Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.08.1983, Az.: 2 Ws 164/83

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Schwurgerichtskammer des Landgerichts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.08.1983
Aktenzeichen
2 Ws 164/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1983:0818.2WS164.83.0A

Verfahrensgang

vorgehend
StA ... - AZ: 17 Ks 20 Js 698/82
LG ... - 08.06.1983

Fundstelle

  • MDR 1983, 1045 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ordnungsgeldbeschluß gegen ... aus ...

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
am 18. August 1983
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Zeugin ... gegen den Beschluß der Schwurgerichtskammer des Landgerichts ... vom 8. Juni 1983 wird auf Kosten des Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

1

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen im Ergebnis zu. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber nicht durch. Der Senat stimmt der Auffassung Pelchens (KK RN 10 zu § 52 StPO) zu, daß - auf die Aussichten des Scheidungsverfahrens abzustellen - dem Richter eine Prognose aufbürden würde, zu der er nicht berufen und hier wie in der Regel auch nicht in der Lage ist. Ob bei Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Scheidungsurteils anders zu entscheiden wäre, kann hier dahinstehen.

2

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).