Landgericht Hildesheim
Urt. v. 14.11.2017, Az.: 6 O 27/17

Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen eines Kommanditisten

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
14.11.2017
Aktenzeichen
6 O 27/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 39391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZI 2018, 153

In dem Rechtsstreit
xxx
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Kläger
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
hat die Zivilkammer 6 des Landgerichts Hildesheim durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter der MS xxx Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG gemäß §§ 171, 172 HGB.

Über das Vermögen der MS xxx Schifffahrtsgesellschaft xxx wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2013 (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger war bereits zuvor mit Beschluss vom 22. August 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Bei der xxx handelt es sich um ein Finanzierungs- bzw. Investitionskonzept in Form eines sogenannten geschlossenen Schiffsfonds. Die KG wurde in der Rechtsform der Publikumsgesellschaft betrieben. Der Beklagte hat sich an dieser Gesellschaft als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 100.000,-- DM beteiligt und wurde mit der entsprechenden Haftungseinlage als Kommanditist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu Registernummer HRA xxx eingetragen (vgl. Anlage K 5, Bl. 15 d.A.).

Der Beklagte erhielt von der xxx in den Jahren 2002 bis 2007 Auszahlungen in Höhe von insgesamt 21.000,00 € (jährlich 3.000,00 €, im Jahr 2006 6.000,00 €). Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte der Beklagte an die xxx 10.000,00 €.

Im Insolvenzverfahren der xxx haben insgesamt 25 Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von 8.455.264,12 € angemeldet (vgl. vorgelegten Auszug der Tabelle (Stand 07.02.2017), Anlage K2, Bl. 9ff..d.A.)..

Nach den von dem Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Anmeldungsunterlagen hat der Gläubiger zu Nr. 5 (Finanzamt Hamburg Mitte) seine Anmeldung vom 14. Oktober 2013 über 2.105.402,60 € im Rang des § 38 InsO mit Schreiben vom 20. August 2014 in der Sache zurückgenommen ("auf 0,00 € gemindert") (vgl. Anlagenkonvolut K 13, dort Nr. 5). Das Finanzamt Hamburg Mitte hat mit Bescheid vom 13. April 2017 (Anlage K 7) auf der Grundlage von Gewerbesteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 961.728,10 € und 20.134,80 € eine Zinsschuld von 82.850,00 € (ZR 18.09.2014 bis 18.02.2016) festgesetzt. Nach den Angaben des Klägers hat das Finanzamt zwischenzeitlich eine Masseforderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 1.064.712,90 € angemeldet.

Die Gläubigerin zu Nr. 8 (Lloyd Treuhand GmbH) hat im Lauf des Insolvenzverfahrens ihre angemeldete Förderung um 41.056,16 € reduziert (Anlagenkonvolut K 13, dort Nr. 8).

Die Anmeldungen der Gläubiger Nr. 6, 7, 9, 16 und 19 der Tabelle sind mittels eines Anmeldungsformulars in englischer Sprache erfolgt (vgl. Anlagenkonvolut K 13). Diese englischen Formulare enthält dabei nicht die deutsche Überschrift "Anmeldung einer Forderung".

Die Gläubigerin Nr. 18 (HSH Nordbank AG), welche zugleich absonderungsberechtigt war, hat zwischenzeitlich das Schiff MS xxx verwertet. Der Erlös aus der Schiffsverwertung betrug 6.375.000 USD (= 5.423.916,28 € Stand 31.12.2016). Der Kläger hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 (Anlage K 16) um Bezifferung des Ausfalls gebeten, eine Rückmeldung der Bank liegt nicht vor. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren am 4. Februar 2016 (Anlage K 8) Masseunzulänglichkeit (§§ 208 ff. InsO) angezeigt.

Der Kläger verfügt über zwei Konten für die Insolvenzschuldnerin.

Das Konto bei der HypoVereinsbank xxx wies zum 3. Februar 2017 ein Guthabenstand in Höhe von 1.615.300,42 € auf (Anlage K 3, Bl. 13 d.A.). Ein weiteres Konto bei der HypoVereinsbank xxx, welches in US-Dollar geführt wird, wies zum 5. November 2015 (Anlage K 4, Bl. 14 d.A.) einen Stand von 493.930,42 USD aus.

Den aktuellen Guthabenstand beider Konten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konnte der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts nicht mitteilen.

Der Kläger hat bislang 460 Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen, welche insgesamt 2.628.768,36 € (Stand 27. Juli 2017) auf das in Euro geführte Konto bei der HypoVereinsbank xxx über das der Kläger auch sämtliche andere Gelder verwaltet, gezahlt haben.

Der Kläger behauptet, bei den Auszahlungen an den Beklagten in Höhe von insgesamt 21.000,00 € handele es sich um Ausschüttungen in Form von nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteilen des Kommanditisten. Aus der vorgelegten Insolvenztabelle ergebe sich, dass insgesamt 25 Gläubiger Förderungen in Höhe von knapp 8,5 Mio. € angemeldet hätten. Nach Vorlage der Insolvenztabelle bedürfte es hinsichtlich des Bestehens dieser Insolvenzforderungen keines weiteren Vorbringens; insbesondere sei es nicht erforderlich, den Entstehungszeitpunkt oder Schuldgrund substantiiert darzulegen. Es komme nicht darauf an, ob die Forderungen zwischenzeitlich geprüft, bestritten oder unbestritten seien. Selbst wenn man einen Großteil der Forderung der HSH Nordbank abziehe, überstiegen die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bei weitem die bisher erzielten Einnahmen. Die Kommanditisten würden auch für die Forderung des Finanzamts (Gewerbesteuer 2013 als Masseforderung) haften, weil deren Grundlage vor der Insolvenz gelegt wurde und es sich damit um eine von der Gesellschaft begründete Verbindlichkeit handeln würde.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an Kläger 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, bei den Ausschüttungen habe es sich um Auszahlungen von seinem Einlagenkonto gehandelt. Außerdem habe der Kläger zu den einzelnen Forderungsanmeldungen nicht substantiiert vorgetragen. Hinsichtlich sämtlicher Insolvenzforderungen würden die Einrede der Erfüllung sowie die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen solle und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Hinzu komme, dass die Einzelforderungen nicht hinreichend individualisiert dargelegt worden seien. Außerdem bestehe für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis, da nicht auszuschließen sei, dass die Insolvenzmasse ausreiche, um Drittgläubigerforderungen vollständig zu befriedigen. Auch sei von der angemeldeten Forderung der HSH Nordbank der Kaufpreiserlös in Abzug zu bringen; außerdem sei die Forderungsanmeldung der Bank unzulässig, weil es sich um eine Sammelanmeldung handele.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

l.

Die Klage ist zulässig.

Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.

Nachdem das Finanzamt Hamburg die Anmeldung als Insolvenzgläubigerin im Rang des § 38 InsO zurückgenommen hat, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob insoweit der ordentliche Rechtsweg oder aber der Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2014, III S 4/14; VG Arnsberg NZI 2017, 173 [VG Arnsberg 01.12.2016 - 5 K 4079/15]).

Das Landgericht Hildesheim ist nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig, da sich der Wohnsitz des Beklagten im hiesigen Gerichtsbezirk befindet.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat einen - grundsätzlich möglichen - Anspruch aus § 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB i. V! m. § 90 InsO nicht schlüssig dargelegt.

1)

Zwar sind die an den Beklagten in den Jahren 2002 bis 2007 erfolgten Ausschüttungen unstreitig.

Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich auch um nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile des Beklagten für die Jahre 2002 bis 2012.

Der Beklagte hat nach gerichtlichem Hinweis mit Beschluss vom 4. Juli 2017 die dort unter Ziff. 1 dargestellte Auffassung des Gerichts, dass dies unstreitig ist, nicht mehr bestritten.

Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine unstreitige oder nachgewiesene Ausschüttung seine Haftung nicht wieder begründet hat, d. h. er muss Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass trotz der Auszahlungen die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB nicht erfüllt sind (BGH, Urteile vom 23.03.2011, II ZR 224/08 und II ZR 271/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2016, 14 U 78/15 Rn. 34; Staub/Thiessen, HGB; 5. Aufl., § 172 Rn. 192).

Dazu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB grundsätzlich erfüllt sind.

2)

Allerdings ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 172 Abs. 4 HGB aber auch, dass überhaupt Gläubigerförderungen bestehen, für welche der Kommanditist haftet (vgl. Staub/Thiessen a. a. O., § 171 Rn. 136).

Das Vorbringen des Klägers zu dem Bestehen von 25 Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 8.455.264,12 € ist nicht schlüssig.

Zu berücksichtigten sind im Rahmen des § 172 HGB, § 90 InsO nur die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 171, Rn. 96). Der Insolvenzverwalter wird bei der Geltendmachung der Außenhaftung des § t72 Abs. 4 HGB in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist mit Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 09.10.2006, II ZR 193/05 Rn. 9 und Urteil vom 17.12.2015, IX ZR 143/13 Rn. 13). Die einzelnen Gläubigerförderungen sind bei der Anmeldung nach Entstehungszeit und: Schuldgrund substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2006, II ZR 193/05 Rn. 10; BGH ZIP 2007, 80 [BGH 09.10.2006 - II ZR 193/05]; LG Frankenthal, Urteil vom 16.11.2016, 2 S 115/16). Der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen. Die Ermächtigungswirkung erfasst dabei neben den zur Tabelle festgestellten Forderungen auch die angemeldeten, aber bestrittenen Forderungen, für die er ebenfalls einziehungsbefugt ist. Der Insolvenzverwalter, der gegen einen Kommanditisten vorgeht, muss darlegen und beweisen, dass grundsätzlich Gläubigerforderungen bestehen, für welche der Kommanditist haftet (Staub/Thiessen, a. a. O., § 171 Rn. 226; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn a. a. O., § 171 Rn. 96).

Zwar dürfte grundsätzlich die Vorlage eines Tabellenauszugs zunächst ausreichen, um eine solche Forderung schlüssig darzulegen. Es bedarf auch nicht der Prüfung und Feststellung der jeweiligen Forderungen. Allerdings sind bei der Anmeldung gemäß § t74 Abs. 2 InsG der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§§ 187 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (vgl. BGH NZI 2002, 37; NZI 2009, 242 [BGH 22.01.2009 - IX ZR 3/08] und NZI 2013, 680).

Die vorgelegte Insolvenztabelle (Anlage K 2, Bl. 9 ff. d.A.) genügte diesen Anforderungen bereits nicht, da die Begriffe "Warenlieferung", "Dienstleistung", "Lieferung und Leistung" ohne nähere Individualisierung beliebig sind.

Vor allem aber sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach Vorlage der einzelnen Forderungsanmeldungen sowie des weiteren Sachvortrags des Klägers auch inhaltlich im Wesentlichen nicht - mehr - schlüssig.

Der Gläubiger Nr. 5 (Finanzamt Hamburg Mitte) hat bereits im August 2014 seine Insolvenzforderung (Gewerbesteuer 2013) über 2.105.402,60 € zurückgenommen. Der Gläubiger Nr. 8 (Lloyd Treuhand GmbH) hat seine Forderung um 41.056,16 € reduziert. Dies erfolgte jeweils vor Klageerhebung, ohne dass der Kläger darauf in der Klage hingewiesen hat, so dass er insoweit wissentlich fälsch vorgetragen hat. Soweit die Forderungen nicht (mehr) angemeldet sind, sind sie bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Anmeldungsunterlagen, dass die Gläubiger Nrn. 6, 7, 16 und 19 ihre Anmeldung mittels eines englischsprachigen Formulars vorgenommen haben.

Diese Anmeldungen sind in dieser Form nicht zulässig. Die Anmeldung hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen, denn sie ist Prozesshandlung und für ein gerichtliches Verfahren bestimmt. Eine Ausnahme gilt lediglich für den EU-Bereich. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 EG-VO des Rates Nr. 1346/2000 (EulnsVO) ist jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als den Staat der Verfahrenseröffnung hat, berechtigt, seine Forderung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anzumelden. Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 EulnsVO a.F. muss in diesem Fall die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Bei deutschen Insolvenzverfahren muss die englischsprachige Anmeldung der EU-Gläubiger mithin jedenfalls die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" auf Deutsch enthalten (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 174 Rn. 26 f.). Dies ist bei den Gläubigern zu Nrn. 6, 7, 9, 16 und 19 nicht der Fall, so dass die Anmeldung formell unzulässig ist. Bei dem Gläubiger Nr. 9 handelt es sich außerdem nicht um einen Gläubiger aus dem EU-Bereich.

Vor allem aber ist das Vorbringen des Klägers zu der Forderung der Gläubigerin Nr. 18 (HSH Nordbank AG) nicht schlüssig.

Der Erlös aus der Schiffsverwertung betrug 6.375.000 USD (umgerechnet mit Stand 31.12.2016: 5.428.916,28 €). Der Kläger hat (bis auf einen Betrag von 151.725 USD) nicht konkret vorgetragen, in welchem Umfang sich die angemeldete Forderung der HSH Nordbank in Höhe von 5.466.661,43 € durch den Schiffsverkauf reduziert. Soweit der Kläger dazu angibt, dass er die HSH Nordbank mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 um Bezifferung gebeten hat, jedoch keine Auskunft erhalten hat, kann ihn dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht entlasten. Insoweit trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Erfüllt er diese nicht, so bleibt er darlegungs- und beweisfällig. Im Übrigen wäre es in Anbetracht des Zeitablaufes auch durchaus möglich gewesen, innerhalb des seit dem Anschreiben des Klägers abgelaufenen Jahres die HSH Nordbank um konkrete Angaben zu bitten.

Die angemeldeten Forderungen gemäß Insolvenztabelle (Anlage K 2) waren daher um folgende Forderungen zu berichtigen:

- Gläubigerin Nr. 5 (Finanzamt Hamburg-Mitte) aufgrund der vollständigen Rücknahme der Forderung,

- Gläubigerin Nr. 8 (Lloyd Treuhand GmbH) in Höhe von 41.056,16 € aufgrund ihrer teilweisen Forderungsrücknahme.

- Gläubiger Nr. 6, 7, 9, 16 und 19 aufgrund unwirksamer Anmeldungen

- Gläubigerin Nr. 18 (HSH Nordbank) aufgrund Schiffsverkauf

Reduziert man die angemeldeten Forderungen um diese Beträge, die sich auf insgesamt 8.174.743,95 € belaufen, so verbleibt ein Restbetrag von schlüssig dargelegten Gläubigerförderungen von 280.520,17 €.

Selbst wenn man insoweit die Angabe des Klägers berücksichtigt, dass aus dem Schiffserlös ein rechnerischer Fehlbetrag von 37.745,15 € verbleibt, sowie für die Massebeteiligung und die Umsatzsteuer beim Verkauf ein Betrag von 151.725 USD (= 130.724,16 €) hinzuzusetzen ist, sind dies lediglich weitere 168.469,31 €, mithin insgesamt 448.989,48 €.

Insoweit ist die Klage nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht schlüssig, da er auf den beiden von ihnen geführten Konten über Guthabenbeträge von über 2 Millionen Euro verfügt, welche diese Forderungen erheblich übersteigen.

3)

Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben zwischenzeitlich Zahlungen von den Kommanditisten in Höhe von 2.628.768,36 € eingenommen hat, so dass er nach den oben dargelegten Zahlen weitere Gelder der Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt (vgl. BGH NZI 2011, 414 [BGH 22.03.2011 - II ZR 271/08] und BGH-, Beschluss vom 18.10.2011, II ZR 37/10).

Der Umfang der vom Insolvenzverwalter nach § 93 InsO geltend gemachten Haftung beschränkt sich im Ergebnis auf den Betrag, der zu deren Befriedigung erforderlich ist (vgl. BGH NZI 2006, 365 [BGH 14.11.2005 - II ZR 178/03], Rn. 24).

Außerdem ist der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft nach § 242 BGB gehindert, die persönliche Haftung des Gesellschafters über § 93 InsO in einer Höhe geltend zu machen, die über den zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag hinausgeht. Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB ist nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (BGH NZI, 2011, 414 und BGH, Beschluss vom 18.10.2011, II ZR 37/10; OLG München ZIP 2015, 2137 [OLG München 26.08.2015 - 7 U 3400/14]; OLG Hamm NZI 2007, 584 [OLG Hamm 30.03.2007 - 30 U 13/06]).

4)

a)

Ob letztendlich eine von dem Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiterhin vorgenommene Einziehung von Forderungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 2 HGB i.V.m. § 93 InsO unzulässig wäre, kann dahinstehen, weil die Klage bereits aus den zuvor genannten Gründen unbegründet ist.

Der Kläger hat -wie er erstmals mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 mitgeteilt hat - bereits am 4. Februar 2016 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Grundsätzlich wird der Insolvenzverwalter im Fall der Masseunzulänglichkeit einen Anspruch nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB nicht mehr einziehen können, wenn die Gläubiger von der Einziehung überhaupt nicht profitieren. Der eingezogene Betrag muss nämlich den Gesellschaftsgläubigern zu Gute kommen (vgl. Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 171 Rn. 62; Graf-Schlicker/Hofmann, InsO, 4-. Aufl. § 92 Rn. 15 und § 93 Rn. 13; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 92 Rn. 22). Soweit der Insolvenzverwalter diese Ansprüche nicht mehr verfolgen darf, hat er sie freizugeben (vgl. MüKo/Brandes/Gehrlein; InsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 14).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die fortbestehende Verwaltungs- und Verwertungspflicht des Klägers als Insolvenzverwalter gemäß § 208 Abs. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sich nur noch auf die Masse (§ 80 Abs. 1 InsO) erstreckt. Dazu gehört allein das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Hieran ändert auch § 93 InsO nichts (BGH NZI, 2009, 841 [BGH 24.09.2009 - IX ZR 234/07]). Durch die Geltendmachung der persönlichen Gesellschafterhaftung im Sinne der §§ 171, 172 HGB wird die nach § 209 InsO zu verteilende Masse nicht vergrößert. Es geht ausschließlich um Ansprüche der Haftungsgläubiger, nicht um Bestandteile der Masse (vgl. Ries in: NZI 2009, 845 [BGH 08.10.2009 - IX ZB 11/08]).

b)

Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob die vom Finanzamt (nunmehr) geltend gemachte Masseforderung eine sog. Altverbindlichkeit ist, d.h. ein bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründete Verbindlichkeit (für die der Insolvenzverwalter ggfs. auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch Ansprüche gemäß § 172 Abs. 2 HGB verfolgen darf), oder eine sog. Neuverbindlichkeit darstellt.

Soweit es sich um eine sog. Neuverbindlichkeit handeln sollte, die aus den Geschäften und Handlungen des Insolvenzverwalters herrührt, haftet der Gesellschafter ausschließlich mit der Insolvenzmasse, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen (vgl. Schmidt in: Kayser/Thole, 8. Aufl., § 93 Rn. 24; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rn. 37; Uhlenbruck/Ries, a.a.O. § 208 Rn. 60); dies gilt auch für die Kosten des Insolvenzverfahren und die von dem Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH NZI 2009, 841 [BGH 24.09.2009 - IX ZR 234/07]; Kayser/Thole, a.a.O. Rn. 25). Der Vorschrift des § 93 InsO kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Gesellschafter neben den Altverbindlichkeiten die Massekosten aufzubringen haben.

Soweit es sich bei der Forderung des Finanzamts als Masseforderung um eine sog. Altverbindlichkeit handeln sollte und soweit man insoweit eine Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bejaht, so dürfte hinsichtlich der insoweit von dem Kommanditisten eingezogener Gelder eine Sondermasse zu bilden sein (vgl. BGH NZI 2009, 108 [BGH 20.11.2008 - IX ZB 199/05]; Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl., § 208 Rn. 58).

Diese vom Finanzamt behauptete Masseforderung beläuft sich auf insgesamt 1.064.677,10 €. Nachdem der Kläger von den Kommanditisten bereits Beträge in Höhe von 2.628.768,36 € eingenommen hat, benötigt er auch insoweit weitere Gelder der Kommanditisten zur Befriedigung des Finanzamts in diesem Fall nicht mehr (vgl. BGH NZI 2011, 414 [BGH 22.03.2011 - II ZR 271/08] und BGH, Beschluss vom 18.10.2011, II ZR 37/10).

Eine Verwendung dieser Gelder für Massekosten oder Neuverbindlichkeiten ist jedenfalls ausgeschlossen.

5)

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 7. November 2017 und 13. November 2017 gaben keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296a, 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Göttsch