Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.08.1983, Az.: 2 Ws 164/83
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Schwurgerichtskammer des Landgerichts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.08.1983
- Aktenzeichen
- 2 Ws 164/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1983:0818.2WS164.83.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- StA ... - AZ: 17 Ks 20 Js 698/82
- LG ... - 08.06.1983
Rechtsgrundlage
- § 304 Abs. 4 StPO
Fundstelle
- MDR 1983, 1045 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ordnungsgeldbeschluß gegen ... aus ...
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
am 18. August 1983
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Zeugin ... gegen den Beschluß der Schwurgerichtskammer des Landgerichts ... vom 8. Juni 1983 wird auf Kosten des Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe
Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen im Ergebnis zu. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber nicht durch. Der Senat stimmt der Auffassung Pelchens (KK RN 10 zu § 52 StPO) zu, daß - auf die Aussichten des Scheidungsverfahrens abzustellen - dem Richter eine Prognose aufbürden würde, zu der er nicht berufen und hier wie in der Regel auch nicht in der Lage ist. Ob bei Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Scheidungsurteils anders zu entscheiden wäre, kann hier dahinstehen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).