzentration trotz der Verweisung in § 46 OWiG für das Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht gewollt hat, ist in keiner Weise ersichtlich.

9

Wollte man das Wort "Staatsanwaltschaft" durch das Wort "Ermittlungsbehörde" ersetzen, würde der gesetzgeberische Wille gerade völlig ausgehebelt werden. Wenn bisher die Zuständigkeit der Amtsgerichte durch den Vornahmeort begründet war, so würde bei einer solchen Lesart von § 162 StPO das gleiche Gericht wie bisher weiterhin zuständig sei, nun allerdings als "Landkreis-Amtsgericht". Da regelmäßig (Ausnahme siehe unten) pro Landkreis nur ein Amtsgericht angesiedelt ist, wäre das Amtsgericht dann nicht mehr als Vornahmeortsamtsgerichts, sondern als Sitz-Amtsgericht zuständig. Die vom Gesetzgeber gerade gewollte Konzentration, auch um zu Gunsten des Rechtsschutzes des Bürgers eine bessere Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes sicher zu stellen, würde völlig ausgehebelt.

II.

10

Wäre die gegenteilige Auffassung richtig, dann würde das Amtsgericht Winsen/Luhe auch für jene Anordnungen zuständig sein, die im Bereich des Amtsgerichts Tostedt anfallen. Bekanntlich gehört das Amtsgericht Tostedt zum Landgericht Stade und zur Staatsanwaltschaft Stade. Sowohl das Amtsgericht Tostedt, als auch das Amtsgericht Winsen/Luhe decken aber gemeinsam den Landkreis Harburg ab. Der Landkreis Harburg hat seinen Dienstsitz in Winsen/Luhe. Wenn die gegenteilige Auffassung richtig wäre, dann wäre das Amtsgericht Winsen/Luhe als Amtsgericht am Sitz der Bußgeldbehörde folglich auch für jene Ermittlungshandlungen zuständig, die in den Zuständigkeitsbereich der Bußgeldbehörde des Landkreises Harburg in Winsen/Luhe fallen, aber im Bereich des Amtsgerichts Tostedt anfallen. Das würde bedeuten, dass z. B. (wie im Verfahren 7 Gs 33/10 = 26 Qs 119/10 LG Lüneburg) bei einer angeordneten Blutprobe wegen Ordnungswidrigkeit das Amtsgericht Winsen/Luhe zuständig wäre. Würde sich dann aber herausstellen, dass die Blutprobe einen Wert von über 1,1 Promille ergeben hat, also das Ergebnis für die Blutprobe im Strafverfahren Verwendung finden müsste oder aber würde sich bei den weiteren Ermittlungen herausstellen, dass Ausfallerscheinungen und damit die relative Fahruntüchtigkeit hinreichend sicher festgestellt werden kann, so hätte das Amtsgericht Winsen/Luhe rein objektiv gesehen eine Ermittlungshandlung durchgeführt, die eine Straftat im Bereich des Amtsgerichts Tostedt (Staatsanwaltschaft und Landgericht Stade) betrifft. Würde dann der Betroffene dagegen Beschwerde einlegen, so wäre die Staatsanwaltschaft in Stade bezüglich des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht (Landgericht Lüneburg) beteiligt. Gleiches Problem würde sich auch bei anderen Verfahren ergeben, bei denen die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat bei Einleitung des Verfahrens noch nicht endgültig ist.

11

Der Gesetzgeber wollte das ausdrücklich nicht.

12

Für das gerichtliche Bußgeldverfahren (also nach Einspruch) wäre das Amtsgericht Winsen/Luhe nach reiner Lesart auch für die Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im Gebiet des Amtsgerichts Tostedt begangen worden sind, weil der Bußgeldbescheid ja durch die Verwaltungsbehörde in Winsen/Luhe erlassen wird. Der Gesetzgeber wollte aber, dass die Bußgeldsachen jeweils in dem Amtsgerichtsbezirk abgehandelt werden, in dem die Tat begangen worden ist. Deswegen heißt es in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und des Justizverwaltung auch, dass abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheides eines Landkreises wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a StVG das Amtsgericht entscheide, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist. Dieses war bis zum 31.12.2009 in § 5 der ZustVO-Justiz geregelt. Der Gesetzgeber hat dieses mit Wirkung vom 01.01.2010 durch Gesetz vom 18.12.2009 in § 21 geregelt.

13

Während aber der Gesetzgeber für das Einspruchsverfahren eine ortsbezogene Zuständigkeit begründet hat, hat er dieses für das Ermittlungsverfahren ausdrücklich nicht getan. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, dass bei einem Landkreis mit 2 Amtsgerichtsbezirken (insbesondere wenn wie in Soltau/Fallingbostel und im Landkreis Harburg 2 Amtsgerichte mit unterschiedlicher Staatsanwaltschafts- und Landgerichtszugehörigkeit vorhanden sind) die Ermittlungshandlungen an das Gericht fallen, in dem die Ordnungswidrigkeitsbehörde zufällig ihren Sitz hat. Dieses gilt insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber die ZustVO-Justiz im Dezember 2009 neu erlassen und zur Zuständigkeit von § 162 StPO keine gleichförmige Entscheidung getroffen hat, offenbar weil der Gesetzgeber die Rechtslage dahingehend für eindeutig empfand, dass auch für Ordnungswidrigkeitssachen das Amtsgericht am Sitz der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zuständig ist.

14

Gänzlich absurd wäre das Verfahren, wenn der Vorfall nicht im Bezirk des Amtsgerichts Winsen(Luhe), sondern im Bezirk des Amtsgerichts Tostedt vorgefallen wäre. Dann hätte nach der gegenteiligen Auffassung die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft Stade übersandt (die für Tostedt zuständige StA), die ihrerseits - weil es ja eine Ordnungswidrigkeitssache betrifft - die Sache nach der gegenteiligen Auffassung dem Amtsgericht Winsen (Luhe) (Sitz der Bußgeldbehörde) hätte vorlegen müssen, wobei dann ein etwaiger Rechtsmittelzug in Lüneburg stattfinden müsste, damit anschließend nach Einspruch wieder die Staatsanwaltschaft Stade mit dem Verfahren befasst wäre, das dann beim AG Tostedt stattfinden würde.

15

Aus all diesen Gründen ist auch im Rahmen der Verweisung von § 46 OWiG das Wort "Staatsanwaltschaft" in § 162 StPO wörtlich als Staatsanwaltschaft zu lesen und nicht etwa als "Ermittlungsbehörde" umzuinterpretieren.

III.

16

Dieses entspricht auch der allgemeinen Handhabung nicht nur im Bezirk des Landgerichts Lüneburg während der mehr als 2 zurückliegenden Jahre, also seit Gesetzesänderung. So hat der Unterzeichner anlässlich einer Direktorentagung herumgefragt. Dabei hat er von keinem Landgerichtsbezirk gehört, in dem es anders gehandhabt wird. Deswegen scheint allgemein die Lesart so zu sein, dass in § 162 StPO das Wort "Staatsanwaltschaft" wörtlich zu verstehen ist.

17

Im Übrigen hat der Unterzeichner bereits vor Monaten über dieses Problem mit der zuständigen Polizeidirektion telefoniert, auch jene vermochte nichts dafür vorzulegen, dass für Untersuchungshandlungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren das Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde statt des Amtsgerichtes am Sitz der Staatsanwaltschaft zuständig sein könnte. Im Übrigen scheint auch das Landgericht Lüneburg - siehe 26 Qs 119/10 - der Auffassung des Amtsgerichts Winsen (Luhe) zu sein.