Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.05.1971, Az.: 1 Ss B 135/71
Einstellungsbeschluß; Zustimmung der Staatsanwaltschaft; Fernbleiben der Hauptverhandlung; Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.05.1971
- Aktenzeichen
- 1 Ss B 135/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1971:0528.1SS.B135.71.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 OWiG
- § 75 Abs. 2 OWiG
Fundstelle
- VRS 41, 448
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Bleibt die Staatsanwaltschaft aufgrund eigener Entschließung der Hauptverhandlung fern, so entfällt damit das Erfordernis der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
2. Ergeht ein Einstellungsbeschluß ohne die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft, so kann dieser mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden.