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§ 38 NKWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG ordnet die Wahlleitung die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in der nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG maßgebenden Reihenfolge. 2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Angaben.

(2) 1Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG ordnet die Wahlleitung die für die Direktwahl zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 45e Abs. 1 Sätze 2 bis 4 NKWG maßgebenden Reihenfolge. 2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 40 Abs. 1 bezeichneten Angaben.

(3) Die Kreiswahlleitung, die Regionswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt leiten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für ihr Wahlgebiet unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 14 zu.

(4) 1Die Gemeindewahlleitung der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, teilt für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahlleitung für die Samtgemeindewahl, den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Kreis- oder Regionswahlleitung mit. 2Die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt für die Gemeindewahl den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Samtgemeindewahlleitung mit. 3Die Samtgemeindewahlleitung reicht die Mitteilung nach Satz 2 unverzüglich an die Kreis- oder Regionswahlleitung weiter.

(5) Die Kreis- oder Regionswahlleitung leitet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 15 zu.