Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: 7 Gs 63/10

Bibliographie

Gericht
AG Winsen (Luhe)
Datum
01.07.2010
Aktenzeichen
7 Gs 63/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LG - 27.07.2010 - AZ: 20 Qs 40/10

Tenor:

Der Beschwerde der Stadt Winsen (Luhe) (Ermittlungsbehörde Waffengesetzverstoß) wird aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Lüneburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Das Amtsgericht Winsen(Luhe) ist aus dem Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 01.06.2010 Bl. 12 ff d.A. für die Ermittlungsrichterentscheidung nicht zuständig.

2

Unterstreichen möchte das Gericht noch einmal, dass der Gesetzgeber durch die Änderung der Strafprozessordnung, die durch die Verweisung des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch für das OWi-Verfahren gilt, ausweislich der amtlichen Begründung explizit gerade eine Konzentration gewollt hat, um den richterlichen Bereitschaftsdienst zu konzentrieren und "auf diese Weise die notwendige Bereitstellung eines gerichtlichen Bereitschaftsdienstes besser sicher zu stellen". Das wäre allerdings nicht möglich, wenn im Bußgeldverfahren zukünftig alle Amtsgerichte nicht mehr als Handlungsvornahmegerichte, sondern nunmehr als Ermittlungsbehördengerichte zuständig wären, wobei auch hier das Problem bestünde, dass nunmehr Amtsgerichte für "fremdes Territorium" zuständig werden, wenn das Territorium der Ermittlungsbehörde das Territorium eines anderen Amtsgerichtes mit umfasst wie das z.B. für den Landkreis Harburg mit Sitz in Winsen (Luhe) (ebenso wie z.B. der Landkreis Soltau-Fallingbostel u.A.) gilt .