Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.05.1971, Az.: 1 Ss B 135/71

Einstellungsbeschluß; Zustimmung der Staatsanwaltschaft; Fernbleiben der Hauptverhandlung; Beschwerde

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.05.1971
Aktenzeichen
1 Ss B 135/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 10924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1971:0528.1SS.B135.71.0A

Fundstelle

  • VRS 41, 448

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bleibt die Staatsanwaltschaft aufgrund eigener Entschließung der Hauptverhandlung fern, so entfällt damit das Erfordernis der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

2. Ergeht ein Einstellungsbeschluß ohne die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft, so kann dieser mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden.