Landgericht Hannover
Urt. v. 11.02.2015, Az.: 39 Ks 1362 Js 80554/10 (13/14)

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
11.02.2015
Aktenzeichen
39 Ks 1362 Js 80554/10 (13/14)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

1. Die sorgeberechtigten Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes sind verpflichtet, sich über die Gefahren einer Überzuckerung und Unterzuckerung des Kindes sowie die entsprechenden Symptome zu informieren, durch hinreichende Insulingaben einen Insulinmangel (Überzuckerung) zu verhindern, eine massive Überzuckerung (Ketoazidose) zu erkennen und in einem solchen Fall sofort ärztliche Hilfe herbeizuholen.

2. Um diesen Pflichten genügen zu können, sind die sorgeberechtigten Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes verpflichtet, das Kind in regelmäßigen Abständen mehrmals im Jahr einem kinderdiabetologischen Facharzt oder einer kinderdiabetologischen Fachklinik vorzustellen, dort den Langzeitblutzuckerwert bestimmen zu lassen und sich im Rahmen einer solchen ständigen ärztlichen Betreuung des Kindes oder anderweitig über die Anforderungen an die Betreuung eines diabeteskranken Kindes hinreichend zu informieren.

3. Wenn die sorgeberechtigten Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes eine massive Überzuckerung (Ketoazidose) des Kindes aufgrund unzureichenden Wissens über die Symptome und Gefahren eines solchen Zustandes nicht erkennen und auf eine Ketoazidose nicht durch Herbeirufen sofortiger ärztlicher Hilfe reagieren, machen sie sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn das Kind an der Ketoazidose verstirbt.

Tenor:

Die Angeklagten werden jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften bezüglich beider Angeklagten: §§ 222, 13 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Die gegenwärtig 28 Jahre alte Angeklagte A. R. B. wurde am xx.xx.xx in xxx ehelich geboren. Sie wuchs in der Nähe von xxx gemeinsam mit drei Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Ihr Vater war Soldat; ihre Mutter war als Büroangestellte tätig. Da die Eltern der Angeklagten A. B. in der rechtsextremistischen und völkisch-nationalen Vereinigung „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ engagiert waren, wurde die Angeklagte im Umfeld der „Artgemeinschaft“ sozialisiert.

Im Alter von 17 Jahren wurde die Angeklagte A. B. von dem Angeklagten B. B., den sie drei Jahre zuvor kennen gelernt hatte, schwanger. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und obwohl sie kurz vor dem Abitur stand entschloss sie sich, ihren Schulbesuch abzubrechen. Fortan widmete sie sich ausschließlich ihrer Rolle und Aufgabe als Mutter. Deshalb erlernte sie keinen Beruf und war sie auch nie erwerbstätig.

Der gegenwärtig 33 Jahre alte Angeklagte B. B. wurde am xx.xx.xx in xxx (Österreich) ehelich geboren. Sein Vater arbeitete zunächst als Tankstellenpächter und später im Lebensmittelhandel; seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte wuchs zusammen mit elf Geschwistern im elterlichen Haushalt in Österreich auf, wo er acht Jahre lang eine Volks- und Hauptschule besuchte und anschließend eine landwirtschaftliche Ausbildung absolvierte. Im Jahr 1999 verzog der Angeklagte gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland, und zwar nach Sachsen, wo seine Eltern eine Immobilie erworben hatten.

Der Angeklagte B. B., der in seiner Jugend Mitglied der „Wiking-Jugend“ war, später zumindest Kontakt zum Umfeld der rechtsradikalen Bewegung „Heimattreue Deutsche Jugend e. V. (HDJ)“ hatte und sich in der Hauptverhandlung als „Patriot“ bezeichnet hat, der „jeglichen Ideologien fernstehe“, lernte im Jahr 2000 auf einer „Tanzveranstaltung“ in Bad O. die Angeklagte A. B., seine spätere Ehefrau, kennen. Als ihr erstes gemeinsames Kind, ein Sohn, geboren wurde, war der Angeklagte B. B. 22 Jahre alt.

Am 02.10.2005 wurde den beiden Angeklagten als zweites Kind die gemeinsame Tochter Sighild B. – das spätere Tatopfer – geboren.

In den folgenden Jahren bekamen die Angeklagten noch vier weitere gemeinsame Kinder, und zwar einen Sohn, der gegenwärtig sieben Jahre alt ist, sowie drei Töchter, die derzeit fünf Jahre, drei Jahre und ein Jahr alt sind.

Für ein Studium der Wasser- und Bodenwirtschaft, das er 2008 erfolgreich abschloss, zog der Angeklagte B. B. gemeinsam mit der Mitangeklagten A. B. in die Nähe von U. Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens – Weihnachten 2009 – wohnten die Angeklagten gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haus im xxx in W.

Im Anschluss an sein Fachhochschulstudium war der Angeklagte zunächst im Immobilienbereich beruflich tätig. Er verfolgte gemeinsam mit anderen die Geschäftsidee, im Rahmen von gerichtlichen Zwangsversteigerungen Hausgrundstücke zu erwerben und die Objekte anschließend gegen Entgelt den bisherigen Eigentümern und Bewohnern zur weiteren Nutzung zu überlassen.

Im Jahr 2010, kurz nach den verfahrensgegenständlichen Tatereignissen, zogen die Angeklagten A. und B. B. gemeinsam mit ihren überlebenden Kindern in die nordöstliche Altmark (Sachsen-Anhalt), und zwar nach W., wo sie ein landwirtschaftliches Anwesen erworben hatten und gemeinsam mit dem Bruder G. B. des Angeklagten und dessen Familie sowie weiteren Gleichgesinnten in Gemeinschaft und im Einklang mit der Natur eine Landwirtschaft betreiben wollten. Zu diesem Zweck wurde eine Stiftung gegründet, welcher der Immobilienbesitz gehört. Zwar lief dieses Lebensprojekt zunächst gut an, sodass die Angeklagten gemeinsam mit der Familie des G. B. zeitweilig auf einer landwirtschaftlichen Fläche von 70 Hektar Landwirtschaft betrieben. Doch kam es dann zu einem massiven Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten B. B. und seinem Bruder G. B., wodurch das Projekt einer größeren Landwirtschaft scheiterte. Derzeit bewirtschaften die beiden Angeklagten mit ihrem Hof auf dem Grundstück xxx in A. noch eine Fläche von 10 Hektar. Die beiden Angeklagten leben gegenwärtig gemeinsam mit ihren Kindern von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II).

Die Angeklagte A. B. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte B. B. ist strafrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten:

Am 04.07.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Magdeburg wegen einer am 22.06.2010 getätigten uneidlichen Falschaussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Diese Strafe ist erledigt.

II.

Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Vorgeschichte

Im September 2007 fiel den beiden Angeklagten A. B. und B. B. auf, dass ihre damals knapp zwei Jahre alte Tochter Sighild B. – das spätere Tatopfer – permanent großen Durst hatte und ständig Wasser lassen musste. Ein selbst durchgeführter Test mit einem Urinteststreifen, den die Angeklagten von einer Hebamme erhalten hatten, welche wegen der Geburt des nachfolgenden Kindes der Angeklagten mit diesen in Kontakt stand, ergab am 20.09.2007 einen hohen Glukosegehalt im Urin des Kindes Sighild B. Die Angeklagten begaben sich daraufhin am 24.09.2007 mit Sighild zu einem Kinderarzt in U., der das Kind untersuchte, aber zunächst keine Diagnose stellte. Noch am selben Tag meldete sich der Arzt dann allerdings telefonisch beim Angeklagten B. B. und teilte diesem mit, dass Sighild einen viel zu hohen Blutzucker habe und deshalb wegen des Verdachts einer Diabetes-Erkrankung sofort in der Kinderklinik „Auf der Bult“ in Hannover, die über eine große kinderdiabetologische Fachabteilung verfügt, vorgestellt werden müsse. Der Angeklagte B. B. reagierte auf diese Nachricht zurückhaltend und beschloss, sich zunächst anderweitig zu informieren und noch von einem anderen Arzt eine Auskunft über den Gesundheitszustand seiner Tochter einzuholen. Dies veranlasste den Kinderarzt, seinerseits das Jugendamt zu informieren.

Entgegen der dringenden Aufforderung des Arztes, sich mit ihrer Tochter Sighild sofort in eine kinderdiabetologische Fachklinik zu begeben, fuhren die beiden Angeklagten am folgenden Tag, dem 25.09.2007, zunächst gemeinsam mit ihrem Bruder beziehungsweise Schwager G. B. zu den Eltern der A. B. nach W., weil sie beabsichtigten, bei einer am dortigen Amtsgericht angesetzten Zwangsversteigerung einer Immobilie mitzubieten. Dort erreichte sie ein Anruf des Jugendamtes, das den Angeklagten damit drohte einzuschreiten, sofern sie ihre Tochter Sighild nicht unverzüglich einem Arzt vorstellten. Daraufhin begaben sich die beiden Angeklagten in Begleitung des G. B. mit ihrer Tochter Sighild am 25.09.2007 in das Klinikum D. Eine dortige ärztliche Untersuchung von Sighild ergab einen Blutzucker von 382 mg/dl und einen Langzeit-Blutzuckerwert (HbA1c-Wert) von 13,3 % (der Normalwert liegt bei einem HbA1c von etwa 6,5 %). Aus diesen Blutzuckerwerten ergab sich ohne jeden Zweifel die eindeutige medizinische Diagnose, dass Sighild B. an insulinpflichtigem Diabetes Mellitus Typ I erkrankt war.

Diese Erkrankung bedeutet, dass der eigene Körper – die Bauchspeicheldrüse – der betroffenen Person das für die Verstoffwechselung von Kohlehydraten lebensnotwendige Insulin nicht mehr selbst produziert und deshalb eine Insulinzufuhr von außen dauerhaft überlebensnotwendig ist. Es handelt sich bei dem Diabetes Mellitus Typ I um eine Autoimmunerkrankung, die zu einer irreversiblen Zerstörung der insulinproduzierenden Inselzellen der Bauchspeicheldrüse führt, weswegen eine Heilung im Sinne einer Regeneration der körpereigenen Insulinproduktion ausgeschlossen ist. Ohne eine lebenslange Insulinzufuhr von außen – durch Spritzen – in ausreichender Menge kann eine an Diabetes Mellitus Typ I erkrankte Person nicht überleben. Bei einer dauerhaften gut kontrollierten Insulinzufuhr von außen ist dem Betroffenen indes ein weitgehend unbeeinträchtigtes Leben mit der Erkrankung gut möglich.

Die Angeklagten A. und B. B. taten sich zunächst ausgesprochen schwer mit der eindeutigen Diagnose, dass ihre Tochter Sighild an insulinpflichtigem Diabetes erkrankt war. Denn sie standen der klassischen Schulmedizin sehr skeptisch gegenüber – und tun dies auch weiterhin, was sich unter anderem darin manifestiert, dass bis heute keines ihrer Kinder geimpft ist. Sie verfochten die idealisierte Vorstellung eines Lebens im Einklang mit der Natur und auf der Basis einer natürlichen Ernährung, weshalb sie sich mit der Gabe von – mit Hilfe der Gentechnik hergestelltem – Insulin zunächst nicht anzufreunden vermochten. Die Angeklagten A. B. und B. B. lehnten deshalb eine sofortige Insulingabe im Klinikum D. ab, was von den dortigen Ärzten mit dem Hinweis, dass eine Insulingabe auch noch innerhalb der nächsten 36 Stunden erfolgen könne, akzeptiert wurde.

Die Angeklagten begaben sich deshalb am Nachmittag des 25.09.2007 mit ihrer Tochter Sighild zurück an ihren Wohnort in W. Von dort aus vereinbarten sie auf Vermittlung des G. B. einen Termin mit dem homöopathisch ausgerichteten Arzt Dr. H. in B. Bereits kurze Zeit später sprachen zwei Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich bei den Angeklagten vor und verlangten, dass Sighild unverzüglich eine Insulingabe ermöglicht werde. Daraufhin begaben sich die beiden Angeklagten mit ihrer Tochter Sighild am 26.09.2007 zu dem Arzt Dr. H. nach B. Dieser untersuchte das Kind, stellte jedoch ebenfalls fest, dass Sighild an Diabetes erkrankt war und eine Insulingabe alternativlos und unbedingt geboten war.

Daraufhin fuhren die Angeklagten mit ihrer Tochter Sighild noch am selben Tage in das Klinikum B., wo das Kind gemeinsam mit der Mutter A. B. stationär aufgenommen wurde. Dort verblieb Sighild bis zum 05.10.2007 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin in stationärer Behandlung. Während dieser Zeit wurde Sighild auf das Mischinsulin „Actraphane“ eingestellt und es wurde ein sogenannter Diabetikerplan für eine kontrollierte Nahrungsmittelzufuhr erarbeitet. Wie bei der Diagnose von Diabetes bei Kindern üblich und medizinisch geboten, wurden die Eltern A. und B. B. als Sorgeberechtigte im Klinikum B. ausführlich und intensiv über den Umgang und die Behandlung des insulinpflichtigen Diabetes ihrer Tochter Sighild unterrichtet und entsprechend instruiert. Die beiden Angeklagten wurden den kinderdiabetologischen Standards entsprechend darüber aufgeklärt, dass, wie und in welchen Mengen sie ihrem Kind Sighild zukünftig Insulin spritzen mussten, dass und wie sie bei Sighild den Blutzucker regelmäßig selbst messen mussten und wie Sighild zukünftig ernährt werden musste. Darüber hinaus wurden die beiden Angeklagten im Klinikum B. ausführlich über die Gefahren einer Unterzuckerung durch übermäßige Insulingabe oder unzureichende Nahrungszufuhr aufgeklärt und es wurde ihnen vermittelt, dass nicht nur Unterzuckerungen, sondern auch Überzuckerungen zu vermeiden seien. Zwar wurde der Schwerpunkt der Aufklärung über Unter- und Überzuckerungen auf die mit einer möglichen Unterzuckerung verbundenen Gefahren gelegt, weil Unterzuckerungen gerade bei körperlich aktiven und im Wachstum begriffenen Kindern schnell zu Bewusstlosigkeit und damit verbundenen Verletzungsgefahren führen können. Gleichwohl aber wurden die beiden Angeklagten auch ausführlich über die Risiken einer Überzuckerung durch unzureichende Insulingabe aufgeklärt, und zwar sowohl über die möglichen Langzeitfolgen eines zu hohen Blutzuckerspiegels als auch über die Gefahren einer durch Insulinmangel bedingten Übersäuerung des Blutes (Ketoazidose). So wurden die Eltern auch darüber aufgeklärt, dass bei hohen Blutzuckerwerten, die stets Folge eines Insulinmangels sind, immer eine Ketonbestimmung im Urin vorgenommen werden müsse, um eine Übersäuerung des Körpers (Ketoazidose) erkennen und rechtzeitig – erforderlichenfalls mit ärztlicher Hilfe – behandeln zu können.

Die Angeklagten A. B. und B. B. hatten während der Zeit des stationären Klinikaufenthalts von Sighild im Klinikum B. nach wie vor erhebliche Vorbehalte gegen die aus medizinischer Sicht zwingend notwendige Insulinbehandlung ihrer Tochter. Sie äußerten gegenüber der behandelnden Ärztin, der Zeugin H., die Vorstellung, Sighild mit Hilfe einer „Rohkosttherapie“ zu behandeln. Nachdem ihnen im Klinikum B. eindrücklich verdeutlicht worden war, dass es keine Alternative zu einer Insulinbehandlung von Sighild gebe, waren sie jedoch letztlich bereit, sich in diese Notwendigkeit einzufinden.

In der Folgezeit und bis zum unmittelbar tatrelevanten Zeitraum spritzten die Angeklagten A. und B. B. deshalb ihrer Tochter das überlebensnotwendige Insulin und maßen regelmäßig den Blutzucker ihrer Tochter. Sie fügten sich mithin in die absolute Notwendigkeit einer schulmedizinischen Behandlung von Sighild durch regelmäßiges Spritzen von Insulin, regelmäßiges Messen des Blutzuckerwertes und kontrollierte Nahrungsmittelzufuhr. Unter dem Insulin „Acraphane 30/70“ gelang den Angeklagten zwar keine optimale Blutzuckereinstellung von Sighild – die besten Blutzuckerwerte lagen regelmäßig in einem Bereich zwischen 130 und 180 mg/dl, insbesondere morgens wurden aber auch häufig Werte von über 300 mg/dl gemessen –, aber die Insulinversorgung von Sighild war immerhin insoweit genügend, als Sighild sich bis Weihnachten 2009 körperlich und geistig normal und unauffällig entwickelte.

Auch informierten sich die Angeklagten – insbesondere A. B. – über das Internet sowie durch die Lektüre von Beratungsbroschüren in der Folgezeit über Diabetes im Allgemeinen, über die Gefahren von Über- und Unterzuckerungen sowie über die Symptome und Gefahren einer Ketoazidose infolge eines sehr hohen Blutzuckerspiegels.

Allerdings behielten sie ihre grundsätzliche Skepsis gegenüber der Schulmedizin bei. Dies hatte zur Folge, dass die Angeklagten A. und B. B. ihre Tochter Sighild im Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt im Klinikum B. im September 2007 keinem Arzt mehr vorstellten und sich insbesondere auch nicht mit Sighild in die permanente Betreuung und Obhut durch eine kinderdiabetologische Fachpraxis oder eine kinderdiabetologische Fachklinik begaben. Eine solche permanente Betreuung durch einen Kinderdiabetologen war jedoch aus medizinischer Sicht geboten und gehört zum medizinischen Standard der korrekten Betreuung und Begleitung an Diabetes erkrankter Kinder. Insbesondere ist es aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, dass an Diabetes erkrankte Kinder in etwa dreimonatigen Abständen in einer kinderdiabetologischen Fachpraxis oder Fachklinik untersucht werden und dabei insbesondere der Langzeit-Blutzuckerwert (HbA1c-Wert) bestimmt wird, um Aufschluss darüber zu gewinnen, ob dem Kind hinreichend Insulin zugeführt wird. Eine solche quartalsweise Bestimmung des HbA1c-Wertes gehört zum Pflichtprogramm einer ordnungsgemäßen diabetologischen Versorgung eines an Diabetes erkrankten Kindes, um nicht nur Spätschäden des Diabetes zu vermeiden, sondern auch eine ungestörte körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Eine solche regelmäßige ärztliche Untersuchung und Betreuung ist auch deshalb aus medizinischer Sicht geboten und obliegt auch deshalb den Sorgeberechtigten eines an Diabetes erkrankten Kindes als Rechtspflicht, weil Bestandteil einer solchen ärztlichen Betreuung immer auch die Schulung der Sorgeberechtigten über den richtigen Umgang mit der Erkrankung, über die Symptome und Gefahren einer Über- oder Unterzuckerung sowie über die sachgerechte Reaktion der Sorgeberechtigten auf Über- und Unterzuckerungen ist.

Die Angeklagten wussten zwar aufgrund der Informationen, die sie vom Klinikum B. erhalten hatten, sowie aufgrund ihrer eigenen Erkundigungen mittels des Internet und durch die Lektüre von Beratungsbroschüren, dass es bei sehr hohen, über einem Wert von 250 mg/dl liegenden Blutzuckerwerten zu einer Ketoazidose kommen kann, die ohne unverzügliche Reaktion zwangsläufig zum Tod des Betroffenen führt. Auch wussten sie grundsätzlich über die Symptome einer solchen Ketoazidose Bescheid. Weil die Angeklagten jedoch eine permanente ärztliche Betreuung ablehnten und diese deshalb unterblieb, waren sie insofern nicht hinreichend sensibilisiert. Sie gingen vielmehr beide davon aus, dass es bei der von ihnen ohne jeden ärztlichen Beistand durchgeführten Insulintherapie primär darum gehen müsse, Unterzuckerungen zu vermeiden, und dass Überzuckerungen zwar schädlich seien, jedoch in erster Linie wegen der aus ihnen resultierenden möglichen Spätfolgen einer Diabeteserkrankung.

Die grundlegende Skepsis der Angeklagten gegenüber der Schulmedizin äußerte sich auch darin, dass die Angeklagten sich parallel zur von ihnen durchgeführten „klassischen“ Insulinbehandlung ihrer Tochter intensiv für angebliche alternative Therapiemöglichkeiten bei Diabetes interessierten. Über ihr persönliches Umfeld, in dem sie sich bewegten, kamen sie deshalb in Kontakt zu dem rechtsextremistischen Arzt Ryke Geerd Hamer, der eine von ihm selbst erfundene „Germanische Neue Medizin“ propagiert. Hamer vertritt die Auffassung, Auslöser jeder Erkrankung sei ein Schockerlebnis, weswegen es für die Überwindung einer jeden Erkrankung erforderlich, aber auch genügend sei, den aus dem Schockerlebnis resultierenden „biologischen Konflikt“ aufzuarbeiten und dadurch aufzulösen. Allerdings geht auch Hamer davon aus, dass bei einer akuten Diabetes-Erkrankung die Gabe von Insulin erforderlich sei; er behauptet jedoch, die Insulinpflichtigkeit könne bei Auflösung des sich im Diabetes manifestierenden „biologischen Konflikts“ überwunden werden.

Insbesondere A. B. interessierte sich für die „Hamersche Theorie“ und nahm sogar telefonischen Kontakt mit Ryke Geerd Hamer auf, um ihm vom Schicksal ihrer Tochter Sighild zu berichten. Hamer stellte den Angeklagten daraufhin die „Diagnose“ eines „Wasserkonflikts“: Weil Sighild 2007 während eines Österreichurlaubs der Familie in einen See gefallen sei, bestehe bei ihr ein „Wasserkonflikt“, der den Diabetes ausgelöst habe, aber überwunden werden könne. Die Angeklagten blieben allerdings skeptisch ob dieser Diagnose. Dies gilt insbesondere für den Angeklagten B. B., der aufgrund seines naturwissenschaftlich ausgerichteten Fachhochschulstudiums ganz erhebliche Vorbehalte gegenüber naturwissenschaftlich nicht erklärbaren Theorien und Phänomenen hatte und hat. Allerdings ließen sich sowohl A. als auch B. B. insoweit auf die ihnen von Hamer präsentierte Theorie ein, als sie mehrfach mit Sighild ein Schwimmbad aufsuchten, um ihr positive Wassererfahrungen zu vermitteln. Nachdem damit jedoch keinerlei Wirkung im Sinne einer Reduktion des Insulinbedarfs erzielt werden konnte, verfolgten sie den Ansatz der „Germanischen Neuen Medizin“ nicht weiter und verblieb es bei der „klassischen“ Insulintherapie.

Das hierfür notwendige Insulin, die erforderlichen Nadeln und Blutzucker-Teststreifen, Lanzetten zur Blutentnahme sowie Keton-Teststreifen ließen sich die Angeklagten in einem für eine ordnungsgemäße Insulintherapie ausreichenden Umfang von einer diabetologischen Facharztpraxis in U., unter anderem von dem in dieser Praxis tätigen Diabetologen S., verschreiben. Den Angeklagten wurden in dieser Praxis im Juni 2008, August 2008, Januar 2009, August 2009 sowie November 2009 jeweils 10 Ampullen Insulin „Acraphane 30/70“ verschrieben. Bei keinem der Kontakte der Angeklagten zu dieser Arztpraxis kam es jedoch zu einer Vorstellung oder Untersuchung der Sighild B. Vielmehr erklärte der Angeklagte B. B. gegenüber den Ärzten der Praxis wahrheitswidrig, seine Tochter Sighild werde vom Klinikum B. diabetologisch betreut, weshalb es einer ergänzenden Betreuung und ärztlichen Untersuchung von Sighild durch die Praxis nicht bedürfe.

2. Unmittelbares Tatvorgeschehen

Das Weihnachtsfest und die Weihnachtstage 2009 wollten die Angeklagten gemeinsam mit E. B., einem Bruder des Angeklagten, sowie dessen Ehefrau J. B. und deren Kindern bei sich in ihrem Haus in W. verbringen. J. B. war bereits geraume Zeit mit ihren Kindern bei den Angeklagten zu Gast; ihr Ehemann E. B. kam am 22.12.2009 in W. an. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Beteiligten gesund; auch Sighild war unauffällig und machte auf alle einen gesunden Eindruck. Am 23.12.2009 erkrankten sowohl A. B. als auch B. B. an einem grippalen Infekt, weshalb A. B. den Nachmittag des 23.12.2009 weitgehend in ihrem Bett verbrachte. Auch die beiden Söhne der Angeklagten zeigten am 23.12.2009 Symptome eines grippalen Infektes; der älteste Sohn der Angeklagten hatte sich bereits am Morgen des 23.12.2009 erbrechen müssen. Sighild B. dagegen ging es – wie auch E. B. und J. B. sowie deren Kindern – bis zum Abend des 23.12.2009 gut.

Am Abend des 23.12.2009 musste sich dann allerdings auch Sighild B. erbrechen. Sighild B. fühlte sich am Abend des 23.12.2009 schlapp und müde und machte auf die anwesenden Erwachsenen auch einen entsprechenden Eindruck. Zudem trank sie viel und musste häufig Wasser lassen. In der Nacht vom 23.12.2009 auf den 24.12.2009 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von Sighild weiter. Sie erbrach mehrfach, trank weiterhin viel und musste vielmals urinieren. A. und B. B. nahmen diese Symptome zwar wahr, interpretierten sie jedoch als Manifestationen eines grippalen Infektes. Sie gingen davon aus, dass auch Sighild – wie sie selbst und ihre anderen Kinder – nunmehr an einem grippalen Infekt erkrankt sei.

3. Tat

Am Morgen des 24.12.2009 ging es Sighild B. weiterhin sehr schlecht. Das zu diesem Zeitpunkt vier Jahre und knapp drei Monate alte Kind war sehr schlapp und wollte liegen bleiben. Sighild trank weiterhin sehr viel und musste weiterhin sehr viel Wasser lassen. Gleichzeitig war das Kind erkennbar dehydriert: Es hatte eine sehr trockene Zunge und konnte infolgedessen kaum mehr sprechen. Der von den Angeklagten A. und B. B. gemessene Blutzuckerwert war extrem hoch; er lag oberhalb des vom Blutzuckermessgerät erfassten Bereiches und damit deutlich oberhalb eines Wertes von 400 mg/dl. Die beiden Angeklagten spritzten ihrer Tochter Sighild wiederholt Insulin. Obgleich Sighild keinerlei Nahrung zu sich nahm, sank ihr Blutzuckerspiegel durch die Insulingaben nicht in relevantem Maße ab, was die Angeklagten aufgrund wiederholt durchgeführter Blutzuckermessungen feststellten. Von weiteren Insulingaben sahen die Angeklagten jedoch ab, weil sie wussten, dass es sich bei dem verwendeten Insulin um ein Mischinsulin mit einer verzögert wirkenden Komponente handelte und sie deshalb – im Ausgangspunkt zutreffend – annahmen, die verzögert wirkende Insulinkomponente müsse ihre Wirksamkeit erst noch entfalten. Beide Angeklagten gingen auch im Verlauf des 24.12.2009 weiterhin davon aus, dass Sighild „lediglich“ an dem in der Familie grassierenden grippalen Infekt erkrankt sei, dass es einer weiteren, insbesondere ärztlichen Behandlung ihrer Tochter nicht bedürfe und dass diese sich von alleine wieder erholen werde.

Bei dieser Beurteilung handelte es sich um eine fatale Fehleinschätzung. Tatsächlich litt Sighild B. spätestens seit dem Abend des 23.12.2009 unter einem erheblichen Insulinmangel, der nicht nur zu den von den Angeklagten spätestens am Morgen des 24.12.2009 bei ihren Messungen festgestellten extrem hohen Blutzuckerwerten führte, sondern auch eine Ketoazidose, also eine extreme Übersäuerung des Blutes, zur Folge hatte. Zumindest mitursächlich für diesen Insulinmangel war ein tatsächlich auch bei Sighild B. vorliegender grippaler Infekt, der – was in Diabetes-Schulungen als Standardwissen über die Erkrankung Diabetes vermittelt wird – typischerweise eine Reduzierung der Insulinempfindlichkeit zur Folge hat, weswegen die Insulinmenge, die die Angeklagten ihrer Tochter Sighild spritzten, für die Erhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels nicht ausreichte.

Beginnend in der Nacht vom 23.12.2009 auf den 24.12.2009, insbesondere aber im Verlauf des Vor- und Nachmittags des 24.12.2009 zeigte Sighild geradezu lehrbuchartig die typischen Symptome einer schweren Ketoazidose. Eine solche manifestiert sich in extrem hohen Blutzuckerwerten infolge des die Ketoazidose auslösenden Insulinmangels, in erheblichem Durst, in dem Ausscheiden großer Urinmengen, in einer Dehydrierung, die insbesondere mit einer Austrocknung der Schleimhäute einhergeht, in wiederholtem Erbrechen sowie in erheblicher Schlappheit und Müdigkeit. Alle diese Symptome lagen bei Sighild B. während des 24.12.2009 vor.

Diese schwere Ketoazidose hätten die Angeklagten A. B. und B. B. erkennen können und müssen. Denn zum unbedingt erforderlichen Wissen von Personen, die zur Sorge für ein diabeteskrankes Kind verpflichtet sind, gehört es, die Symptome einer Ketoazidose erkennen zu können; das hierfür erforderliche Wissen haben sie sich, um ihrer Verpflichtung zur Sorge für das Kind gerecht zu werden, anzueignen. Tatsächlich wussten die Angeklagten beide, dass ein sich in hohen Blutzuckerwerten manifestierender Insulinmangel zu einer Ketoazidose führen kann. Die bei Sighild B. am 24.12.2009 vorliegenden Symptome der Ketoazidose waren jedenfalls in ihrer Gesamtheit so eindeutig, dass es für jeden, der über das erforderliche Basiswissen zur Behandlung und Betreuung eines an Diabetes erkrankten Kindes verfügt, geradezu auf der Hand lag, dass bei Sighild eine Ketoazidose vorlag. Zwar hätten das Erbrechen sowie die Müdigkeit und Schlappheit des Kindes für sich genommen möglicherweise noch als Symptome eines bloßen grippalen Infekts fehlinterpretiert werden können, zusammen mit den für einen normalen grippalen Infekt untypischen Symptomen eines extrem hohen Blutzuckers, einer Ausscheidung großer Mengen Urin, einer Dehydrierung und eines erheblichen Durstes jedoch war für jedermann, der sich in dem für eine Betreuung insulinpflichtiger Kinder erforderlichen Maße mit der Möglichkeit einer Ketoazidose beschäftigt hat, ohne weiteres erkennbar, dass eine solche hier vorlag.

Aufgrund der Ketoazidose befand sich Sighild B. spätestens ab dem Morgen des 24.12.2009 in einem akut lebensbedrohlichen Zustand, der schließlich zu ihrem Tode führte. Denn eine nicht behandelte Ketoazidose führt unweigerlich zu einem Versagen lebenswichtiger Organe, weil diese in dem übersäuerten Milieu des Körpers nicht mehr funktionsfähig sind. Bei einer schweren Ketoazidose, wie sie bei Sighild spätestens ab dem Morgen des 24.12.2009 vorlag, bedarf es deshalb nicht nur einer sofort durchzuführenden Ketonbestimmung im Urin – die die Angeklagten, obwohl sie im Besitz von entsprechenden Messstreifen waren, pflichtwidrig unterließen –, sondern auch einer unverzüglichen notfallmedizinischen Behandlung in Form einer Flüssigkeitszufuhr mittels Infusion sowie einer intravenösen Gabe von sofort wirkendem Insulin in hoher Menge, um den ursächlichen Insulinmangel zu beheben.

Infolge ihrer Verkennung des Zustandes ihrer Tochter Sighild und der bei ihr vorliegenden schweren Ketoazidose unterließen es A. B. und B. B. im gesamten Zeitraum vom Vormittag des 24.12.2009 bis zum Abend des 24.12.2009 pflichtwidrig, ihre Tochter Sighild einer sofortigen notärztlichen Behandlung im vorbeschriebenen Sinne zuzuführen, obwohl eine solche ärztliche Behandlung – wie ausgeführt – unbedingt erforderlich gewesen wäre. A. B. und B. B. hätten aufgrund ihres Wissens über die Erkrankung Diabetes, zumindest aber dann, wenn sie sich im Vorfeld im Rahmen einer Betreuung von Sighild durch eine kinderdiabetologische Fachpraxis oder Fachklinik im rechtlich gebotenen Umfang über die mit einer Diabeteserkrankung verbundenen Gefahren für das Kind informiert hätten, die Notwendigkeit der sofortigen Herbeiholung notärztlicher Hilfe erkennen können und müssen.

Wäre Sighild B. im Zeitraum zwischen dem Morgen des 24.12.2009 und dem frühen Abend des 24.12.2009 der gebotenen notfallmedizinischen Versorgung zugeführt worden, so hätte sie mit Sicherheit überlebt. Denn so lange, wie Sighild B. noch ansprechbar und bei Bewusstsein war, hätte durch die vorbeschriebenen ärztlichen Maßnahmen die Ketoazidose innerhalb weniger Stunden überwunden werden können.

Im Verlaufe des Nachmittages und frühen Abends des 24.12.2009 wurde Sighild B. aufgrund der fortschreitenden Ketoazidose immer schwächer; an den familiären Aktivitäten an diesem Heiligabend beteiligte sie sich nicht. In das Weihnachtszimmer, in dem die Familie gegen 19.30 Uhr die Bescherung feierte, musste der Angeklagte B. B. seine Tochter Sighild tragen, weil diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbständig laufen konnte. Von den für sie bereit gelegten Geschenken nahm sie keine Notiz; diese blieben unausgepackt unter dem Weihnachtsbaum liegen.

Im Anschluss an die Bescherung und nachdem die anderen Kinder zu Bett gegangen waren, verblieb Sighild bei ihren Eltern im Weihnachtszimmer. Gegen 21.00 Uhr, die Angeklagte A. B. hatte ihre Tochter Sighild zu diesem Zeitpunkt bei sich auf dem Schoß liegen, erlitt Sighild B. aufgrund der Ketoazidose einen Herz-Kreislauf-Stillstand; ihre Atmung setzte aus. Dieser Herz-Kreislauf-Stillstand war Folge eines durch die Ketoazidose bedingten Multiorganversagens.

Die Angeklagten A. und B. B. registrierten den Atemstillstand ihrer Tochter Sighild sogleich. Der Angeklagte B. B. nahm seine Tochter Sighild, legte sie auf den Fußboden und begann mit einer Laienreanimation. Zugleich sorgten die Angeklagten für die Alarmierung des Rettungsdienstes.

Nach dem Eintreffen des Notarztes setzte dieser die Reanimationsbemühungen fort. Es gelang zwar zunächst, Sighild zu reanimieren, eine Überlebenschance aber hatte sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund des durch die Ketoaziose bedingten Multiorganversagens nicht mehr.

Sighild B. wurde vom Rettungsdienst zunächst in das Krankenhaus nach U. gebracht. Dort wurden ein Blutzuckerwert von 759 mg/dl, also eine schwerste Hyperglykämie, sowie ein PH-Wert im Blut von 6,3, also eine schwerste metabolische Azidose, festgestellt. Noch in der Nacht wurde Sighild B. mit einem Rettungswagen in die Medizinische Hochschule nach Hannover verbracht. Dort wurden die intensivmedizinischen Bemühungen um das Leben des Kindes zwar zunächst fortgesetzt, doch war den Ärzten schnell klar, dass das Leben des Kindes nicht mehr zu retten war. Daher wurden am Nachmittag des 25.12.2009 die lebenserhaltenden Apparate abgeschaltet, woraufhin Sighild B. am 25.12.2009 um 16.00 Uhr im Beisein der beiden Angeklagten verstarb.

III.

Durch das festgestellte Tatgeschehen haben sich die beiden Angeklagten A. B. und B. B. jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen gemäß den §§ 222, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Sighild B. verstarb infolge einer durch Insulinmangel bedingten schweren Ketoazidose. Diese schwere Ketoazidose wurde von den Angeklagten sorgfaltspflichtwidrig im Zeitraum zwischen dem Morgen des 24.12.2009 und dem frühen Abend des 24.12.2009 nicht erkannt, weshalb die beiden Angeklagten es pflichtwidrig unterließen, unverzüglich notärztliche Hilfe herbeizuholen. Wäre bis zum Abend des 24.12.2009 ärztliche Hilfe herbeigeholt worden, hätte die Ketoazidose ohne Zweifel erfolgreich behandelt werden können und hätte Sighild B. die Stoffwechselentgleisung mit Sicherheit überlebt.

Dadurch, dass die Angeklagten A. B. und B. B. im Verlaufe des 24.12.2009 die jedenfalls in ihrer Gesamtheit eindeutigen Symptome einer schweren Ketoazidose ihrer Tochter unzutreffend bewerteten und es deshalb unterließen, die unbedingt notwendige ärztliche Behandlung zu veranlassen, handelten sie sorgfaltspflichtwidrig. Denn aufgrund ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge für ihre Tochter Sighild B. waren sie gehalten, ihre Tochter Sighild mit genügend Insulin zu versorgen und nicht nur Unterzuckerungen, sondern ebenso auch massive Überzuckerungen zu verhindern. Zudem waren sie von Rechts wegen gehalten, auf Anzeichen einer Ketoazidose zu achten, bei Vorliegen solcher Anzeichen unverzüglich eine Ketonbestimmung im Urin ihrer Tochter vorzunehmen und bei einem insofern bestehenden positiven Befund eine sofortige ärztliche Behandlung ihrer Tochter zu veranlassen. Diesen Pflichten sind die Angeklagten beide nicht nachgekommen, obwohl sie nicht nur pflichtgemäß hätten agieren müssen, sondern dies auch subjektiv hätten tun können. Denn die Symptome der Ketoazidose, die Sighild B. spätestens seit dem Morgen des 24.12.2009 zeigte, waren jedenfalls in ihrer Gesamtheit eindeutig und unterschieden sich deutlich von denen eines bloßen grippalen Infektes. Die beiden Angeklagten hatten zumindest durch ihr Selbststudium im Anschluss an die Diagnose des Diabetes bei ihrer Tochter grundlegende Kenntnisse über die Symptome und Risiken einer Ketoazidose erlangt. Im Übrigen hatten sie es entgegen ihrer Pflicht als Eltern und Sorgeberechtigte von Sighild unterlassen, sich mit ihrer Tochter in eine permanente kinderdiabetologische medizinische Betreuung zu begeben, in deren Rahmen die Angeklagten als diejenigen, die sich um eine sachgerechte Diabetesbehandlung ihrer Tochter im Alltag zu kümmern hatten, regelmäßig über die mit einer Diabeteserkrankung verbundenen Risiken, namentlich auch über die Symptome und Risiken einer Überzuckerung und Ketoazidose, informiert worden wären. Denn eine solche permanente Wissensvermittlung und Sensibilisierung derjenigen, die für ein diabeteskrankes Kind zu sorgen haben, gehört zum Standard der medizinischen Betreuung von diabeteskranken Kindern und deren Sorgeberechtigten.

Der Tod von Sighild B. war vorhersehbar. Denn eine durch Insulinmangel bedingte schwere Übersäuerung des Körpers führt unweigerlich zu einem Multiorganversagen und damit zu einem Versterben der betroffenen Person, weil die zentralen menschlichen Organe in einem übersäuerten Milieu nicht funktionsfähig sind. Diese tödliche Folge des Unterlassens der Herbeiholung ärztlicher Hilfe war auch für die Angeklagten in der konkreten Situation am 24.12.2009 subjektiv vorhersehbar, weil das Versterben der betroffenen Person die typische und zwangsläufige Folge einer unbehandelten Ketoazidose ist und auf diese Folge einer unbehandelten Ketoazidose daher nicht nur in Diabetes-Schulungen, sondern auch in den einschlägigen Informationsmaterialien immer wieder hingewiesen wird. Die Angeklagten hätten mithin zumindest das erforderliche Wissen um die tödlichen Folgen einer Ketoazidose erlangen können und müssen.

IV.

1. Der Strafzumessung hat die Kammer bei beiden Angeklagten den gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt. Die Kammer ist mithin bei der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagten von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monate Freiheitsstrafe ausgegangen.

2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bei beiden Angeklagten zu ihren Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass sie beide in der Hauptverhandlung ein sehr weitreichendes Geständnis abgelegt haben, dass sie beide zum Tatzeitpunkt unbestraft waren, dass sie ihr pflichtwidriges Verhalten ernsthaft bereuen und dass sie – erkennbar auch heute noch – von dem Tod ihrer Tochter Sighild schwer getroffen sind und unter diesem auch heute noch leiden. Die Kammer hat zu Gunsten von beiden Angeklagten auch berücksichtigt, dass die Tat mittlerweile geraume Zeit zurückliegt und der Verlauf der Ermittlungen, der gekennzeichnet war durch eine zwischenzeitliche staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens gemäß § 153b StPO, für die beiden Angeklagten eine zusätzliche psychische Belastung bedeutete. Auch den Umständen, dass beide Angeklagte „lediglich“ unbewusst fahrlässig handelten und sich der strafrechtliche Vorwurf auf ein pflichtwidriges Unterlassen bezieht, hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne schuldmindernde Bedeutung beigemessen.

Demgegenüber hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, dass beiden Angeklagten ein sehr gravierender Sorgfaltspflichtverstoß zur Last fällt. Denn sie verkannten über einen längeren Zeitraum hinweg, und zwar spätestens seit dem Morgen des 24.12.2009 bis zum Abend des 24.12.2009, eindeutige und klare Symptome einer schweren Ketoazidose ihrer Tochter, obwohl sie dies hätten tun können und müssen. Sie verabsäumten es deshalb über einen längeren Zeitraum hinweg – spätestens vom Morgen des 24.12.2009 bis zum Abend des 24.12.2009 – sorgfaltspflichtwidrig, die unbedingt erforderliche ärztliche Hilfe für ihre Tochter, durch die deren Leben gerettet worden wäre, herbeizuholen. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß wiegt auch deshalb besonders schwer, weil die Angeklagten es seit der Diagnose des Diabetes bei ihrer Tochter im September 2007 einvernehmlich unterlassen hatten, sich mit ihrer Tochter in eine permanente ärztliche Betreuung durch eine kinderdiabetologische Fachpraxis oder Fachklinik zu begeben, obwohl dies aus medizinischer Sicht für eine ordnungsgemäße Diabetesbehandlung des Kindes unbedingt erforderlich gewesen wäre und die beiden Angeklagten im Rahmen einer solchen ständigen ärztlichen Betreuung in stärkerem Maße als geschehen dahingehend geschult und sensibilisiert worden wären, auf Anzeichen einer Ketoazidose zu achten, diese sachgerecht zu bewerten und entsprechend zu agieren. Insofern war zu Lasten der beiden Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass sie insgesamt nur für eine unzureichende medizinische Versorgung ihrer an Diabetes erkrankten Tochter gesorgt hatten.

Unter Abwägung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände hat die Kammer bezüglich beider Angeklagten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und jeweils auf diese erkannt.

V.

Die Vollstreckung der gegen beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen konnte jeweils gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass sich die beiden Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung eines Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Bei dieser Beurteilung hat die Strafkammer namentlich berücksichtigt, dass die beiden Angeklagten ihr Fehlverhalten eingesehen haben, sowohl A. als auch B. B. durch den von ihnen verursachten Tod ihrer Tochter schwer getroffen sind und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre übrigen fünf Kinder vernachlässigen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.