§ 30 NSchG - Statistische Erhebungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln.