§ 45 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Soweit ihnen durch diese AV Befugnisse übertragen sind, sind das Landgericht und das Oberlandesgericht auch für vorbereitende Verfahrensschritte und Entscheidungen sowie für Nebenentscheidungen zuständig. Sie entscheiden ferner auch über die Rücknahme und den Widerruf von ihnen jeweils erteilter Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse und über die Aufhebung oder Abänderung der von ihnen getroffenen Entscheidungen.
(2) Befugnisse, die in diesen Vorschriften dem Landgericht übertragen sind, stehen auch dem Oberlandesgericht zu.