Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.12.1973, Az.: 1 Ss 307/73

Grenzabfertigung im Zuge; Zone; Unzulässige Einfuhr von Betäubungsmitteln; Vorsätzliche Steuerverkürzung; Niederländisches Hoheitsgebiet; Fahrender Reisezug; Deutsches sachliches Strafrecht; Versteck an schwer zugänglicher Stelle; Verletzung der Gestellungspflicht; Bannbruch; Straferhöhungsgründe; Nicht geringe Menge

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.12.1973
Aktenzeichen
1 Ss 307/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1973:1211.1SS307.73.0A

Fundstelle

  • MDR 1974, 329 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Haben beide Staaten die Möglichkeit der Grenzabfertigung im Zuge vereinbart und ist der Zug zur "Zone" im Sinne des Deutsch-Niederländischen Abkommens vom 30. Mai 1958 erklärt worden, so findet auf ein Vergehen der unzulässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln und der vorsätzlichen Steuerverkürzung, das zwar auf niederländischem Hoheitsgebiet, aber bei einer Grenzabfertigung durch deutsche Beamte in einem fahrenden Reisezug begangen wird, deutsches sachliches Strafrecht Anwendung.

2. Wird eine Tüte mit LSD-Tabletten mit einem Klebestreifen auf der Haut unterhalb des Nabels festgeklebt, so liegt ein Verstecken des Inhalts an einer schwer zugänglichen Stelle vor und damit eine Verletzung der Gestellungspflicht. Ferner ist der Tatbestand des Bannbruchs verwirklicht und das Einfuhrdelikt sowie eine Steuerverkürzung vollendet. Es kommt zur Verwirkung einer erhöhten Strafe nach § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BtMG.

3. Zur Verpflichtung des Richters, bei Straferhöhungsgründen in der Form gesetzlicher Regelbeispiele eine nähere Begründung abzugeben.

4. Eine nicht geringe Menge i. S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG liegt bei 71 LSD-Trips vor.