Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 28.04.2021, Az.: 5 O 257/20

Verzicht auf Nachverfahren im Urkundsprozess

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
28.04.2021
Aktenzeichen
5 O 257/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Das Nachverfahren ist unzulässig, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 2021 den Verzicht auf das Nachverfahren erklärt hat.

2. Das am 19. Februar 2021 verkündete Vorbehaltsurteil ist damit vorbehaltslos.

3. Der Verhandlungstermin am 12. Mai 2021 wird aufgehoben.

Gründe

Das Nachverfahren ist unzulässig, da der Beklagte entsprechend §§ 346, 515, 565 ZPO wirksam auf das Nachverfahren und damit auf seinen zunächst erklärten Widerspruch i. S. d. § 599 Abs. 1 ZPO verzichtet hat.

1. Ebenso wie der Beklagte darauf verzichten kann, ein Urteil im Wege des Einspruchs oder durch Einlegung von Rechtsmitteln überprüfen zu lassen (§§ 346, 515, 565), kann er auch auf das Nachverfahren verzichten. An den von ihm erklärten Widerspruch ist der Beklagte nicht gebunden; er kann im Laufe des Verfahrens davon abgehen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 599 ZPO Rn. 5).

Soweit vertreten wird, dass ein Verzicht auf die Durchführung des Nachverfahrens nur vor Beginn des Nachverfahrens, mithin vor Erlass des Vorbehaltsurteils und damit nur in der Weise erfolgen kann, dass der Beklagte dem geltend gemachten Anspruch nicht widerspricht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. September 2006 – 23 U 266/05, Rn. 10 juris), ist dem nicht zu folgen. Denn Urkundenprozess und Nachverfahren bilden zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand (BeckOK ZPO/Kratz, 40. Ed., § 600 Rn. 4), so dass es dem Beklagten auch im Nachverfahren unbenommen bleibt, auf seinen Widerspruch, der eine prozessrechtliche Erklärung darstellt (BeckOK ZPO/Kratz, a. a. O., § 599 Rn. 1), zu verzichten. Die gesetzlichen Regelungen des Urkundenprozesses sehen keine Regelungen dahingehend vor, dass der Beklagte an einen einmal erklärten Widerspruch gebunden ist. Vielmehr entspricht es den gesetzlichen Regelungen der §§ 346, 515, 565 ZPO, dass der Beklagte auch nach Erlass eines nicht rechtskräftigen Urteils auf sein Recht, gegen dieses Urteil vorzugehen, verzichten kann.

2. Ein nachträglich erklärter Verzicht führt zur Unzulässigkeit des Nachverfahrens. Der Vorbehalt wird dann gegenstandslos, so dass das im Urkundenprozess ergangene Urteil in materielle Rechtskraft erwachsen kann (MünchKommZPO/Braun/Heiß, 6. Aufl., § 600 Rn. 5). Beides kann das Gericht in einem deklaratorischen Beschluss feststellen (BeckOK ZPO/Kratz, a. a. O., § 600 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 600 Rn. 13).