§ 30 NNatSchG - Tiergehege
(zu § 43 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für
- 1.
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen weder
- a)
Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) noch
- b)
invasive Tierarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG)
gehalten werden,
- 2.
Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- 3.
Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
- 4.
Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.